Einziehung von doppelten gleichlautenden Erbscheinen??!

  • Hallo, da nunmehr endlich unsere ganzen Altbestände im PC erfasst wurden, sind Hunderte doppelte Erbscheine nach demselben Erblasser aufgetaucht. Die doppelten aufgrund gesetzlicher Erbfolge habe ich als RPfl`in vorgelegt bekommen, die aufgrund testamentarischer Erbfolge natürlich der Richter. Der Richter vertritt die Ansicht, dass die gleichlautenden Erbscheine nicht eingezogen werden müssen, da es hierfür keine Veranlassung gibt und diesbezüglich auch nichts in der Kommentierung/Rechtsprechung zu finden ist.
    Ich vertrete diesbezüglich eine andere Ansicht, m. M. hätte der 2. gleichlautende Erbschein niemals erteilt werden dürfen, da es nach jedem Erblasser nur ein Erbschein geben darf und somit der 2. Erbschein von Amts wegen einzuziehen ist.
    Wie seht ihr das?

  • Hallo, da nunmehr endlich unsere ganzen Altbestände im PC erfasst wurden, sind Hunderte doppelte Erbscheine nach demselben Erblasser aufgetaucht. Die doppelten aufgrund gesetzlicher Erbfolge habe ich als RPfl`in vorgelegt bekommen, die aufgrund testamentarischer Erbfolge natürlich der Richter. Der Richter vertritt die Ansicht, dass die gleichlautenden Erbscheine nicht eingezogen werden müssen, da es hierfür keine Veranlassung gibt und diesbezüglich auch nichts in der Kommentierung/Rechtsprechung zu finden ist.
    Ich vertrete diesbezüglich eine andere Ansicht, m. M. hätte der 2. gleichlautende Erbschein niemals erteilt werden dürfen, da es nach jedem Erblasser nur ein Erbschein geben darf und somit der 2. Erbschein von Amts wegen einzuziehen ist.
    Wie seht ihr das?

    :eek::eek::eek::eek::eek::eek::eek::eek::eek::eek:
    Hä?

    Hunderte doppelte Erbscheine???

    Was meinst du damit? Doch nicht, dass an eurem Gericht mehrer hundert Mal nach dem gleichen Erblasser ein Erbschein beantragt und dann immer mit den gleichen Erben erteilt wurde?

    Bitte mehr Sachverhalt! Wer hat welche Erbscheine erteilt und nach welcher Grundlage und für wen? Oder geht es um die Ausfertigungen?

    Ich verstehe es nicht.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Es wurde anscheinend damals nie geprüft, ob es bereits einen Erbschein nach dem Erblasser gab, sodass es 2 (oder auch mehr) - urschriftliche - Erbscheine nach demselben Erblasser gibt. 80 % davon haben gleichlautenden Inhalt und bei denen sind die Ansichten von mir und dem Richter halt unterschiedlich..

  • Wenn die Erbscheine gleichen Inhalts sind, bin ich der Meinung eures Richters.

    Was soll es da zu veranlassen geben? Wobei mir komisch vorkommt, daß die Beteiligten überhaupt mehrere Erbscheine beantragen (und dafür vermutlich auch noch Kosten zahlen...)

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Voraussetzung für die Einziehung eines Erbscheins ist dessen Unrichtigkeit. Eine solche würde selbst bei 100 gleichlautenden Erbscheinen nach demselben Erblasser nicht vorliegen.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Sind das Hinterlassenschaften des beamteten Notariats in BaWü? Erstmal einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge gemacht und dann, nachdem sich x Jahre später zur Testamentseröffnung bequemt wurde, den zweiten Erbschein erteilt, für den dann nochmal kassiert wurde?

  • Früher (=vor der Einführung des FamFG) wurden die Miterben in der Regel nicht zum Erbscheinsantrag angehört. Der Antragsteller hat u. a. versichert, dass alle Erben die Erbschaft angenommen haben und die erforderlichen Urkunden vorgelegt. Der Erbschein wurde sofort erteilt und der Antragsteller konnte die Erbscheinsausfertigung vielfach sofort mitnehmen. (Ich will diese Praxis nicht gutheißen, aber so war es)

    Die Miterben wussten also mitunter gar nicht, dass ein Erbschein beantragt/erteilt wurde.

    So kommt es denn, dass für einen EL mehr als einmal ein Erbschein beantragt wird. Ich habe solche "Folgeanträge" immer als Antrag auf Erteilung einer weiteren Ausfertigung des ES ausgelegt und keine Gerichtskosten erhoben. Es handelte sich bei den "Folgeanträgen" immer solche, die beim Notar beurkundet wurden; die Notarkosten sind natürlich entstanden.

    Niemals wäre ich auf die Idee gekommen, den Erbschein nochmal zu erteilen (also mehr als eine Urschrift zu produzieren). Da müssen die Geschäftsstellenmitarbeiter mächtig gepennt und das Erbrechtsregister nicht richtig geprüft haben oder dem Entscheider war es egal, dass bereits ein ES erteilt war.

  • Sind das Hinterlassenschaften des beamteten Notariats in BaWü? Erstmal einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge gemacht und dann, nachdem sich x Jahre später zur Testamentseröffnung bequemt wurde, den zweiten Erbschein erteilt, für den dann nochmal kassiert wurde?

    Das kann ich mir nicht vorstellen. Zumindest im württembergischen Bereich waren alle Unterlagen zu einem Erbfall - Sterbemitteilung, Ausschlagungen, Eröffnungen und Erbscheine - in einer Akte abgelegt (Ehegatten bekamen manchmal eine gemeinsam). Da wäre beim Öffnen der Akte aufgefallen, dass es schon einen Erbschein gibt.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Meist liegen 20 - 30 Jahre zwischen den erteilten Erbscheinen und das in dem Zeitraum 1919-1960

    Offenbar wurde in dem Zeitraum das Erbrechtsregister entweder nicht richtig gepflegt oder bei erneuter Antragstellung nicht richtig geprüft. Bei gleichlauten Erbscheinen würde ich jetzt nur die Verfahren verbinden, einen Vermerk darüber machen, dass im Rahmen der Altbestandserfassung mehrere Verfahren des Erblassers bekannt geworden sind, die jetzt verbunden wurden und weglegen (da keine Unrichtigkeit besteht, wie Husky schon erläutert hat).
    Ob bzw. was zu tun ist, wenn 60-100 Jahre alte Erbscheine mit unterschiedlichem Inhalt vorliegen, muss man sicher im Einzelfall sehen. Jedes einzelne Einziehungsverfahren dürfte aber sehr mühsam bzw. aufwendig sein.

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