1999 errichten Eheleute einen Erbvertrag. In diesem setzen sie sich zu Alleinerben ein und zwar dergestalt, dass der Längstlebende von ihnen frei und uneingeschränkt über das beiderseitige Vermögen verfügen kann, ohne an die Zustimmung der Abkömmlinge gebunden zu sein.
Nach dem Tod des Längstlebenden fällt das noch vorhandene Vermögen an ihregemeinschaftlichen Abkömmlinge zu gleichen Teilen.
die Abkömmlinge sind sonach lediglich Erben des Zuletztversterbenden von uns.
Bei Wiederverheiratung hat der Überlebende die Abkömmlinge auszuzahlen(verkürzte Darstellung)
Der Überlebende soll in diesem Fall an diesen Vertrag nicht gebunden, sondernberechtigt sein, den Vertrag zu widerrufen und letzwillig anderweitig zuverfügen.
Ehemann verstirbt 2004.
Ehefrau errichtet 2005 mit dem Sohn S. einen neuen Erbvertrag. In diesemerwähnt sie den Erbvertrag von 1999 ausdrücklich mit dem Hinweis, dass dieserErbvertrag sie jedoch berechtigt nach dem Tod des Ehemannes neue Verfügungenvon Todes zu treffen.
Ein Widerruf des 1. Erbvertrages erfolgt nicht.
In diesem Erbvertrag setzten sich Mutter und Sohn gegenseitig zu Alleinerbenein. Sofern der Überlebende keine letztwillige Verfügung trifft, werdenzugunsten der Neffen der Mutter Vermächtnisse am Grundbesitz ausgesetzt.
Nunmehr verstirbt der Sohn.
Ist dieser Erbvertrag wirksam? Meines Erachtens war die Mutter an den erstenErbvertrag gebunden und nicht neu testieren.
Falls nein, können die Erklärungen des Sohnes als letzwillige Verfügungen ineinem notariellem Testament gesehen werden?