Verlust der Grundakte

  • Bei uns ist eine Grundakte verloren gegangen. Die letzte Eintragung war im Jahr 2008. Nunmehr liegt ein Antrag auf Eintragung einer Grundschuld vor. Theoretisch könnten ja noch andere Anträge in der Akte sein, die noch nicht vollzogen sind. Zuerst hatte ich darüber nachgedacht, dass die Eigentümer ja eine Versicherung abgeben könnten, dass kein anderer Antrag gestellt wurde. Dann ist mir allerdings eingefallen, dass dies keine eventuelle Zwangssicherungshypothek betreffen würde.

    Wie handhabt ihr so etwas?

    Verlustanzeige wurde gefertigt und die Akte muss dann rekonstruiert werden. Allerdings wären die theoretischen Anträge, soweit sie tatsächlich existieren sollten, dann natürlich auch nicht in den rekonstruierten Akten

  • Der Umstand, dass die letzte Eintragung im Jahr 2008 erfolgt ist, besagt nichts über den Zeitpunkt des Abhandenkommens. Wenn die Akte nicht schlicht „verhängt“ worden ist, empfiehlt sich ein Blick in die Belege. Mitunter befindet sich die Grundakte beim OLG oder beim BGH.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Moin,
    hier bei uns ist ebenfalls eine Grundakte abhanden gekommen. Beantragt ist eine Eigentumsumschreibung nebst Löschung von Rechten in Abt. III. Die entsprechenden Urkunden nebst Löschungsbewilligungen liegen uns alle schon wieder vor, allerdings befindet sich in der abhanden gekommenen Grundakte der Grundschuldbrief eines Rechtes (dieser ist laut Anschreiben des Notars dem Antrag beigefügt gewesen).

    Der Grundschuldbrief ist nunmehr aufzubieten, oder?

    LG

  • Auf dem Anschreiben des Notars wurde nicht um Bestätigung des Erhalts gebeten (manche Notare schreiben das ja explizit, dass die eine Bestätigung haben wollen). Werde gleich mal auf der Geschäftsstelle nachfragen, ob der Erhalt bei Einreichung eines Briefes immer bestätigt wird oder nur auf Bitte des Notars hin..
    In dem Anschreiben ist der Brief mit Gruppenbezeichnung und Nummer bezeichnet worden. Kann ja aber trotzdem nicht zweifelsfrei sagen, ob es auch wirklich der richtige Brief war, der da evtl. eingereicht worden ist. Hab es tatsächlich schon mal gesehen, dass ein Notar nur eine Kopie von einem Brief eingereicht hat und diese Kopie als Original betitelt worden ist.

  • Quittiert wurde leider nichts, da dies vom Notar nicht gewünscht worden ist.... demnach aufbieten oder die Übernahme des Rechts erklären..

  • Ich würde demnach hier auch zum Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung des Briefs tendieren. Problematisch sind die dortigen anfallenden Verfahrenskosten, müsste ja irgendwie vom GBA eingefordert werden können?

  • Wird beim Aufgebotsverfahren nicht immer auch eine Kopie des Hilfsbriefes verlangt oder genügt da auch eine sonstige Kopie? Wenn sich der Hilfsbrief nämlich in der verlorenen Grundakte befindet, wird's kompliziert ....

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Grundsätzlich ist ein beim Grundbuchamt nicht mehr auffindbarer oder gar vernichteter Brief natürlich i. S. des § 41 GBO als vorgelegt anzusehen. Zu einem neuen Brief gelangt man dann auch ohne Ausschließungsbeschluss über § 67 GBO.

    Knackpunkt ist in der Tat die Frage, ob der Brief auch tatsächlich vorgelegt wurde. Wenn es ein örtlicher Notar gewesen wäre, der seine Urkunden beim Grundbuchamt abliefern lässt, hätte man natürlich eine Quittierung. Aber so scheint es sich hier nicht verhalten zu haben. Ein Ausweg könnte allenfalls sein, dass sich der Notar den Brief vor erfolgter Einreichung desselben kopiert hat und eine gesiegelte Erklärung abgibt, das entsprechende Original vorgelegt zu haben.

    Ansonsten wäre die nächste Frage, wer die Kosten des Aufgebotsverfahrens trägt, aber da beißt sich die Katze dann in den Schwanz.

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