Firma gehört zum Nachlass

  • Hallo,
    ich habe einen Nachlass, der total überschuldet ist, es istein Grundstück vorhanden und eine GmbH, die ebenfalls total verschuldet ist.Post wurde vom Erblasser seit 2016 nicht mehr aufgemacht, Steuererklärungenseit Jahren nicht mehr gemacht.
    Ich habe einen Nachlasspfleger eingesetzt, der aber derMeinung ist, dass er lediglich den privaten Nachlass abwickeln kann, nicht aberdie Firma. Seiner Meinung nach müsste das Registergericht einen Notliquidatorbestellen, was vom Registergericht aber wahrscheinlich abgelehnt wird, weilkein Geld vorhanden ist, um diesen zu bezahlen.

    Wie könnte man hier weiter verfahren?

  • Ich gehe davon aus, dass der Verstorbene alleiniger Gesellschafter der GmbH war und auch deren einziger Geschäftsführer.
    Durch den Tod wurde die GmbH führungslos.

    Der Nachlasspfleger kann natürlich jederzeit als Vertreter der unbekannten Erben des verstorbenen Alleingesellschafters einen neuen Geschäfsführer bestellen.
    Vor diesem Hintergrund dürfte sich das Registergericht schwer tun, einen Notgeschäftsführer zu bestellen.
    Notliquidator hätte vorausgesetzt, dass die Gesellschaft schon aufgelöst ist. Dann hätten entweder der Verstorbene zu Lebzeiten oder der Nachlasspfleger einen Auflösungsbeschluss gefasst haben müssen. Ich vermute, dass dies nicht erfolgt ist.

    Zu prüfen wäre, ob der Nachlasspfleger nach § 15 Abs. 3 InsO Insolenz anmelden müsste.

    Eventuell könnte man auch überlegen eine Anregung an das Registergericht zur Amtslöschung der GmbH wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG, nebst entsprechenden Belegen, zu senden.

    Nur nebenbei: An die GmbH kann nach § 35 Abs. 1, S. 2 GmbHG wohl noch zugestellt werden, während sie selbst mangels Vertreter eher wehrlos sein dürfte.

  • Ich gehe davon aus, dass der Verstorbene alleiniger Gesellschafter der GmbH war und auch deren einziger Geschäftsführer.
    Durch den Tod wurde die GmbH führungslos.

    Der Nachlasspfleger kann natürlich jederzeit als Vertreter der unbekannten Erben des verstorbenen Alleingesellschafters einen neuen Geschäfsführer bestellen.
    Vor diesem Hintergrund dürfte sich das Registergericht schwer tun, einen Notgeschäftsführer zu bestellen.
    Notliquidator hätte vorausgesetzt, dass die Gesellschaft schon aufgelöst ist. Dann hätten entweder der Verstorbene zu Lebzeiten oder der Nachlasspfleger einen Auflösungsbeschluss gefasst haben müssen. Ich vermute, dass dies nicht erfolgt ist.

    Zu prüfen wäre, ob der Nachlasspfleger nach § 15 Abs. 3 InsO Insolenz anmelden müsste.

    Eventuell könnte man auch überlegen eine Anregung an das Registergericht zur Amtslöschung der GmbH wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG, nebst entsprechenden Belegen, zu senden.

    Nur nebenbei: An die GmbH kann nach § 35 Abs. 1, S. 2 GmbHG wohl noch zugestellt werden, während sie selbst mangels Vertreter eher wehrlos sein dürfte.

    Volle Zustimmung. Es sollte also ein nachlasspfleger eingesetzt sein ,der sich mit Insolvenz und Gesellschaftsrecht auskennt

  • Laut SV ist der Nachlass hoch überschuldet. Die dem Erblasser gehörende GmbH ebenso.

    Wo ist also das Problem? Es wird der NLP eine Nachlassinsolvenz und eine Insolvenz über das Vermögen der GmbH beantragen und gut.

    Meiner Erfahrund nach müssen die üblichen 1-Mann-GmbHs in der Regel ohnehin im Erbfall abgewickelt werden.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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