Kosten des Beschwerdeverfahrens

  • Ich habe bei dem Erlass des Kfb die Gerichtskostenquotelung falsch übernommen und diese sodann nach Beschwerdeeinlegung im Rahmen der Abhilfe berichtigt.
    Jetzt kommt die Beschwerdeführerin und beantragt, über die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
    Der Beschwerdewert ist über 200 Euro.
    Habt ihr diesen Fall schon gehabt. Die Kosten für das Versehen des Gerichts trägt der Beschwerdegegner. Richtig?

  • Richtig. Auf ein Verschulden kommt es insoweit nicht an. Maßgeblich ist das Unterliegen und die Gegenseite ist unterlegen in diesem Fall.

    Um genau dieses Problem zu vermeiden, hätte ich versucht, die Sache über 319 ZPO zu lösen.

  • Hast du nun berichtigt (wegen offensichtlicher Unrichtigkeit) oder abgeholfen und den Beschluss aufgehoben und einen neuen erlassen?

    Wenn eine Beschwerdeverfahren vorlag sind die Kosten der unterlegenden Partei aufzuerlegen auch wenn ein Fehler des Gerichtes vorlag.

  • Es wurde geschrieben, dass im Wege der Abhilfe berichtigt wurde. Das hat mich verwirrt, weil das nicht geht.
    Die Frage ist ja, wie entschieden wurde. Durch Berichtigungsbeschluss oder durch Aufhebung des KFB und Erlass eines neuen?

    Im Übrigen stimme ich zu.

  • Immer wieder wird gefragt, ob es richtig ist, dass eine unterlegene Partei die Kosten eines Beschwerdeverfahrens tragen muss, das nur aufgrund eines Fehlers des Gerichts durchzuführen war und die unterlegene Partei für die Gründe des Beschwerdeverfahrens keine Schuld trägt. Der folgende Beitrag gibt die Antwort.

    Weiterlesen:
    https://www.iww.de/rvgprof/praxis…tent=2018-08-14

  • Ich habe der Beschwerde durch Nichtabhilfebeschluss abgeholfen, diesen aber zunächst nicht mit einer Kostenentscheidung versehen. Das werde ich jetzt nachholen.

    Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ergänzung der Kostenentscheidung ist auch innerhalb der 2-wöchigen Frist (§ 321 ZPO) gestellt worden? ;)

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Die Kostenentscheidung ist doch von Amts wegen zu treffen - ähnlich wie bei einer Berufung.


    Ja, bereits im Abhilfe-Beschluß (Wohnwagen schreibt wohl versehentlich: "Ich habe der Beschwerde durch Nichtabhilfebeschluss abgeholfen") war sie zu treffen (vgl. z. B. OLG Zweibrücken, Rpfleger 2003, 101 - Rn. 5 m.w.N., zitiert nach juris). Das ist versehentlich unterblieben, weshalb dann § 321 ZPO Anwendung findet (vgl. insoweit aber zu einer evtl. gar nicht in Gang gesetzten Frist bei nur formloser Mitteilung an die Parteien: OLG Koblenz, NJW 2014, 2053 = AGS 2014, 484 = JurBüro 2014, 431 = MDR 2014, 1045).

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  • Hallo, ich schließe mich mal hier an.

    Ich habe ein Verfahren, dass über 2 Instanzen ging. Beklagte ist deutschlandweit tätiges Unternehmen mit Sitz im 200 km vom Gerichtsort entfernter Stadt A. Beklagtenvertreter ist am dritten Ort B ansässig, ebenfalls ca. 200 km vom Gericht entfernt. Dass beide Orte nicht mehr im Gerichtsbezirk liegen, muss ich wohl nicht extra erwähnen. Klägervertreter ist zwar auch nicht mehr innerhalb des Gerichtsbezirkes ansässig, aber die Entfernung ist trotzdem noch dichter als die Strecke [Gericht - am weitesten entfernter Ort innerhalb des Bezirks].

    Eine jetzt nicht mehr zuständige Kollegin hat den KFB erlassen. Ihre Rechtsaufassung zu den Reisekosten entspricht dem Stand ca. 2000. Auf Grund Zwischenverfügung hat der Klägervertreter seine Reisekosten entsprechend geringer angemeldet als ihm nach derzeitiger Rechtssprechung zustehen würde. Der Beklagtenvertreter bestand auf seine Reisekosten und wurde entsprechend abgesetzt im KFB. Er legte erfolgreich Beschwerde ein, das Beschwerdegericht hat die Sache an das AG (und damit nunmehr mich) zurückverwiesen, dem Beklagtenvertreter sind die Reisekosten so wie beantragt zuzuerkennen.

    Ich muss daher also über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entscheiden.

    Am liebsten würde ich von der Erhebung der Kosten absehen. Die Klagepartei hat selbst durch die Absetzung (ein paar Euro nur) Verlust gemacht, hat die Reisekosten des Beklagtenvertreters zudem nie bestritten und hat auch im Beschwerdeverfahren selbst keine Schriftsätze eingereicht. Es entspricht nicht meinem Rechtsverständnis, ihnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Muss ich trotzdem?

  • Aus meiner Sicht: Ja. Gem. § 91 ZPO trägt der Unterlegene die Kosten, auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an. Ich hatte solche Fälle auch des Öfteren und bin bei Erinnerungen gegen meine KGE immer gehalten worden - mit genau dem Argument.

  • Sind alle der Meinung, dass ich die Kosten dem Kläger auferlegen muss? (siehe #11)

    Ob alle der Meinung sind, kann ich nicht beurteilen ;), aber ich schon.
    Die Kostentragungspflicht der Gegenseite ist völlig unabhängig von einem Verschulden. Wer unterliegt, zahlt.
    Sieh es doch mal so: wenn ein Richter in erster Instanz eine völlige Fehlentscheidung trifft und die Sache in zweiter Instanz aufgehoben wird, dann trägt die Kosten doch auch die (dann in zwei Instanzen) unterlegene Partei.
    Das ist nicht schön, aber nicht zu ändern.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Was ist mit "Am liebsten würde ich von der Erhebung der Kosten absehen" gemeint? Die KV 1812 GKG entsteht nur, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Da die Beschwerde erfolgreich war, sollte keine Gebühr entstanden sein und da die Parteien anwaltlich vertreten sind, auch keine ZU-Auslagen.

    Die Kostenentscheidung entfaltet m.E. vor allem Wirkung wegen der für das Beschwerdeverfahren gem. Nr. 3500 VV-RVG angefallenen Rechtsanwaltskosten.
    Wenn Du von der Überlegung "die Kollegin hat durch einen Fehler Rechtsanwaltskosten ausgelöst, von denen die Partei freigestellt werden muss" ausgehend, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Staatskasse auferlegen würdest, würdest Du unzulässiger- und unzuständiger Weise über einen materiell-rechtlichen Amtshaftungsanspruch entscheiden. Verteilen kannst Du die Kosten nur unter den Verfahrensbeteiligten und da die nicht der "Verursacher" sind, wird keine der rechtlich möglichen Verteilungsalternativen dem Gerechtigkeitsgefühl entsprechen. Aber wie omawetterwax schon schrieb: Das ist bei richterlichen Entscheidungen auch nicht anders.

  • Oftmals wird bei diesen Überlegungen (der Unterliegende trage doch "keine Schuld") auch gar nicht erwähnt, daß die obsiegende Partei dann offenbar trotz des Obsiegens auf den ihr entstandenen Kosten sitzen zu bleiben habe?

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  • Darf ich das Thema mal kapern?

    KFB (von meinem Vorgänger) erlassen - 106 ZPO nach Vergleich.
    SchlussKR war noch falsch (3,0 Geb + 0,25 Geb statt 1,0 Geb + 0,25), hat er nicht gesehen und folglich ca. 400 EUR zu viel festgesetzt.

    Es kommt Beschwerde mit dem Hinweis, dass offenbar übersehen wurde, dass die VerfGeb sich auf 1,0 ermäßig hat.
    Wie seht ihr hier das Verhältnis zwischen § 319 ZPO und Abhilfeentscheidung? Der Fehler ist hier ganz offensichtlich und es war keinesfalls beabsichtigt, die 3,0 Geb anstelle der 1,0 Geb festzusetzen.

    Danke

  • Das hier schon oft behandelte Thema lässt auch vorliegend keine Ausnahme zu: Man muss die Emotionen wie "der kann ja nix dafür" oder "hat keine Schuld" oder "Fehler liegt ja beim Gericht" schlicht ausblenden. Jede Beschwerdeentscheidung ist mit einer eigenen KGE versehen und ausschließlich nach dieser werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens festgesetzt (Bindung an die KGE). Dieses Ergebnis ist alternativlos! Ob das ggf. ungerecht erscheint, ist völlig irrelevant.

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