• Huhu,

    folgender Fall:

    Erbfall 2017
    Erblasserer: port. Staatsangehöriger, letzter Wohnsitz in Deutschland

    verheiratet in Errungenschaftsgemeinschaft luxemb. Rechts, Ehefrau lux. Staatsangehörige

    Vermögen im Ausland nicht vorhanden, Grundbesitz in Deutschland

    bzgl Grundbesitz wurde im Grundstückskaufvertrag die Regelung getroffen, dass diesbezüglich Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts gelten soll.

    Nun ist gesetzliche Erbfolge eingetreten.

    Erben 1. Ordnung nicht vorhanden.

    Erben 2. Ordnung: 8 Geschwister

    Wie sieht das Erbrecht aus?

    Es liegt hier ja bezüglich des sich in Deutschland befindlichen unbeweglichen Vermögens eine andere Erbfolge vor, als für das bewegliche Vermögen, da man diesbezüglich 1371 BGB anwenden kann, im übrigen ja nicht.

    Was würdet ihr hier machen?

  • Warum sollte hier 1371 BGB anzuwenden sein- ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Güterstand aufgrund eines Grundstückskaufvertrages angenommen werden darf, der nicht bestand. Ich kann doch nicht einfach ein güterrechtliches Instrument in einem Kaufvertrag vereinbaren ohne eine deutsche Ehe zu haben, die für diesen Güterstand Voraussetzung ist. Bzw. ich kann schon, aber das kann doch das Nachlassgericht nicht binden.
    Voraussetzung für 1371 BGB ist eine deutsche Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, um im Erbrecht Berücksichtigung zu finden. Dies ist hier nicht so, es gibt weder eine deutsche Ehe, noch einen Ehevertrag.

    Auch sonst wäre der Tatbestand nicht erfüllt, denn der Güterstand Zugewinngemeinschaft muss gemäß 1371 durch Tod beendet werden, um das Viertel entstehen zu lassen. Der Güterstand Zugewinngemeinschaft wird hier aber nicht beendet, da dieser nie bestand, einen nur teilweisen Güterstand bezüglich eines Grundstückes kennt das deutsche Recht nicht.

    Die Regelung hätte auch in einem entsprechenden Ehevertrag stehen müssen, um den Luxemburgischen Güterstand zu beeinflussen. (zumindest heißt es so auf der Info Seite des Großherzogtums Luxemburg...)

    Oder bin ich da total auf dem Holzweg?

  • Auch in Deutschland ist zur Wahl des Güterstandes ein Ehevertrag notwendig, kein Kaufvertrag.

    Und: https://guichet.public.lu/de/citoyens/fa…al.html#bloub-5

    Da steht unter weitere Güterstände, Zitat: "dürfen Eheleute nicht per Ehevertrag die gesetzliche Erbfolge ändern" Dies würde hier aber passieren, da eine solche Bevorzugung des Ehegatten in der gesetzlichen Erbfolge Luxemburgs nicht möglich ist- also würde ich mir da doch noch einige Zusatzinfos holen zu Luxemburg, bevor ich da entscheide...

  • Auch in Deutschland ist zur Wahl des Güterstandes ein Ehevertrag notwendig, kein Kaufvertrag.

    Ob „Ehevertrag und Kaufvertrag“oder nur „Kaufvertrag“ über der Urkunde steht ist egal.

    Über Art. 15 Abs. 2 Ziffer 3 AGBGB können auch Ausländer mit deutschem Grundbesitz hinsichtlich unbeweglichen Vermögens in Deutschland zu deutschem Güterrecht kommen.

  • Wenn man zu diesem Ergebnis gekommen ist: Ja, ist hier so üblich:

    .. ist hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens beerbt worden von ... zu ...

    sowie hinsichtlich des beweglichen Vermögens beerbt worden von... zu ...

    Sieht etwas ungewohnt aus, wird aber so gemacht.

  • Wenn man zu diesem Ergebnis gekommen ist: Ja, ist hier so üblich:

    .. ist hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens beerbt worden von ... zu ...

    sowie hinsichtlich des beweglichen Vermögens beerbt worden von... zu ...

    Sieht etwas ungewohnt aus, wird aber so gemacht.

    ... unbewegliches Vermögen in der Bundesrepublik Deutschland ...

  • Hey ich muss das Thema nochmal aufgreifen.

    Nach der EuErbVO soll es ja keine Nachlassspaltung mehr geben.

    Vorliegend hat man ja aber keine Nachlassspaltung dergestalt, dass das Vermögen unterschiedlichen Rechtsordnungen unterfällt.

    Ich hab das ganze jetzt nochmal durchgeprüft:

    Die Erblasserin war ausschließlich portugiesische Staatsangehörige und hatte ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in xxx, mithin in der Bundesrepublik Deutschland.


    Der Erbfall hat sich am 15.11.2017 ereignet.


    Es findet daher die EUErbVo Anwendung.


    Das Amtsgericht xx ist örtlich zuständiges Amtsgericht nach Art. 4 EuErbVo.


    Nach Art. 21 Abs. 1 EuErbVo findet deutsches Erbrecht Anwendung, da der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Todeszeitpunkt in Deutschland hatte.


    Nunmehr ist zu prüfen, welches Ehegüterstatut zur Anwendung kommt.


    Der Ehegüterstand richtet sich nach Art. 15 Abs. 1, 14 Abs.1 Nr. EGBGB.


    Die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand luxemburgischen Rechts, mithin der Errungenschaftsgemeinschaft.


    Hinsichtlich des im Inland vorhandenen Grundvermögens wurde eine Rechtswahl getroffen.


    Hier wurde das Belegenheitsrecht (Lageort) nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB gewählt und zwar ohne Rücksicht auf die Heimatrechte der Ehegatten oder ihr sonstiges nach Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 bestimmtes Güterrechtsstatut (LG Mainz NJW-RR 1994, 73 mAnm Mankowski).


    Für die Form der Rechtswahl verweist Art. 15 Abs. 3 EGBG auf die entsprechende Anwendung von Art. 14 Abs. 4 EGBGB.
    Die Rechtswahl muss notariell beurkundet werden.
    Dies ist vorliegend erfolgt, da diese innerhalb einer notariellen Kaufvertragsurkunde erfolgt ist.
    Die Rechtswahl ist daher wirksam.


    Das Nachlassvermögen ist folglich unterschiedlichen güterrechtlichen Regelungen unterworfen.

    Dies hat Auswirkungen auf die Erbquoten:


    Die Erbteilserhöhung nach § 1931 Abs. 4 BGB ist nach neuster EuGH Rechtsprechung erbrechtlich zu qualifizieren.


    Hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens gilt aufgrund Rechtswahl der Güterstand der deutschen Zugewinngemeinschaft.
    Es kann daher Erbteilserhöhung erfolgen, womit die Erbquoten wie folgt ausfallen:


    Ehefrau: ¾
    Geschwister: je 1/32


    Hinsichtlich des beweglichen Vermögens gilt festzuhalten, dass die Errungenschaftgemeinschaft luxemburgischen Rechts nicht mit der deutschen Zugewinngemeinschaft gleich zu setzen ist.


    Vielmehr ist der Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft nach luxemburgischen Recht eine Zwischenform zwischen Gütergemeinschaft und Gütertrennung.
    Bei der Errungenschaftsgemeinschaft bleibt das voreheliche Vermögen im Alleineigentum der jeweiligen Ehegattin und des jeweiligen Ehegatten, dagegen gehört das in der Ehe geschaffene Vermögen als Gesamtgut beiden Eheleuten, über welches beide verfügen können.


    Neben Erben der zweiten Ordnung erhält der Ehegatte nach. § 1931 Abs. 1 BGB sowohl bei Bestehen von Gütertrennung, als auch bei Gütergmeinschaft 1/2, womit bezüglich des beweglichen Vermögens im Inland gilt:


    Ehefrau ½
    Geschwister: je 1/16


    Würdet ihr das so mitgehen oder hab ich etwas übersehen?

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