Zuständigkeit Ermittlung Zustellungszeitpunkt

  • Kann mirjemand sagen, wer bei ausgehenden Zustellungsersuchen für die Prüfung derZustellung und die Ermittlung des Zustellungszeitpunktes zuständig ist?
    In einerFamiliensache wurde eine Zustellung veranlasst. Die ausländische Behörde hat geantwortet. Ich habedie Akte dem zuständigen Richter zur weiteren Veranlassung vorgelegt. Jetzt liegtdie Akte durch den Richter wieder bei mir zur Klärung des Zustellungszeitpunktes. Da er dieSprache nicht beherrsche könne er dem Eingang keinen Zustellungszeitpunktentnehmen.

    Ich meine,nur für die Mitwirkung bei der Anfertigung des Ersuchens zuständig zu sein (AVd. JM vom 13.02.2006, 3012 – I. 5 in NRW).
    Aber wie kannich schriftlich „belegen“, dass ich für die Prüfung der Zustellung und Bestimmungdes Zustellungszeitpunktes nicht zuständig bin? Ergibt es sich aus gesetzlichenVorschriften?

  • Naja, wenn du für die Zustellung zuständig bist, bist du auch für die Prüfung zuständig. Wie weißt du sonst, ob deine Arbeit erledigt ist?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • M.E. ist die Prüfung, ob eine Zustellung rein rechtlich bewirkt bzw. erfolgt ist, Aufgabe des Tatrichters.

    Die Prüfstelle prüft nur, ob die ausgehenden (Zustell)-Ersuchen o.k. sind und kann nachhaken, wenn kein Rücklauf erfolgt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der ZRHO.

  • Wie ist denn die Geschäftsverteilung formuliert?

    Im Übrigen ist doch grundsätzlich der Richter/ord. Rechtspfleger für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Zustellung verantwortlich. Mit der Rückkehr von Erledigungsstücken ist die Ausführung der Zustellung beendet. Ob die dann wirksam war oder ggf. nochmal zugestellt werden muss, entscheidet doch der Sachbearbeiter. Mag der Richter begründen, warum es hier anders sein sollte als bei einer inländischen ZU.

    Sofern es auch nicht anders in der Geschäftsverteilung steht, ist der Auslandsrechtspfleger auch nicht für sämtliche im Verfahren anfallenden Übersetzungen zuständig. Der Richter kann doch die Geschäftsstelle anweisen, Übersetzungen von dem Schriftstück anfertigen zu lassen, wenn er gerne eine genaue Übersetzung möchte.

  • Wie ist denn die Geschäftsverteilung formuliert?

    Im Übrigen ist doch grundsätzlich der Richter/ord. Rechtspfleger für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Zustellung verantwortlich. Mit der Rückkehr von Erledigungsstücken ist die Ausführung der Zustellung beendet. Ob die dann wirksam war oder ggf. nochmal zugestellt werden muss, entscheidet doch der Sachbearbeiter. Mag der Richter begründen, warum es hier anders sein sollte als bei einer inländischen ZU.

    Sofern es auch nicht anders in der Geschäftsverteilung steht, ist der Auslandsrechtspfleger auch nicht für sämtliche im Verfahren anfallenden Übersetzungen zuständig. Der Richter kann doch die Geschäftsstelle anweisen, Übersetzungen von dem Schriftstück anfertigen zu lassen, wenn er gerne eine genaue Übersetzung möchte.

    Da seht nur "Auslandssachen".

  • M.E. ist die Prüfung, ob eine Zustellung rein rechtlich bewirkt bzw. erfolgt ist, Aufgabe des Tatrichters.

    Die Prüfstelle prüft nur, ob die ausgehenden (Zustell)-Ersuchen o.k. sind und kann nachhaken, wenn kein Rücklauf erfolgt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der ZRHO.

    Ich bin hier nicht als Prüfstelle tätig, sondern beim AG.

  • Im Übrigen ist doch grundsätzlich der Richter/ord. Rechtspfleger für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Zustellung verantwortlich. ..... Ob die dann wirksam war oder ggf. nochmal zugestellt werden muss, entscheidet doch der Sachbearbeiter. Mag der Richter begründen, warum es hier anders sein sollte als bei einer inländischen ZU.

    Woraus ergibt sich das?

  • Im Übrigen ist doch grundsätzlich der Richter/ord. Rechtspfleger für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Zustellung verantwortlich. ..... Ob die dann wirksam war oder ggf. nochmal zugestellt werden muss, entscheidet doch der Sachbearbeiter. Mag der Richter begründen, warum es hier anders sein sollte als bei einer inländischen ZU.

    Woraus ergibt sich das?

    Eine Vorschrift kann ich dir gerade nicht aus dem Ärmel schütteln, aber

    - bei einer Rechtsmittelfrist oder einer Ausschlussfrist prüft doch immer der Entscheider, wann die ZU erfolgte und ob die Frist eingehalten wurde, da entscheidet das doch auch nicht die Geschäftsstelle oder irgendjemand anderes, wann die ZU wirksam erfolgte

    - wenn eine ZU nicht durchführbar ist, macht die Geschäftsstelle maximal eine EMA-Anfrage selbstständig, wenn sich da keine andere Anschrift ergibt, bist du als Sachbearbeiter auch wieder am Zug eine zustellungsfähige Anschrift zu ermitteln, d. h. in dem Moment beurteilst auch du als Entscheider, dass die ZU nicht wirksam war

  • Worüber man nachdenken könnte:
    Hat die ausländische Behörde irgendwelche Vorschriften nicht beachtet und statt der Erledigungsstücke etwas anderes zurückgeschickt, so dass man deshalb als Auslandsrechtspfleger nochmal nachhaken und auf Rücksendung des korrekten ausgefüllten Vordrucks bestehen müsste.

  • Also, wenn das Erledigungsstück direkt bei Dir eingegangen ist, dann musst Du doch eh eine Mitteilung an diePrüfbehörde (LG) machen und da wäre es doch schon für Dich interessant, was in der Zustellungsmitteilung steht.

    Ich befrage dazu entweder den google Translater und reime mir die Antwort quasi selbst zusammen oder ich bemühe tatsächlich ein Übersetzungsbüro. Letzteres hatte ich tatsächlich mal bemüht, als eine Rücksendung aus einem arabischen Land kam, wo ich doch schon gern gewusst hätte, warum die Zustellung nicht ausgeführt werden konnte. Ich muss doch wissen, ob ich nochmal wiederholen muss.

  • Worüber man nachdenken könnte:
    Hat die ausländische Behörde irgendwelche Vorschriften nicht beachtet und statt der Erledigungsstücke etwas anderes zurückgeschickt, so dass man deshalb als Auslandsrechtspfleger nochmal nachhaken und auf Rücksendung des korrekten ausgefüllten Vordrucks bestehen müsste.

    Hier hat sich nach Absendung durch die Prüfstelle die Empfängerin gemeldet. Das Ersuchen mit der Zustellungsbescheinigung wurde bislang nicht zurückgeschickt. Sachstandsanfrage läuft. Aber die ausländische Behörde hat ein Schreiben geschickt. Das übersetzen zu lassen müsste m.E. der Richter veranlassen. Dem Schreiben der Behörde beigefügt war ein Schreiben der Partei. Außerdem waren die Anlagen nochmal beigefügt, die die Partei schon an uns geschickt hat.

    Da es sich bei dem Schreiben um ein Rechtsmittel handelt ist das Datum der Zustellung wichtig.

    2 Mal editiert, zuletzt von Tomoto (10. September 2018 um 14:35)

  • 1.
    Nach der AV des JM NRW vom 13.02.2006 - 3012 - I.5 - obliegt dem Rechtspfleger die Anfertigung von Entwürfen für ausgehende Zustellungsersuchen und Begleitschrieben.
    Von weiteren Aufgaben ist nicht die Rede, auch nicht von der Kontrolle durchgeführter Zustellungen.

    Es bleibt letztlich eine Frage der persönlichen Einstellung und der Zusammenarbeit aller Mitarbeiter (Teamwork).

    2.
    Beim hiesigen Amtsgericht werden mir die Erledigungsstücke zur "Vorprüfung "vorgelegt.
    Ich prüfe dabei,
    ob und wie die Zustellung erfolgte,
    ob ggfs. die Erledigungsstücke Erklärungen des Zustellungsempfängers enthalten,
    ob ggfs. wann die Annahme verweigert wurde,
    unter welchen Bedingungen der/die Zustellungsempfängerin zur Annahmeverweigerung berechtigt ist.

    Über das Ergebnis meiner "Vorprüfung" mache ich einen Aktenvermerk und lege die Akte dem Sachbearbeiter zur Kenntnisnahme und weiteren Veranlassung vor.

    Der Sachbearbeiter(Richter/Rechtspfleger) entscheidet letztlich,
    ob die Zustellung wirksam ist,
    ob der/die Zustellungsempfängerin zur Annahmeverweigerung berechtigt war und ob diese fristgerecht erfolgte,
    ob die Übersetzung der Erledigungsstücke in deutscher Sprache veranlasst werden soll.

    3.
    Gehe ich zurecht davon aus Tomoto, dass es sich im vorliegenden Fall um ein ausgehende Zustellungsersuchen in das EU-Ausland handelt?
    Ich würde nach Rücksprache mit dem Richter die Übersetzung der Erledigungstücke und Erklärungen des/der Zustellungsempfängers/in in die deutsche Sprache veranlassen.

  • Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts sah u. a. eine Neufassung des § 29 Ziffer 2 RpflG vor (Übertragung der Aufgaben der Übermittlungsstelle nach § 1069 ZPO (Übermittlung deutscher Zustellungsanträge zur Zustellung im Ausland).

    Die vollständige Übertragung der Aufgaben (Bearbeitung der ausgehenden Zustellungsanträge in das (EU)-Ausland) auf den Rechtspfleger ist m. E. sinnvoll und sachgerecht, zumal dem Rechtspfleger bereits die Bearbeitung der eingehenden Zustellungsanträge aus dem (EU)-Ausland obliegt.

    Im Gesetz zur Änderung der Vorschriften im Bereich der Internationalen Privat- und Zivilrechts vom 11.06.2017 - BGBl Teil I Nr. 37, S. 1607 - 1611 - wurden u. a. nur die Vorschriften der ZPO geändert, die beabsichtigte Neufassung des § 29 Zi. 2 RpflG ist jedoch unterblieben.


  • 3.
    Gehe ich zurecht davon aus Tomoto, dass es sich im vorliegenden Fall um ein ausgehende Zustellungsersuchen in das EU-Ausland handelt?
    Ich würde nach Rücksprache mit dem Richter die Übersetzung der Erledigungstücke und Erklärungen des/der Zustellungsempfängers/in in die deutsche Sprache veranlassen.

    Nein, außerhalb der EU.

  • Strafe oder Zivil?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Entschuldigung. Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Zivil.
    Aber der Tatrichter entscheidet schließendlich, ob für ihn die Zustellung wirksam ist und zu welchem Zeitpunkt. Im 29 Nr. 1 RpflG steht, dass wir zuständig sind, für Zustellangelegenheiten mit dem Ausland, die der Geschäftsstelle übertragen sind. Also "höherwertige" Geschäftsstellentätigkeit. Wenn es um eine Zustellung in Deutschland geht, würde der Richter ja auch nicht die Geschäftsstelle fragen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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