Umfang Bewilligung PKH für Mehrvergleich

  • Hallo,
    ich habe hier einen interessanten Fall der Vergütungsfestsetzung.
    Zum Ausgangsfall:
    Kläger reicht Klage ein mit Antrag auf PKH. PKH wird bewilligt(4.000,00 €).
    Beklagter reicht Widerklage ein (2.000,00 €). Kläger beantragt keine PKH für das Widerklageverfahren.
    Sodann kommt es in einem Termin zu einem Vergleich, der neben Klage- und Widerklagegegenstand auch bislang nicht anhängige Ansprüche (1.000,00 €) umfasst. Kläger beantragt für den Abschluss des Mehrvergleichs keine PKH.

    Richter beschließt sodann: „Die dem Kläger gewährte Prozesskostenhilfe bezieht sich auch auf den Abschluss des Mehrvergleichs“.
    In beiden Fällen erfolgt zusätzlich eine Anwaltsbeiordnung.

    Zu meinen Fragen:
    Ich bin mir jetzt unsicher, ob durch die Bewilligung der PKH für den Mehrvergleich auch der Widerklagegegenstand im Wege der PKH abgerechnet werden kann, oder ob der Widerklagegegenstand auszuklammern ist.
    Wie kann hier abgerechnet werden? Kann mir jemand helfen?

  • Nur, damit ich den Sachverhalt richtig verstehe: Der Richter hat ohne einen entsprechenden Antrag auch PKH für den Mehrvergleich bewilligt?

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Für die 2000,- EUR aus der Widerklage wurde PKH weder bewilligt noch beantragt. Hinsichtlich dieses Betrages daher keine Gebühren! Also VV 1003 RVG nach 4.000,- und VV 1000 RVG nach 1000,- EUR unter Beachtung von § 15 Abs. 3 RVG. Dazu kommen VV 3100 RVG nach 4.000,- und VV 3101 nach 1000,- EUR (ebenfalls § 15 Abs. 3 RVG!) sowie eine Terminsgebühr nach 5000,- EUR, vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., Rdnr. 91, 93 zu VV 3104 RVG

  • Für die 2000,- EUR aus der Widerklage wurde PKH weder bewilligt noch beantragt. Hinsichtlich dieses Betrages daher keine Gebühren! Also VV 1003 RVG nach 4.000,- und VV 1000 RVG nach 1000,- EUR unter Beachtung von § 15 Abs. 3 RVG. Dazu kommen VV 3100 RVG nach 4.000,- und VV 3101 nach 1000,- EUR (ebenfalls § 15 Abs. 3 RVG!) sowie eine Terminsgebühr nach 5000,- EUR, vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., Rdnr. 91, 93 zu VV 3104 RVG

    Für die Vergütungserstattung aus der Staatskasse gehe ich voll mit.

    Der TS meinte schried doch aber, er habe einen interessanten Fall der Vergütungsfestsetzung.
    Ist dann nicht eher die Frage, was der KlV als nicht von der Beiordnung gedeckte und gesperrte Vergütung vom Mandanten kassieren kann?

  • Nur, damit ich den Sachverhalt richtig verstehe: Der Richter hat ohne einen entsprechenden Antrag auch PKH für den Mehrvergleich bewilligt?

    Exakt. Aus der Gerichtsakte ergibt sich keine Antragstellung. Ob gleichwohl in dem Termin, in dem der Mehrvergleich geschlossen worden ist, ein Antrag gestellt worden ist und lediglich eine unvollständige Protokollierung vorliegt, vermag ich nicht sagen zu können.

    Und zur Klarstellung: Mir geht es um die Vergütungsfestsetzung aus der Staatskasse.

    @ thorsten:
    Die Erstreckung der PKH auf den Mehrvergleich, die - genau wie PKH für das Widerklageverfahren - nicht beantragt war, umfasst daher nach deiner Auffassung nicht den gesamten (inkl. Widerklagegegenstand) Vergleich, sondern lediglich den Mehrvergleichsgegenstand.

    Deine Berechnung kann ich nachvollziehen und stößt bei mir auf Zustimmung

    Vielen Dank

  • Hallo, ich schließe mich mit meinem Fall mal hier an:

    Im Zivilverfahren wird erst im zweiten Termin überhaupt PKH beantragt "Beklagtenvertreterin beantragt für die Beklagte die Bewilligung von PKH unter ihrer Beiordnung", so steht's im Protokoll.

    Vor dem Antrag wurden lt. Protokoll Vergleichsgespräche geführt. Nach dem Antrag wird Vergleich geschlossen. Der Wert des Vergleichs übersteigt den Streitwert.

    Später wird PKH bewilligt wie folgt: "Der Beklagten wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung PKH bewilligt. RA X wird beigeordnet."

    Da ist ja jetzt nichts ausdrücklich für den Mehrvergleich beantragt und bewilligt. Aber ist das denn in dem Kontext überhaupt erforderlich? Muss das in dieser Konstellation tatsächlich auch ausdrücklich so erklärt werden? :gruebel:

  • Nein. Ergeht der PKH-Beschluss danach, ist alles umfasst, was bisher im Spiel war, es sei denn, der Richter schränkt es ausdrücklich ein.

  • BAG Beschluss vom 30.04.2014 - 10 AZB 13/14

    Und der BGH hat kürzlich in Famliensachen ähnlich entschieden.

  • BAG Beschluss vom 30.04.2014 - 10 AZB 13/14

    Und der BGH hat kürzlich in Famliensachen ähnlich entschieden.


    Meinst du eventuell diese Entscheidung? BGH, Beschluss vom 17. Januar 2018 - XII ZB 248/16

    Den Rn. 27 ff. ist zu entnehmen, dass eine Erweiterung der Verfahrenskostenhilfe auf den Mehrvergleich beantragt wurde. Von einer automatischen Erstreckung der bewilligten VKH auf einen anschließend abgeschlossenen Mehrvergleich kann ich dem Beschluss des BGH nichts entnehmen.

    Und die von dir genannte BAG-Entscheidung geht zwar davon aus, dass der Antrag auf PKH konkludent auch einen eventuellen Mehrvergleich mit umfassen soll. Jedoch ist für diesen die Bewilligung explizit gesondert auszusprechen, vgl. Rn. 21:

    "Ebenso wenig ist aber - wovon die Vorinstanzen zu Recht ausgehen - Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich bewilligt worden. Eine solche Bewilligung muss, schon wegen der bindenden Wirkung für den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts (§ 48 Abs. 1 RVG) und der Vermeidung von Unklarheiten im Vergütungsfestsetzungsverfahren, klar aus dem Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss erkennbar sein (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG 21. Aufl. § 48 Rn. 152 f.). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG, der in Abgrenzung zu den Bestimmungen der Absätze 2 bis 4, eine ausdrückliche Beiordnung für „andere Angelegenheiten“ verlangt."

    Damit deckt die in Beitrag 6 genannte Bewilligungsentscheidung ("Der Beklagten wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung PKH bewilligt. RA X wird beigeordnet.") den Mehrvergleich nicht mit ab.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!