Kann eine befreite Vorerbin nachträglich Testamentsvollstreckung anordnen?

  • Hallo.

    Der Testamentsvollstrecker hat sich an mich gewandt und bittet um kurze Stellungnahme. Der Sachverhalt ist wie folgt:
    Es liegt ein Erbvertrag vor, in welchem sich zwei Realschullehrerinnen (A und B) jeweils zu befreiten Vorerben eingesetzt haben. Nach Erbfall der ersten Lehrerin, also A, hat die Überlebende als befreite Vorerbin (also B) weitere Testamente errichtet und Testamentsvollstreckung sowohl für die Nacherben der A als auch für die von ihr selbst eingesetzten Nacherben zur Konstituierung und Abwicklung der Nachlässe angeordnet. Die befreite Vorerbin B ist inzwischen ebenfalls verstorben.
    Der Testamentsvollstrecker ist der Auffassung, dass die befreite Vorerbin B Testamentsvollstreckung sowohl für ihren eigenen Nachlass, als auch für den von der Nachlass der A im Wege der Vorerbschaft von ihr als befreite Vorerbin erworbenen Nachlass angeordnet hatte.
    Die als Nacherbin der A eingesetzte Stiftung C ist jedoch der Auffassung, dass die Vorerbin B nur für ihren eigenen Nachlass Testamentsvollstreckung angeordnet habe und dass der Testamentsvollstrecker infolgedessen nur die Ansprüche der Erbengemeinschaft betreffend A an die Erben der B zu erfüllen habe. Aus dem gleichen Grund ist die Stiftung C der Auffassung, dass die Vergütung für den Testamentsvollstrecker von der Stiftung C auch nicht anteilig getragen werden muss.

    Wegen dieser unterschiedlichen Auffassungen bittet der TV nunmehr eine Stellungnahme des Gerichts.

  • Testamentsvollstreckung kann nur der Erblasser anordnen (§2197 BGB). B ist als Vorerbin nicht Erblasserin hinsichtlich des Nachlasses der A. Daher kann B keine Testamentsvollstreckung bzgl. des Nachlasses der A anordnen.

    Es ist allerdings nicht Aufgabe des Gerichtes Rechtsberatung zu erteilen.

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