Beerdigungskosten zurück trotz Ausschlagung?

  • Hallo Zusammen,
    ich brauch nochmal eure Hilfe/Meinung:
    Tochter T hat die EAE erklärt. NLPfl angeordnet. Nunmehr wäre noch Geld übrig. Es gibt 1 Gläubiger G und die Tochter, die die Beerdigung veranlasst und gezahlt hat.
    Die Nlpflin möchte T und G jetzt quotal befriedigen.

    Wie seht ihr das im Hinblick auf § 1968 BGB und die EAE?
    Einen Erben gibt es nicht, aber einen - nicht persönlich haftenden - Vertreter mit Vermögen im Nachlass. Bzw. ggf müsste man ja doch den Fiskus als Erben feststellen.
    Ist das in Ordnung, dass T trotz EAE etwas aus dem NL erhält oder nimmt sie damit das Erbe an?

  • Nach herrschender Meinung ist beim dürftigen Nachlass der Nachlasspfleger an keine Reihenfolge der Gläubigerbefriedigung gebunden. Es wird jedoch insofern in der Literatur die Verteilung eines (nach Abzug der Gerichtskosten und der Vergütung des Nachlasspflegers) verbleibenden Restnachlasses dahingehend empfohlen, dass nach den Ragordungen einer Nachlassinsolvenz verteilt wird.

    Insofern mach ich es so, das ich zunächst die Bestattungskosten begleiche und einen dann verbleibenden Rest ggf. quotal an die übrigen Gläubiger auszahle. Meist reicht es aber nur zu einer teilweisen Erstattung der (m.E. vorrangigen) Bestattungskosten.

    @YnneJ:
    Bitte erkläre mir mal, wie man nach einer wirksamen Ausschlagung ein Erbe annehmen kann (ohne anzufechten). Die Geltendmachung einer Nachlassforderung (und das ist der Erstattungsanspruch nach § 1968 BGB) hat ohnehin nichts mit einer Erbschaftsannahme zu tun.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ob die Bestattungskosten vorrangig sind, ist ja eh so eine streitige Geschichte, aber das ist ja jetzt hier nicht diskutabel.

    T würde ja streng genommen aus dem Nachlass etwas empfangen, somit wäre ihre Ausschlagung ja nicht wirksam.

    Wenn man dies losgelöst sieht bzw. zu sehen hat, wie du es erklärstTL, , also sagt, sie hat bezahlt,sie hat einen Erstattungsanspruch, dann hätte dies natürlich nichts mit der Ausschlagung zu tun.
    Hier gehen die Meinungen dazu auseinander...daher die Fragestellung....

  • T würde ja streng genommen aus dem Nachlass etwas empfangen, somit wäre ihre Ausschlagung ja nicht wirksam.

    Eine ursprünglich wirksame Ausschlagung wird nicht nachträglich unwirksam. Nach (wirksamer) Ausschlagung kann die Erbschaft nicht mehr angenommen werden (Anfechtung mal außer Betracht gelassen).

  • T würde ja streng genommen aus dem Nachlass etwas empfangen, somit wäre ihre Ausschlagung ja nicht wirksam.

    Eine ursprünglich wirksame Ausschlagung wird nicht nachträglich unwirksam. Nach (wirksamer) Ausschlagung kann die Erbschaft nicht mehr angenommen werden (Anfechtung mal außer Betracht gelassen).

    @YnneJ:

    Denkfehler! Sie erhält über § 1968 BGB keine Zahlung als Erbe sondern als Nachlassgläubigerin von den durch den Nachlasspfleger vertretenen (unbekannten) Erben. Da gibt es keine zwei Meinungen und wenn, dann ist eine davon klar falsch.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ob die Bestattungskosten vorrangig sind, ist ja eh so eine streitige Geschichte, aber das ist ja jetzt hier nicht diskutabel.

    T würde ja streng genommen aus dem Nachlass etwas empfangen, somit wäre ihre Ausschlagung ja nicht wirksam.

    Wenn man dies losgelöst sieht bzw. zu sehen hat, wie du es erklärstTL, , also sagt, sie hat bezahlt,sie hat einen Erstattungsanspruch, dann hätte dies natürlich nichts mit der Ausschlagung zu tun.
    Hier gehen die Meinungen dazu auseinander...daher die Fragestellung....

    EAE schützt nicht vor der Übernahme der Bestattungskosten, da sie als Tochter Bestattungspflichtig ist, wenns keine Erben gibt. Daher gibt's auch kein Problem, wenn sie Geld aus dem Nachlass erhält zur Bezahlung der Bestattungskosten.

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