Ergänzungspfleger für Annahme Erbschaft

  • Hallo, ich habe mal eine Frage.
    Die Mutter der minderjährigen Kinder ist gestorben. Nun hat der Vater die Erbschaft angenommen für sich und seine Kinder.
    Erbschein ist beantragt: 1/2 Vater; Kinder zu je 1/4. Aus dem Nachlassverzeichnis ist zu sehen, dass eine Überschuldung des Nachlasses vorliegt. Muss jetzt ein Ergänzungspfleger bestellt werden für die Kinder?
    Vielleicht kann mir da jemand einmal helfen.
    Gruß

  • Je ein Ergänzungspfleger für jedes Kind ist (erst) dann zu bestellen, wenn der Nachlass ganz oder teilweise auseinandergesetzt werden soll, weil der Vater die Kinder insoweit nicht vertreten kann.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Je ein Ergänzungspfleger für jedes Kind ist (erst) dann zu bestellen, wenn der Nachlass ganz oder teilweise auseinandergesetzt werden soll, weil der Vater die Kinder insoweit nicht vertreten kann.

    Wenn jedoch, wie hier der Fall zu sein scheint, bekannt wird, dass Kinder einen überschuldeten Nachlass erben, ist es angezeigt, zu prüfen, ob familiengerichtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Ich würde nicht sehenden Auges zusehen, wie Schulden auf die Kinder übergehen.

    "Man muss denken wie die wenigsten und reden wie die meisten."
    (Arthur Schopenhauer)

  • Ich würde nicht sehenden Auges zusehen, wie Schulden auf die Kinder übergehen.

    Das dürfte sich wohl nicht grundsätzlich vermeiden lassen ... bis zu einer Kenntnis oder Maßnahme des Familiengerichts ist die Ausschlagungsfrist normalerweise abgelaufen. Möglich sind dann ggf. (nur) noch haftungsbeschränkende Maßnahmen. Und gelegentlich gibt es auch gute Gründe für diese Handlungsweise des überlebenden Elternteils.

  • Je ein Ergänzungspfleger für jedes Kind ist (erst) dann zu bestellen, wenn der Nachlass ganz oder teilweise auseinandergesetzt werden soll, weil der Vater die Kinder insoweit nicht vertreten kann.

    Wenn jedoch, wie hier der Fall zu sein scheint, bekannt wird, dass Kinder einen überschuldeten Nachlass erben, ist es angezeigt, zu prüfen, ob familiengerichtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Ich würde nicht sehenden Auges zusehen, wie Schulden auf die Kinder übergehen.

    Nach dem Sachverhalt hat der Vater die Erbschaft nicht nur für die Kinder, sondern auch für sich angenommen. Vor diesem Hintergrund sehe ich - nach dem jetzigen Stand und ohne Kenntnis von Einzelheiten aus dem Nachlassverzeichnis - keinen Anlass für familiengerichtliche Maßnahmen.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Hallo,
    ja genau er hat für sich die Erbschaft auch angenommen. Meinst ich soll dann gar keine Familienakte machen?

    ??

    Hast du einen konkreten Antrag auf Einrichtung der Ergänzungspflegschaft vorliegen?
    Oder lediglich vom Nachlassgericht den Erbschein nach MiZi übersandt bekommen?
    Hast du bereits eine Akte nach § 1640 BGB angelegt?

    Eine Ergänzungspflegschaft ist erst anzuordnen, wenn konkrete Hinweise vorliegen, dass sie notwendig ist. Doch nicht schon vorsorglich.

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