Titel als vbuH: Strafurteil mit Vermögensabschöpfung

  • Hallo,
    ich bin unsicher, weil noch völliges Neuland:
    Wie würdet ihr das sehen; Titel ist ein Strafurteil in welchem die Einziehung des Wertersatzes des Taterlangten angeordnet wurde, sog. Vermögensabschöpfung wird von der Staatsanwaltschaft durchgeführt. In einem Insolvenzverfahren bleibt der Titel doch nach Erteilung der RSB erhalten, wenn vbuH mit angemeldet wurde, oder?
    Gab es irgendwo schon die ersten Insolvenzanträge der Staatsanwaltschaften????

  • Die Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung bleibt bestehen, § 302 InsO: von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen.

    Ob der Titel selbst erhalten bleibt oder durch einen Auszug aus der Insolvenztabelle ersetzt wird, kann ich so spontan nicht sagen- denke aber mein erster Satz war die erwünschte Antwort.

  • Hallo, ich bin unsicher, weil noch völliges Neuland: Wie würdet ihr das sehen; Titel ist ein Strafurteil in welchem die Einziehung des Wertersatzes des Taterlangten angeordnet wurde, sog. Vermögensabschöpfung wird von der Staatsanwaltschaft durchgeführt. In einem Insolvenzverfahren bleibt der Titel doch nach Erteilung der RSB erhalten, wenn vbuH mit angemeldet wurde, oder? Gab es irgendwo schon die ersten Insolvenzanträge der Staatsanwaltschaften????

    Ich habe die Vermögensabschöpfung so verstanden, dass für den Geschädigten eingezogen und verwertet wird. Das ist mE kein eigenständiger Anspruch des Staates, dem eine vbuH zugrunde liegt. Den Anspruch hat der Geschädigte und sollte ihn innerhalb der Verjährungsfrist durchsetzen. Wenn erfolgreich abgeschöpft wurde, erhält der Geschädigte aus dem Abgeschöpften auf seinen Ersatzanspruch gegen den Täter und Schuldner das aus der Tat Erlangte oder Wertersatz, wenn anderes Vermögen vorhanden war.

    Aber: Neuland...und der Anspruch des Staates gegen den Täter und Schuldner ist ein im StGB und nicht im BGB als unerlaubte Handlung geregelter Anspruch.

  • die vbuH (§ 301 Nr 1 Inso) spielt doch gar keine Rolle, es gilt ja § 301 Nr 2 Inso.
    Die StA ist auch nachrangiger Inso-Gläubiger.

  • Hallo,
    ich bin unsicher, weil noch völliges Neuland:
    Wie würdet ihr das sehen; Titel ist ein Strafurteil in welchem die Einziehung des Wertersatzes des Tat erlangten angeordnet wurde, sog. Vermögensabschöpfung wird von der Staatsanwaltschaft durchgeführt. In einem Insolvenzverfahren bleibt der Titel doch nach Erteilung der RSB erhalten, wenn vbuH mit angemeldet wurde, oder?
    Gab es irgendwo schon die ersten Insolvenzanträge der Staatsanwaltschaften????


    Anträge sind zu stellen wenn die Voraussetzung des § 111i II StPO erfüllt ist.

    Mich würde einmal interessieren, wie das betragsmäßig aufgeführt ist mit dem Wertersatz wg. § 111i I StPO.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • In der BT Drucksache 18/11640 wird der Anspruch als quasi-bereicherungsrechtlicher Anspruch erläutert (zwischen Seite 80 und 90) - damit sollte die Vermögensabschöpfung wohl keine Forderung aus einer unerlaubten Handlung zum Nachteil einer Behörde sein können.

  • Seite 87:

    "Im eröffneten Insolvenzverfahren ist der Einziehungsanspruch des Staates als sonstige Nebenfolge einer Straftat,die zu einer Geldzahlung verpflichtet, gemäß § 39 Absatz 1 Nummer 3 InsO nachrangig (MüKo-Ehricke InsO,3. Auflage 2013 § 39 Rn. 23; Nerlich/Römermann-Andres InsO, 30. EL Juli 2016 § 39 Rn. 8). Da nachrangigeForderungen im Insolvenzverfahren nur nach besonderer Aufforderung durch das Insolvenzgericht anzumeldensind (§ 174 Absatz 3 InsO) wird eine doppelte Anmeldung und Berücksichtigung des Anspruchs des Staates nebendem Anspruch des individuellen Verletzten bereits prozessual vermieden. Wie auch außerhalb eines Insolvenzverfahrensist eine doppelte Inanspruchnahme des Betroffenen darüber hinaus durch die §§ 73e Absatz 1, 459lAbsatz 2 StPO-E ausgeschlossen. Dass der staatliche (Wertersatz-)Einziehungsanspruch im Insolvenzverfahrenlediglich die Stellung als nachrangiger Gläubiger vermittelt, ändert nichts an der Befugnis der Staatsanwaltschaft,wegen des staatlichen Einziehungsanspruchs einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen(BGH, Beschluss vom 23. September 2010 – IX ZB 282/09)."

    Damit wäre Forderungsanmeldung der STA i.d.R. als unzulässig zurückzuweisen..:gruebel:

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