• Ich bin weder aus der SuFu nochaus der Kommentierung wirklich klüger geworden. Folgender Sachverhalt:

    Die anwaltlich vertretene Parteireicht im Herbst letzten Jahres Klage ein, für welche ihr Prozesskostenhilfebewilligt wurde.
    Im Vorfeld zu den anhängiggemachten Streitigkeiten hatte ihr PBV sie bereits zu Ansprüchen gegen d. Bekl.beraten und ihr daraufhin im Frühling diesen Jahres eine Vergütungsrechnung fürTätigkeiten gem. § 34 Abs. 1 S.1 RVG gestellt, welche auch beglichen wurde. Derdort angegebene Leistungszeitraum beginnt 9 Tage vor Klageerstellung und endetca. 5 Monate nach Ende des Klageverfahrens.
    Ich kann anhand des Akteninhaltsnicht sagen, ob die insoweit abgerechnete Angelegenheit Gegenstand desGerichtsverfahrens war oder nicht. Ist die geleistete Zahlung aufdie Prozessvergütung anzurechnen?

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Woher weißt Du denn von der Beratung? Kennst Du die Rechnung? Gibt es eine schriftliche Vereinbarung dazu?

    Aus der Rechnung sollte sich im besten Falle eigentlich der Gegenstand der Beratung ergeben. Und nach dem Gesetz ist anzurechnen, soweit keine gegenteilige Vereinbarung getroffen wurde.

  • Im Zuge des Nachprüfungsverfahrens trug die Partei vor, dass sie ja eine Anwaltsrechnung im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit beglichen habe. Ob es eine schriftliche Vereinbarung gibt oder nicht, muss ich noch prüfen. Der Anwalt hat mir auf Anfrage eine Durchschrift seiner Rechnung vorgelegt. Sie enthält das Kurzrubrum, das mit dem prozessualen Kurzrubrum identisch ist, den bereits genannten Leistungszeitraum und eben die Berechnung der Gebühren. Der PBV ist auch zur Anrechnung bereit, nur möchte ich selbstverständlich nichts anrechnen (lassen), das nicht anzurechnen ist.


    Das Nachprüfungsverfahren endet aller Wahrscheinlichkeit nach mit einer Ratenzahlungsanordnung, die am Ende der Zahlungspflicht auch die bereits angemeldete Differenzvergütung abdeckt. In der Richtung bleibt mir also kein Spielraum mehr.

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    Einmal editiert, zuletzt von Schneewittchen (5. September 2018 um 17:55) aus folgendem Grund: Der Leerzeichenfresser hatte sich über den Post hergemacht.

  • Der Anwalt hat mir auf Anfrage eine Durchschrift seiner Rechnung vorgelegt.


    Er wäre doch verpflichtet gewesen, bereits in seinem Festsetzungsantrag nach § 55 RVG oder nachträglich die Zahlung dem Gericht unverzüglich anzuzeigen (§ 55 Abs. 5 S. 2-4 RVG) - unabhängig davon, ob er meint, daß oder daß nicht anzurechnen ist. Insofern wundert es mich, daß erst jetzt auf diesem Umwege das Gericht von einer Zahlung auf eine möglicherweise anzurechnende Gebühr erfährt.

    "Der PBV ist auch zur Anrechnung bereit..."


    Die Frage, ob oder ob nicht anzurechnen ist, wird man nur beantworten können, wenn der RA konkretisiert, inwieweit zwischen der Beratung und dem gerichtlichen Gegenstand keine Identität herrscht. Denn nach den äußeren Umständen spricht alles dafür, daß (ausschließlich) über den gerichtlichen Gegenstand beraten wurde, also voll anzurechnen ist. Möglich wäre z. B. aber auch, daß die Beratung nicht nur den Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit betraf, sondern z. B. nur einen Teil oder darüber hinausging. Dann wäre die Anrechnung ggf. auch nur teilweise vorzunehmen. Wenn der RA also sich nicht weiter dazu äußert, wird eben angerechnet. Jedenfalls erfolgt die Anrechnung auf die PKH-Vergütung (§ 49 RVG), soweit durch die Anrechnung die Differenzvergütung überschritten wird (vgl. z. B. Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., § 58 Rn. 44 ff.), weil ja zuerst auf die Differenz der PKH- zur Wahlanwaltsvergütung anzurechnen ist.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • wo liegt da Deine Hemmschwelle? (...) Damit sagt er doch, dass es dieselbe Angelegenheit ist.

    Ob es dieselbe Angelegenheit ist, steht noch nicht ganz fest.
    Meine Hemmschwelle liegt insoweit vor, als ich deinem Kollegen nicht unberechtigt einen Teil seiner Vergütung abnehmen will. Falls er nicht anrechnen muss, ist es in meinen Augen unbillig, ihn zur Anrechnung zu bewegen, nur, weil mir das jetzt die Akte schneller vom Tisch fegt. Es geht hier zwar „nur" um einen dreistelligen Betrag im unteren Bereich, aber umgerechnet ist das auch ein kleiner Espressoautomat. Und einen Espressoautomat haben oder nicht haben ist auch keine Kleinigkeit. ;)


    Er wäre doch verpflichtet gewesen, bereits in seinem Festsetzungsantrag nach §55 RVG oder nachträglich die Zahlung dem Gericht unverzüglich anzuzeigen (§ 55 Abs. 5 S. 2-4RVG) - unabhängig davon, ob er meint, daß oder daß nicht anzurechnen ist. Insofern wundert es mich, daß erst jetzt auf diesem Umwege das Gericht von einer Zahlung auf eine möglicherweise anzurechnende Gebühr erfährt.



    Ich weiß das und bin da auch voll bei dir. :D Im Eifer des Gefechts kann es ja aber schonmal vorkommen, dass ein Anwalt es vergisst, uns spätere Zahlungen anzuzeigen. Ich möchte hier nicht unterstellen, dass Anwälte diese Pflicht vorsätzlich verletzen.

    Danke an euch beide für euren Input! Das hilft mir schon weiter.

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