Erbvertrag wirksam?

  • 1999 errichten Eheleute einen Erbvertrag. In diesem setzen sie sich zu Alleinerben ein und zwar dergestalt, dass der Längstlebende von ihnen frei und uneingeschränkt über das beiderseitige Vermögen verfügen kann, ohne an die Zustimmung der Abkömmlinge gebunden zu sein.
    Nach dem Tod des Längstlebenden fällt das noch vorhandene Vermögen an ihregemeinschaftlichen Abkömmlinge zu gleichen Teilen.
    die Abkömmlinge sind sonach lediglich Erben des Zuletztversterbenden von uns.

    Bei Wiederverheiratung hat der Überlebende die Abkömmlinge auszuzahlen(verkürzte Darstellung)
    Der Überlebende soll in diesem Fall an diesen Vertrag nicht gebunden, sondernberechtigt sein, den Vertrag zu widerrufen und letzwillig anderweitig zuverfügen.


    Ehemann verstirbt 2004.

    Ehefrau errichtet 2005 mit dem Sohn S. einen neuen Erbvertrag. In diesemerwähnt sie den Erbvertrag von 1999 ausdrücklich mit dem Hinweis, dass dieserErbvertrag sie jedoch berechtigt nach dem Tod des Ehemannes neue Verfügungenvon Todes zu treffen.
    Ein Widerruf des 1. Erbvertrages erfolgt nicht.

    In diesem Erbvertrag setzten sich Mutter und Sohn gegenseitig zu Alleinerbenein. Sofern der Überlebende keine letztwillige Verfügung trifft, werdenzugunsten der Neffen der Mutter Vermächtnisse am Grundbesitz ausgesetzt.

    Nunmehr verstirbt der Sohn.

    Ist dieser Erbvertrag wirksam? Meines Erachtens war die Mutter an den erstenErbvertrag gebunden und nicht neu testieren.
    Falls nein, können die Erklärungen des Sohnes als letzwillige Verfügungen ineinem notariellem Testament gesehen werden?

  • Gerne, nur mit welcher Begründung kann ich zur GB-Berichtigung nunmehr einen Erbschein verlangen?

    Du sagst es ja selbst: die Mutter war durch den ersten Erbvertrag gebunden.
    M.E. ist der Passus, dass sie nach dem Tode des Erstversterbenden frei verfügen kann so auszulegen, dass sie zu Lebzeiten frei verfügen kann (also keine Vor- und Nacherbschaft o.dgl.), nicht aber dass sie die Verfügung von Todes wegen abändern darf.
    Andernfalls ergäbe ja schon der Passus, dass sie bei Wiederverheiratung zur Abänderung befugt ist, keinen rechten Sinn. Denn das dürfte sie dann ja ohnehin.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Um Verfügungen der Mutter geht es hier aber nicht. Der Sohn ist verstorben. Und die Verfügungen der Mutter im zweiten Erbvertrag für den Fall, dass sie ihren Sohn überlebt (Vermächtnisse für die Neffen), sind ja nach dem mitgeteilten SV offenbar nicht bindend.

    Von daher sehe ich nicht, wo hier die Rechte der Vertragserben aus dem ersten Vertrag beeinträchtigt werden.

    (Wäre jetzt die Mutter verstorben, sähe es anders aus: es bliebe dann bei den Verfügungen aus dem ersten Erbvertrag).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Boah, sorry, ich glaube ich bin völlig neben der Spur gerade. Vergesst alles, was ich gesagt habe. Grundakten packe ich heute mal besser keine mehr an...

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Da die Nichtigkeit erst beim Erbfall bestehen kann (die bindend Bedachten können ja auch vorversterben oder ausschlagen), sehe ich dafür jetzt keinen Raum. Die Neffen ihrerseits waren nicht bindend bedacht.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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