Vermittlung der Erbauseinandersetzung §§ 363 ff FamFG NRW

  • Hallo,
    ich bräuchte bitte einmal einen Rat!
    Folgende Fall:
    ich habe einen äußerst werthaltigen Nachlass, für den bislang ein Nachlasspfleger bestellt worden war. Hintergrund war, dass die Erben ermittelt werden sollten. Jetzt bin ich soweit eigentlich mit allem durch, ein Erbschein wurde bereits erteilt (19 Erben, teilweise USA, Dänemark etc.).
    Ein Miterbe hat sich nun an einen Rechtsanwalt gewandt, der die Vermittlung der Erbauseinandersetzung nach §§ 363 ff FamFG beantragt hat.

    Laut FamFG wäre hierfür ein Notar zuständig ("§ 363 Antrag (1) Bei mehreren Erben hat der Notar auf Antrag die Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen den Beteiligten zu vermitteln; das gilt nicht, wenn ein zur Auseinandersetzung berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden ist."), allerdings nur soweit keine anderweitigen landesrechtlichen Vorschriften dem entgegenstehen, § 487 FamFG.
    Deswegen nun die Frage: Gibt es eine solche Ausnahme für NRW?
    Trotz Recherche habe ich bislang nichts passendes gefunden (muss allerdings auch zugeben, dass ich die Nachlasssachen erst seit kurzer Zeit mache...)

    Könnt ihr mir vielleicht weiterhelfen?

    Danke schon mal für eure Antworten!

  • M.E. gibt es keine landesrechtlichen Besonderheiten in NRW. Die "exotischen" Landesvorschriften wurde ja größtenteils aufgehoben bzw. in das Justizgesetz NRW überführt. Die dortigen §§ 72ff befassen sich mit Ergänzungen des FamFG. Dort ist über die Erbauseinandersetzung nichts geregelt. Dies würde ich dem Anwalt schreiben und um Antragsrücknahme bitten.

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