Kosten des Beschwerdeverfahrens

  • Okay, verstehe: Und wenn die Beschwerde kommt, kann ich vmtl auch in einem solchen Fall nicht mehr vAw berichtigen? Oder doch?

    Danke für die Antwort erstmal. Ich bekomme wirklich viele Meinungen mit dem Tenor: "Für die Beschwerde ist ja jetzt kein Raum mehr (sie hat sich ja erledigt), da der Beschluss ja berichtigt wird/werden kann" und "aber das ist doch ein Fall für 319 ZPO".
    Was aber, wenn der RA die Beschwerde schon eingelegt hat...?

  • Liegt die Beschwerde (zu Recht) vor, kann nicht mehr berichtigt werden. Der Beschwerdeführer hat ein zulässigen Rechtsbehelf eingelegt mit entsprechenden gebührenrechtlichen Auswirkungen. Man kann die Beschwerde jetzt nicht aushöhlen und den Beschwerdeführer so um seine Beschwerdegebühr bringen.

  • Darf ich das Thema mal kapern?

    KFB (von meinem Vorgänger) erlassen - 106 ZPO nach Vergleich.
    SchlussKR war noch falsch (3,0 Geb + 0,25 Geb statt 1,0 Geb + 0,25), hat er nicht gesehen und folglich ca. 400 EUR zu viel festgesetzt.

    Es kommt Beschwerde mit dem Hinweis, dass offenbar übersehen wurde, dass die VerfGeb sich auf 1,0 ermäßig hat.
    Wie seht ihr hier das Verhältnis zwischen § 319 ZPO und Abhilfeentscheidung? Der Fehler ist hier ganz offensichtlich und es war keinesfalls beabsichtigt, die 3,0 Geb anstelle der 1,0 Geb festzusetzen.

    Danke

    Lag zum Zeitpunkt des Erlasses des Kfbs schon ein GKR vor? Wenn nein kommt eine kostenneutrale Abänderung des Kfbs in Betracht, da der RPfl an die GKR gebunden ist.

  • Lag zum Zeitpunkt des Erlasses des Kfbs schon ein GKR vor? Wenn nein kommt eine kostenneutrale Abänderung des Kfbs in Betracht, da der RPfl an die GKR gebunden ist.

    Der BGH scheint eine Bindung an die GKR aber grundsätzlich nicht anzunehmen (vgl. BGH, II ZB 12/12). Denn wenn eine Bindung an die GKR bestehen würde, dann könnte die Unrichtigkeit der GKR nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden.

  • Ja, es lag eine SchlussKR vor (KR II), aber sie war falsch. Der KB hatte die 0,25 Geb (Nr. 1900 KV GKG?) mit aufgenommen, aber nicht die 1210 auf 1211 ermäßigt.
    Mein Vorgänger hatte es nicht gesehen.
    Ich hatte heute einen Beschluss vom OLG Hamm in der Hand, der sinngemäß besagt, dass Berichtigung immer möglich ist und dass dann sogar die Beschwerde ausscheidet, bzw. die positive Entscheidung darüber.
    Ich habe diesen aber gerade nicht zur Hand, weil Urlaub. Ich glaube es war OLG Hamm 4 WF 457/85, aber ohne Gewähr.

  • Der BGH scheint eine Bindung an die GKR aber grundsätzlich nicht anzunehmen (vgl. BGH, II ZB 12/12). Denn wenn eine Bindung an die GKR bestehen würde, dann könnte die Unrichtigkeit der GKR nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden.

    Genau, kann sie auch nicht. Um die GKR zu korrigieren, muss Erinnerung gegen die GKR eingelegt werden. Wird die GKR dann geändert, wird auch der Kfb, der auf der GKR beruht, von Amts wegen geändert. Das RM gegen den Kfb ist daher das falsche RM, um eine GKR berichtigen zu lassen und den Kfb entsprechend abzuändern. So sieht es jedenfalls mein OLG. Der Vorteil für den Schuldner ist, dass die RM von 2 Wochen für den Kfb nicht greift.

  • Ich hatte heute einen Beschluss vom OLG Hamm in der Hand, der sinngemäß besagt, dass Berichtigung immer möglich ist und dass dann sogar die Beschwerde ausscheidet, bzw. die positive Entscheidung darüber.
    Ich habe diesen aber gerade nicht zur Hand, weil Urlaub. Ich glaube es war OLG Hamm 4 WF 457/85, aber ohne Gewähr.

    Das ist ja immer so, dass der § 319 ZPO der Beschwerde vorgeht.

  • Der BGH scheint eine Bindung an die GKR aber grundsätzlich nicht anzunehmen (vgl. BGH, II ZB 12/12). Denn wenn eine Bindung an die GKR bestehen würde, dann könnte die Unrichtigkeit der GKR nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden.

    Genau, kann sie auch nicht. Um die GKR zu korrigieren, muss Erinnerung gegen die GKR eingelegt werden. Wird die GKR dann geändert, wird auch der Kfb, der auf der GKR beruht, von Amts wegen geändert. Das RM gegen den Kfb ist daher das falsche RM, um eine GKR berichtigen zu lassen und den Kfb entsprechend abzuändern. So sieht es jedenfalls mein OLG. Der Vorteil für den Schuldner ist, dass die RM von 2 Wochen für den Kfb nicht greift.

    Ich halte das persönlich auch für den besseren Weg. Aber der BGH hat halt eine andere Ansicht (s. oben von mir zitierte Entscheidung).
    Man darf auch bezweifeln, ob das OLG Frankfurt an seiner Meinung festhält, nachdem der BGH die diesbezüglichen Ausführungen als rechtsfehlerhaft angesehen hat.

    Ob man sich gegen die Ansicht des BGH stellen will, muss man selber wissen. Ich halte das regelmäßig für wenig sinnvoll.

  • Ich bekomme wirklich viele Meinungen mit dem Tenor: "Für die Beschwerde ist ja jetzt kein Raum mehr (sie hat sich ja erledigt), da der Beschluss ja berichtigt wird/werden kann" und "aber das ist doch ein Fall für 319 ZPO".
    Was aber, wenn der RA die Beschwerde schon eingelegt hat...?

    Liegt die Beschwerde (zu Recht) vor, kann nicht mehr berichtigt werden. Der Beschwerdeführer hat ein zulässigen Rechtsbehelf eingelegt mit entsprechenden gebührenrechtlichen Auswirkungen. Man kann die Beschwerde jetzt nicht aushöhlen und den Beschwerdeführer so um seine Beschwerdegebühr bringen.

    Das ist ja immer so, dass der § 319 ZPO der Beschwerde vorgeht.

    Wobei man beachten muß: Soweit § 319 ZPO Anwendung findet, kann sich die Beschwerde nicht i. S. v. § 91a ZPO einseitig erledigen (anders: soweit übereinstimmend erledigt erklärt wird, weil dann das Gericht nicht feststellen muß, ob Erledigung eingetreten ist). Eine einseitige Erledigung würde aber voraussetzen, daß die Beschwerde von Anfang an bis zur Erledigung zulässig und begründet war. Im Rahmen des § 319 ZPO ist sie das von Anfang an aber nicht, weil aufgrund der offenbaren Unrichtigkeit keine Beschwer vorlag. Das ist auch oftmals die Krux mit den Zweifelfällen bei § 319 ZPO, weil durch die Berichtigung keine neuen Rechmittelfrist in Gang gesetzt wird, sondern die Berichtigung auf den Zeitpunkt des Erlasses oder der Verkündung der Entscheidung zurückwirkt.

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  • Ich halte das persönlich auch für den besseren Weg. Aber der BGH hat halt eine andere Ansicht (s. oben von mir zitierte Entscheidung).
    Man darf auch bezweifeln, ob das OLG Frankfurt an seiner Meinung festhält, nachdem der BGH die diesbezüglichen Ausführungen als rechtsfehlerhaft angesehen hat.

    Ob man sich gegen die Ansicht des BGH stellen will, muss man selber wissen. Ich halte das regelmäßig für wenig sinnvoll.

    Auch wenn ich mich selten gegen den BGH stelle, weil das keinen Sinn macht.
    Ich diesem Fall bin ich froh, dass es die Entscheidung meines OLG gibt. Denn ansonsten sind wir auch noch für die Prüfungder Gerichtskostenrechnung zuständig, deren Erstellung ja Aufgabe des KBs ist. Das würde für uns zusätzliche Arbeit bedeuten.

  • Ich hatte heute einen Beschluss vom OLG Hamm in der Hand, der sinngemäß besagt, dass Berichtigung immer möglich ist und dass dann sogar die Beschwerde ausscheidet, bzw. die positive Entscheidung darüber.
    Ich habe diesen aber gerade nicht zur Hand, weil Urlaub. Ich glaube es war OLG Hamm 4 WF 457/85, aber ohne Gewähr.

    Das ist ja immer so, dass der § 319 ZPO der Beschwerde vorgeht.

    Danke erstmal für deine Antwort. Habe in meinem Urlaub auch noch die Fundstelle im Zöller gefunden. Die sagt genau das. § 319 immer möglich, Beschwerdeführer trägt das volle Risiko. Ggfs entstehen ihm zwar noch seine Gebühren (gegen seinen Mandanten), aber erstattungsfähig (vom Beschwerdegegner) sind sie dann nicht.

    Ich warte jetzt drauf, dass meine Akte zu mir findet. Wird dann wohl hoch zum KG gehen.

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