Müssen im Fall des § 727 ZPO, die Nachweisurkunden für die Rechtsnachfolge der Vollstreckungsklausel beigefügt werden oder genügt es, wenn diese Urkunde in der Klausel nur bezeichnet werden ?
Vollstreckungsklausel Beifügung von Urkunden
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Sie müssen angegeben werden. Schon alleine, damit jeder feststellen kann, ob und welche Urkunden zuzustellen sind.
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Beigefügt werden sie häufig deshalb, weil sie ohnehin zugestellt werden müssen und man dies dann in einem Rutsch erledigen kann.
Erforderlich ist das aber nicht.
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Ist bei einer Teilabtretung einer Grundschuld (samt Abtretung des entsprechenden Teils der persönlichen Haftung) bei der Umschreibung der Vollstreckungsklausel beim persönlichen Anspruch anzugeben, welchen Rang dieser Teilanspruch hat ?
Oder wie ist bei Teilabtretung die Klausel bezügl. des persönlichen Anspruchs zu formulieren ?So ?
Vorstehende Ausfertigung stimmt mit der Urschrift überein.
Sie wird der
X AG in Z
a)in Ansehung des dinglichen Anspruchs aus der Teilgrundschuld Grundbuch von A Abt. III Nr. 1.2 über ….. Euro nebst 15% Jahreszinsen hieraus seit dem 19.06.2008,
b) in Ansehung des persönlichen Anspruchs aus der persönlichen Haftungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung gemäß Ziff. 3. der Grundschuldbestellungsurkunde vom 19.06.2008 … - über einen Teilbetrag von …… Euro nebst 15% Jahreszinsen hieraus seit dem 19.06.2008,
zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.
Hinsichtlich des dinglichen Anspruchs gemäß vorstehend lit. a) ist die Rechtsnachfolge der X AG in Z nachgewiesen durch Grundbucheintragung vom …. im Grundbuch von A ….was offenkundig ist.
Hinsichtlich des persönlichen Anspruchs gemäß vorstehend lit. b) ist die Rechtsnachfolge der X AG in Z nachgewiesen durch Abtretungserklärung vom ……., welche dieser Urkunde beigefügt ist.vgl. auch Schöner/Stöber, Grundbuchrecht 15. Auflage Rz. 2066
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Ergibt sich bezügl. des Rangs des persönlichen Teilanspruchs etwas aus der Abtretungsurkunde ?
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persönliche Zahlungsansprüche haben untereinander keinen Rang sondern erlangen einen solchen erst bei der Erlangung eines Pfandrechts z.B. im Wege der Zwangsvollstreckung in einen Vermögensgegenstand.
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Dann könnte man den Formulierungsvorschlag in #4 so übernehmen ?
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hätte ich keine Bedenken
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Wie ist die Einschränkung der Vollstreckungsklausel auf der ursprünglichen Vollstreckungsklausel zu formulieren ?
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