Anordnung der Unterbringung nach 64 StGB in Urteil ohne erkannte Freiheitsstrafe

  • Guten Morgen,

    ich hab da mal ein Problem. Mein VU ist seit geraumer Zeit aufgrund Unterbringungsbefehls einstweilig in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht (126a StPO).

    Die StA hat in einer Antragsschrift im Sicherungsverfahren gem. § 413 StPO nun beantragt, dass das Hauptverfahren vor dem Jugendschöffengericht eröffnet wird und die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO angeordnet wird.

    Beim Verhandlungsprotokoll wurde nun wie folgt geurteilt:

    1. Unterbringung in Entziehungsanstalt wird angeordnet.
    2. Kostenentscheidung

    Sonst nichts… Nun hab ich die Akte vom Richter zur Einleitung der Vollstreckung der Unterbringung bekommen.

    Wie berechne ich die Unterbringung:

    Muss ich auf den Tag der erstmaligen Unterbringung nun 2 Jahre rechnen?

    Muss ich auf den Tag der Rechtskraft nun 2 Jahre rechnen?

    Muss ich im Sinne einer Strafzeitberechnung nun vom Tag der Rechtskraft ab die 2 Jahre draufschlagen und die vorherige Unterbringung als „U-Haft“ sinngemäß anrechnen und dann eine Vergleichsberechnung machen?

    Kann ich überhaupt irgendetwas einleiten, berechnen, vollstrecken?

    Danke für die Hilfen im Voraus!

  • Zunächst musst Du ein Aufnahmeersuchen für die Maßregeleinrichtung fertigen. Nach Rückkehr des AE-Doppels und Prüfung der Berechnung (hier ja nun denkbar einfach) erfolgt dann die Abgabe an den bes. Vollstreckungsleiter.

  • Die Unterbringung beginnt mit Rechtskraft (> Aufnahmeersuchen an Maßregelvollzugseinrichtung). Die einstweilige Unterbringung bleibt somit außer Betracht. Es gibt auch keine Freiheitsstrafe, auf die die einstweilige Unterbringung angerechnet werden könnte.


    Der erste Prüftermin nach § 67e StGB ist 6 Monate nach Beginn der Unerbringung (§ 67e Abs. 4 Satz 1 StGB), die weiteren jeweils 6 Monate nach der letzten Fortdauerentscheidung (Beschlussfassung, nicht Rechtskraft, § 67e Abs. 4 Abs. 2 StGB).


    Da es keine Freiheitsstrafe gibt, auf die die Maßregel angerechnet werden könnte (§ 67 Abs. 4 StGB), verlängert sich die Höchstfrist der Unterbringung nicht, § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB. Die Höchstfrist ist und bleibt 2 Jahre ab Beginn, also ab Rechtskraft.

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