Zwangsgeldvollstreckung im Ausland

  • Die Eigentümerin ist vor mehr als zwei Jahren verstorben und wohl beerbt worden von ihrem in Österreich lebenden Sohn. Der Vorgang ist hier bekannt geworden, weil ein österreichisches Nachlassgericht nach dem Grundbuchstand und dem Wert des Grundbesitzes gefragt hat. Der Sohn ist daraufhin mehrfach vergeblich aufgefordert worden, einen Grundbuchberichtigungsantrag zu stellen und einen Erbschein oder ein europäisches Nachlasszeugnis vorzulegen. Auf Nachfrage hat das österreichische Nachlassgericht eine Kopie eines Einantwortungsbeschlusses übersandt, wonach dem Sohn der Grundbesitz der Mutter einverleibt worden ist.

    Ich beabsichtige nun das Zwangsgeldverfahren durchzuführen, mit dem Ziel, dass der Berichtigungsantrag und der Erbschein bzw. das ENZ vorgelegt wird.

    Ich frage mich, ob mein künftiger Zwangsgeldbeschluss in den Anwendungsbereich der EU-Verordnung 1215/2012 fällt und ich nach dem Vordruck (Anhang I) die Vollstreckbarkeit bescheinigen kann.
    Gemäß Art. 1 der EU-VO Nr. 1215/2012 findet diese nur Anwendung auf Zivil- und Handelssachen aber nicht, wenn sie auf das Gebiet des Testaments- und Erbrechts fallen. Eine "Zivilsache" habe ich ja eigentlich nicht. Auch das Anerkennungsformular spricht von "Kläger". Ich tendiere eher dazu, die Anwendbarkeit zu verneinen.

    Hat in dieser Hinsicht schon jemand Erfahrungen gesammelt? Auch im Hinblick auf die Probleme bei der dann folgenden "Exekution" in Österreich?

  • Zivil- und Handelssachen

    Wird womöglich um die Abgrenzung zwischen einer zivilrechtlichen und einer hoheitlichen Natur des Zwangsgeldes gehen (Brüssel Ia-VO Art. 1; Art. 55; MüKo/Gottwald Brüssel Ia-VO Art. 1 Rn. 4 -> Beispiele für hoheitliche Befugnisse)

    Zwangsgeld nach § 890 ZPO –> zivilrechtlich: EuGH, Urteil vom 18.10.2011, C-406/09; „… doch handelt es sich im Ausgangsverfahren um einen Rechtsstreit zwischen zwei Privatpersonen.

    Zwangsgeld nach § 35 FamFG -> hoheitlich: BGH, Beschluss vom 06.09.2017, XII ZB 42/17

    => Amtsberichtigung (§ 82a GBO):

    Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht, 1. Auflage, GBO § 62 Rn 24; BeckOK/Holzer GBO § 82a Rn 7; Meikel/Ebeling GBO § 82a Rn 4; BayObLG, Beschluss vom 09.06.1994, 2Z BR 52/94

    Wenn`s stimmt. Schönes :wochenende:

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!