Ich habe folgendes Problem:
Ein Gläubiger beantragt einen Erbschein. Als Legitimation legt er ein Urteil aus der Schweiz vor. Gemäß §2353, 792 ZPO muss sich ein Gläubiger bei Antragstellung durch Vorlage eines Titels legitimieren. Die Vorlage einer Ablichtung genügt, eine vollstreckbare Ausfertigung genügt.
Ich hatte noch nie mit einem solchen Fall zu tun, deshalb entschuldigt, falls die Fragen doof sind.
Wird ein Schweizer Urteil in Deutschland "einfach so" akzeptiert? Gibt es da eine Entscheidung? Hat vielleicht sonst irgendwer einen Denkanstoß, dem ich nachgehen kann?