Hinweispflicht der RAst (auf PKH?)

  • Ich kenne zwar keine Literatur, Rechtsprechung o.ä. hierzu, bin jedoch grundsätzlich der Ansicht, dass es sich nach wie vor um eine Rechtsantrags- und nicht um eine Rechtsberatungsstelle handelt. Für die fachliche Beratung - und dazu gehört m.E. auch die Prüfung einer möglichen Inanspruchnahme der PKH - sind die Rechtsanwälte zuständig. Sofern der Antragsteller mich nicht explizit auf ein bestimmtes Thema (hier: PKH) anspricht, erteile ich auch keine Informationen darüber, welche Möglichkeiten es gäbe, für den Fall, dass irgendetwas bestimmtes passiert. Eine Hinweispflicht sehe ich in dieser Frage definitiv nicht. Wo würde eine solche beginnen bzw. enden? Wo läge die Grenze zur Rechtsberatung? Für mich persönlich gibt es in der RAST nur eine einzige "Hinweispflicht": ich weise grundsätzlich darauf hin, dass das Risiko fehlender Informationen, falscher Angaben etc. bei einer Antragstellung ohne Rechtsanwalt grundsätzlich beim Antragsteller selbst liegt - auch wenn der Antrag über die RAST gestellt wird, da hier wie beschrieben eben keine Rechtsberatung erteilt wird.

    Meine persönliche Ansicht zur (ersten) Frage daher: nein.

  • Eine Pflicht besteht nicht. Die RASt ist immer ein schmaler Grat zur dem Rechtspfleger nicht erlaubten Rechtsberatung. Wann ist es noch ein allgemeiner Hinweis, wann schon individuelle Beratung. Im Zweifel gibt es von mir den netten Hinweis auf anwaltliche Beratung. Damit einhergehend habe ich schon auf die pauschale Möglichkeit von Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe hingewiesen. Das einfach vor dem Hintergrund, dass da Laien sitzen, die vieles nicht wissen außer Anwalt = kostet Geld, das ich nicht habe. Hat also jemand den Eindruck gemacht, dass er im Regen steht oder auch geäußert, dass er sich einen Anwalt nicht leisten kann, dann gibt es den Hinweis auf derartige Möglichkeiten, anlassbezogen eben.

  • Ich meine, dass es hier nicht um die Frage der Rechtsberatung geht.

    Vielmehr ist doch zu fragen, ob der zuständige Leistungsträger einen Bürger nicht von sich aus auf die Möglichkeit, eine Sozialleistung [Beratungs- und Prozesskostenhilfe ist nichts anderes] in Anspruch nehmen zu können, hinzuweisen hat. Ich meine, dass dies durchaus der Fall ist. Zumal ein Anwalt gesetzlich verpflichtet ist, den Mandanten die Beantragung von Prozesskostenhilfe nahe zu legen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Woraus sollte sich denn eine Plicht ergeben auf PKH/VKH hinzuweisen?

    Dass es natürlich sinnvoll sein kann einen entsprechenden Hinweis zu erteilen, wenn die Leute vor einem sitzen und entsprechende Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen vorliegen könnten, gegeben sind ist natürlich klar.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Wenn der bloße Hinweis, dass es in Deutschland PKH gibt, schon unzulässige Rechtsberatung ist, dann will ich nicht wissen wie unzulässig jeder Antrag auf Erbschein, Umgangsrecht oder Betreuung ist.

    Es wäre dann auch unzulässig, wenn man der Partei mitteilt dass der Antrag dann auch in den Hauptantrag reingehört, geschweige denn - oh Gott! - der Partei auch noch die passenden Formulare aushändigt! Vielleicht dem ein oder anderen begriffsstutzigen Bürger sogar noch erläutert, dass die notwendigen Nachweise zum Beispiel der Mietvertrag oder die Gehaltsabrechnungen sein können!

    Mensch, ich sitze bereits in Teufels Küche. Gut dass endlich jemand mein höchst rechtswidriges Verhalten hinterfragt!


    --> Nehmt euch nicht so ernst.

  • Wir müssen ja auf jeden Fall auf die durch ein gerichtliches Verfahren entstehenden Kosten hinweisen. Spätestens, wenn der Antragsteller angibt, nicht leistungsfähig zu sein, weise ich darauf hin, dass PKH beantragt werden kann. Das ist in meinen Augen keine Rechtsberatung, sondern eine bloße Auskunft.

  • Aus dem Rechtsgedanken des § 24 Abs. 2 RPflG heraus ist derRechtspfleger verpflichtet, einen sachdienlichen und verwertbaren Antrag aufzunehmen.

    Sachdienlich bedeutet in meinen Augen eben auch der Hinweis darauf, dass beim Vorliegen der Voraussetzungen die Möglichkeit der Antragstellung von VKH/ PKH besteht. Das hat nichts mit Rechtsberatung zu tun, sondern ist mehr ein Hinweis im Sinne des § 3 Abs. 2 BerHG.

  • Mh, bei mir gibt's keine Vorschusspflicht, daher mal der Einwand: Wird eine Klage/Antrag gestellt, kommt doch alsbald die Vorschussanforderung. Spätestens da kommt doch dann die PKH ins Spiel ? Insofern hätte ich da keine Schwierigkeiten.

    Im Übrige kann ich bei Hinweisen auf den Verfahenablauf kein Rechtsberatung erblicken.

  • Bei meiner RASt sind die meisten Anträge einstweilige Anordnungen (Gewaltschutz, elterliche Sorge, Umgang etc.), da wird kein Vorschuss erhoben. Da uns die Polizei und die Jugendämter aber oft jeden auf den Pelz hetzen, auch wenn die Anträge oft keine Erfolgsaussicht haben, stellt sich schon die Frage der kostenrechtlichen Aufklärung.

    Hinterher ist das Entsetzen oft groß, wenn die Antragsteller die Kostenrechnung über zurückgewiesene Anträge erhalten und dann die Kosten des gegnerischen Anwalts, für Verfahrensbeistände, Gutachter etc. zumindest teilweise tragen sollen.

    Daher gebe ich immer einen allgemeinen Hinweis auf Kostenhaftung und Möglichkeiten BerH/VKH.

  • Wo kommt denn die Frage her?

    Am Rande: Ein Hinweis kann nie Rechtsberatung sein.

    Hallo,

    ich hätte gerne ein paar Meinungen zur folgender Frage:

    Ist man in der RAst dazu verpflichtet, das antragstellende Publikum darauf hinzuweisen, dass es PKH gibt?

    Kennt jemand Aufsätze oder Literatur zur Hinweispflicht der RAst?

    Viele Grüße

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Ich frage immer, z.B. beim Erstellen des GVZ-Auftrages, ob der Antragsteller PKH beantragen möchte. Ich glaube dann habe ich keinen Hinweis gegeben.

  • Nach dem Studieren der zahlreichen Rückmeldungen muss ich feststellen, dass ich in der Tat in die Ausgangsfrage wohl fälschlicherweise einen Zusammenhang zwischen dem Thema der Rechtsberatung und einer eventuellen Hinweispflicht der RAST hergestellt habe. Dieser - und auch die Ansicht, dass bei bloßem Hinweis auf das Thema PKH eine Rechtsberatung vorliegen könnte - waren natürlich an sich nicht korrekt.

    Im Übrigen verbleibt es aber dennoch bei meiner Vorgehensweise, Hinweise in dieser Richtung nur auf Anfrage bzw. bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte zu geben.

    Und Malhiermalda, vielleicht lese ich auch nur etwas mehr in deine Antwort hinein, als es von Dir beabsichtigt war: aber wenn man anderer Ansicht als ein Forenmitglied - was in einem Forum durchaus häufiger der Fall sein könnte - kann man seine Antwort auch etwas neutraler formulieren (siehe alle anderen Antworten). Ich denke nicht, dass gewollt ist, Diskussionen künftig nur noch in solch einer Ausdrucksweise zu führen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!