Verbrauch der Eigentümerzustimmung gem. § 27 GBO?

  • Guten Morgen,

    in einer Grundstücksübertragungsurkunde vereinbaren Übergeber und Übernehmer im Eingang der Urkunde, dass sämtliche in Abt. II und Abt. III eingetragenen Rechte vom Übernehmer übernommen werden. Am Ende der Urkunde befindet sich ein standardmäßiger Passus - in etwa: "Die Erschienenen stimmen allen, der Lastenfreistellung dienenden, Erklärungen zu und bewilligen und beantragen deren Vollzug." Neben dem Antrag auf Eintragung der Eigentumsumschreibung wurde damals ein Löschungsantrag für das Recht Abt. III Nr. 1 gestellt. Löschungsbewilligung war vorhanden und die Eintragungen wurden vollzogen.

    Einige Zeit später beantragt der Notar nun unter Vorlage der entsprechenden Löschungsbewilligung die Löschung des Rechts Abt. III Nr. 2 und nimmt Bezug auf die seiner Meinung nach in obiger Urkunde enthaltene Eigentümerzustimmung. Kann man den o. g. "Zustimmungs-Passus" erneut heranziehen oder ist dieser durch Eintragung der damaligen Löschung (III/1) "verbraucht"?

  • Ich hätte damit keine Probleme. Bzgl. des Rechts III/2 wurde doch bisher noch nichts veranlaßt, warum sollte die Zustimmung dann verbraucht sein.

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