Sonderinsolvenzverwalter für Berichtigung?

  • Hallo liebe Kolleg(inn)en,


    ich habe hier folgende Sachverhalte:

    Variante A:
    Der Insolvenzverwalter hat im Jahre 2013 eineTabellenforderung geprüft und bestritten.
    Das Verfahren läuft noch.

    Nunmehr ist über das Vermögen des Tabellengläubigers ebensodas Insolvenzverfahren eröffnet worden, in dem der o. g. IV gleichsam zum IVbestellt wurde.

    Er beantragt nun in dem ersten Verfahren die Bestellungeines Sonderinsolvenzverwalters zur Berichtigung/abschließenden Prüfung derbestrittenen Forderung.

    Variante B:
    Bereits zum Zeitpunkt der Forderungsprüfung bestand dieInteressenkollision, es wurde aber nicht erkannt.

    Wie seht Dir die Rechtslage? Was kann man tun?

    P.S. beide Varianten betreffen tatsächlich ein und derselbenInsolvenzverwalter …


    Vielen Dank im Voraus,

    Gruß, Vollstrecki


  • Variante A:
    Der Insolvenzverwalter hat im Jahre 2013 eineTabellenforderung geprüft und bestritten.
    Das Verfahren läuft noch.

    Nunmehr ist über das Vermögen des Tabellengläubigers ebensodas Insolvenzverfahren eröffnet worden, in dem der o. g. IV gleichsam zum IVbestellt wurde.

    Er beantragt nun in dem ersten Verfahren die Bestellungeines Sonderinsolvenzverwalters zur Berichtigung/abschließenden Prüfung derbestrittenen Forderung.

    Gegen die Forderung wurde Widerspruch eingelegt, es ist also Sache des Insolvenzverwalters im Verfahren des Tabellengläubigers, den Widerspruch zu beseitigen. Möge er doch im Verfahren 2 einen Sonderinsolvenzverwalter bestellen lassen, wenn der Widerspruch beseitigt werden soll.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Wie soll Variante B zu begründen sein? Zum Zeitpunkt der Prüfung war der Gläubiger nicht insolvent. Zu diesem Zeitpunkt hätte man keinen SIV bestellt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Variante A:
    ich würde keinen Sonderinsolvenzverwalter bestellen.
    Die Forderung ist angemeldet, geprüft und bestritten.
    Hieran ändert sich nur grds. nur dann was, wenn der Gläubiger Feststellungsklage erhebt (ich gehe davon aus, dass die Forderung nicht tituliert ist)
    Der IV muss in "unserem Verfahren" gar nichts tun.
    Tätig werden müsste er allenfalls im anderen Verfahren.
    Also denke ich, es müsste wenn dann an dieser Stelle die Interessenkollision besorgt und ggfs. durch Bestellung eines Sonder-IV behoben werden.
    (es sei denn es verdichten sich Anzeichen, dass Prozesse provoziert wurden/werden, um Kosten (Vergütungszuschläge/(eigene) RA-Vergütung) zu generieren)

    => wie Cuber

    Variante B:

    Wenn bestritten: wie A (allerhöchstens im anderen Verfahren könnte sich eine Pflichtwidrigkeit ergeben haben, mit der gleichen Ausnahme wie bei A)

    Wenn festgestellt: SonderIV, falls sich Anfangsverdachtsmomente ergeben, dass sich der IV bei der Prüfung der Forderung pflichtwidrig verhalten hat (würde hier relativ niedrige Maßstäbe anlegen), ansonsten: die Sache ist durch- ggfs. ein strenges Dududududu an den IV

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Vielen Dank erstmal für die Rückmeldungen!!!


    In beiden Varianten war/ist die Forderung jeweils bestritten.

    In beiden Fällen möchte er berichtigen (weil er wohl nachträglich z. T. feststellen möchte).

    Bei Variante A hatte er ursprünglich rechtmäßig geprüft.
    Bei Variante B hat er unerkannt unrechtmäßig geprüft.

    Ich hatte so die Idee, dass ich in Variante B eine komplettneue Prüfung der Forderung mit einem Sonderinsolvenzverwalter vornehme.

    Bei Variante A bin ich eben unsicher, ob es einen Aufgabenkreis „endgültige Forderungsprüfung einer bestrittenen Forderung“ oder „Berichtigungdes Prüfergebnisses“ gibt.

    Ich muss nochmal die Idee weiter sacken lassen, dass der IVin dem neuen Verfahren einen Antrag auf Bestellung einesSonderinsolvenzverwalters stellen könnte/sollte.

    Gruß, Volltrecki

  • Bei Variante B bin ich eben unsicher, ob es einenAufgabenkreis „endgültige Forderungsprüfung einer bestrittenen Forderung“ oder „Berichtigungdes Prüfergebnisses“ gibt.


    Gruß, Volltrecki

    Mein Lieblingsthema: Wenn schon, dann Rücknahme des Widerspruchs...

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    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Wenn überhaupt, wäre doch in dem Altverfahren, in dem die Forderungen angemeldet worden sind, ein SIV zu bestellen, um zu prüfen.

    Der SIV im Neuverfahren hat nix zu prüfen, der könnte nur die Feststellungsklage betreiben.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wenn überhaupt, wäre doch in dem Altverfahren, in dem die Forderungen angemeldet worden sind, ein SIV zu bestellen, um zu prüfen.

    Der SIV im Neuverfahren hat nix zu prüfen, der könnte nur die Feststellungsklage betreiben.

    das sehe ich ganz genauso. Oki, die Frage, auf welcher Seite der Sonderverwalter zu bestellen ist, taucht immer wieder mal auf (seit dem ich Konkursrecht mache).
    Abgesehen von Sonderkonstellationen grds.:
    Aktivforderung anmelden: der Verwalter; Prüfung bzw. hier (weil bestr.) Prüfung ob zurückgenommen werden soll, der SIV.
    Alles andere wäre schräg, weil:
    Fall 1)
    Gl. meldet an, Verwalter A bestreitet
    nun wird Verwalter A für GL IV, nun findet er die forderungsbegründeten Unterlagen und legt sie sich selber vor umd geht davon aus, die Forderung sei nunmehr "festzustellen", was aber nicht geht (logisch).
    Nun hinzugehen, und für A (als IV über GL) einen Sonderverwalter zu bestellen, ist absolut sinnlos, denn dieser müsste klagen, Verwalter A würde auf der Passivseite aufgrund eigener Erkenntnis sofort anerkennen, wer trägt den Schaden der unsinnigen Prozessführung ? !
    Damit ist Fall 2 auch geklärt.
    greez

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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