Berichtigung PfÜB Höhe

  • Moin,
    ich habe da mal einen etwas ungewöhnlicheren Fall, zumindest hier bei uns im Gericht:

    PfÜB wurde erlassen wegen Unterhalt, sehr lange zurück liegendem Unterhalt mit vielen, teils erfolgreichen, teils vergeblichen Vollstreckungsversuchen (Vollstreckung in so ziemlich alles incl. Zwangshypothek, Zwangsversteigerung).

    Es kam dann eine Monierung bezüglich der Forderungsaufstellung - Unterhaltszahlungen würden fehlen, Unterhalt sei in falscher Höhe berechnet, Zahlungen auf die Hauptforderung seien auf die unverzinslichen Forderungen gebucht worden, Beträge der Unterhalte der 3 Kinder seien fehlerhaft aufgeführt bzw. angerechnet, man bezweifelt einige RA-Kosten und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und und und...

    Jetzt hat die Gläubigerseite zur Stellungnahme einzelne Fehler eingeräumt und das Forderungskonto neu übersandt.

    Dazu neue Stellungnahme:- also so sei es auch nicht richtig, da wäre ja noch Klärungsbedarf bezüglich Berechnungen des Unterhaltes für Monat 5 /2015 und 7/2015 und bezüglich des Erlöses aus der ZVG etc.

    Da es aussieht wie eine never ending Story- was mache ich da jetzt? Habe mittlerweile sieben mal Post von beiden Seiten.

    Frage daher: Wie ändere ich den PfÜB hinsichtlich der Forderungsaufstellung- wie jeden anderen Bestandteil auch? Brauche ich ne neue Seite 3?

    Inwieweit wird die Korrektheit der Forderungsaufstellung bezüglich Verrechnung, Berücksichtigung von nicht in den Titeln enthaltener Vorgänge (abweichende Unterhaltshöhe vom Titel, Gläubigerin stimmte geringerer Zahlung in späteren Gerichtsprotokollen zu- diese wurden bei Erlaß des PfÜB nicht vorgelegt) und bezüglich erlangter Zahlung von uns geprüft?


    Oder darf ich auf andere Möglichkeiten verweisen?

  • Das Gericht hat die Verrechnungen von Zahlungen nicht zu überprüfen, BGH vom 15.06.2016, http://"%5burl ZB 58/15[/URL] Rdnr. 21. Außerdem ist das alles ein Vorbringen materiell-rechtlicher Natur. Das ist nicht unsere Baustelle.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



    2 Mal editiert, zuletzt von Annett (3. September 2018 um 07:57) aus folgendem Grund: Datum der Entscheidung war falsch

  • Da der PfÜb erlassen ist, kannst Du entweder in eigener Zuständigkeit um den für Dich strittigen Betrag (teil)aufheben, oder (galanter) den Gläubiger auf § 843 ZPO verweisen.
    Soll er doch dem Drittschuldner die Reduzierung direkt mitteilen.

    Detailsuche käme mir im 766er-Verfahrenals zu überfrachtet vor. Sollen Sie sich vom Prozessgericht die aktuelle Höhe feststellen lassen...

    (Annett war schneller :))

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Wenn der Schuldner nach Erlass des PÜ die Forderungshöhe bemängelt, ist das ein klarer Fall von materiellem Recht und dem Prozessgericht vorbehalten.

    (Vor Erlass ist es nicht großartig anders!)

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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