Guten Morgen zusammen,
in einem Verfahren über die Zulassung einer Austauschpfändung bietet der Gläubiger die Überlassung einer Küchenausstattung im Wert von 1.000,00 EUR an, nachdem die neuwertige Küche d. Schuldners einen Wert von etwa 25.000,00 EUR hat.
Meine Frage ist nun, ob die Ersatzküche bereits vor Zulassung des Austauschpfändung (also vor Erlass des Beschlusses) vorhanden sein muss oder ob eine Beschlussfassung dahingehend erfolgen kann, dass die Ausstauschpfändung mit der Maßgabe zugelassen wird, dass der Gläubiger der Schuldnerin eine Küche (einschließlich im Beschluss näher bezeichneter Elektrogeräte und einschließlich Transport, Einbau und Anschluss) im Wert von 1.000,00 EUR überläßt.
Danke vorab!