1913 BGB :Zuständig?

  • Wir sind unsicher:
    angeregt ist die Einrichtung einer Pflegschaft für unbekannte Nacherben nach § 1913 S2 BGB.
    Es soll ein Grundstück verkauft werden.

    Wer ist zuständig? FamG oder NachlG?
    Wir finden es auch nicht über Suche.
    Danke

  • Bei Pflegschaften nach § 1913 BGB handelt sich doch generell um eine betreuungsgerichtliche Zuweisungssache nach § 340 Nr. 1 FamFG, siehe zB MüKoBGB/Schwab BGB § 1913 Rn. 19.

    Eine Kindschaftssache im Sinne von § 151 Nr. 5 FamFG (= Familiengericht ist zuständig) liegt nur dann vor, wenn d. Beteiligte positiv feststehend minderjährig oder noch nicht geboren ist, siehe MüKoFamFG/Schmidt-Recla FamFG § 340 Rn. 1-5

  • Eindeutig Betreuungsgericht.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Eindeutig Betreuungsgericht.

    Betreuungsgericht, außer der bzw. die unbekannten Beteiligten müssen minderjährig sein, z.B. die minderjährigen Enkel zum Zeitpunkt des Todes des Vorerben sind zu Nacherben berufen.

  • :daumenrau Ganz klar das Betreuungsgericht, da keine der bereits benannten Ausnahmen vorzuliegen scheint.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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