Guten Morgen,
ich hab da mal ein Problem. Mein VU ist seit geraumer Zeit aufgrund Unterbringungsbefehls einstweilig in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht (126a StPO).
Die StA hat in einer Antragsschrift im Sicherungsverfahren gem. § 413 StPO nun beantragt, dass das Hauptverfahren vor dem Jugendschöffengericht eröffnet wird und die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO angeordnet wird.
Beim Verhandlungsprotokoll wurde nun wie folgt geurteilt:
1. Unterbringung in Entziehungsanstalt wird angeordnet.
2. Kostenentscheidung
Sonst nichts… Nun hab ich die Akte vom Richter zur Einleitung der Vollstreckung der Unterbringung bekommen.
Wie berechne ich die Unterbringung:
Muss ich auf den Tag der erstmaligen Unterbringung nun 2 Jahre rechnen?
Muss ich auf den Tag der Rechtskraft nun 2 Jahre rechnen?
Muss ich im Sinne einer Strafzeitberechnung nun vom Tag der Rechtskraft ab die 2 Jahre draufschlagen und die vorherige Unterbringung als „U-Haft“ sinngemäß anrechnen und dann eine Vergleichsberechnung machen?
Kann ich überhaupt irgendetwas einleiten, berechnen, vollstrecken?
Danke für die Hilfen im Voraus!