Aktenversendungspauschale und Kopiekosten aus fremdem Verfahren

  • Hallo, ich habe schon versucht in den bisherigen Einträgen meinen Fall zu finden, allerdings ist mir das nicht gelungen.
    Vielleicht sehe ich auch den Wald vor lauter Bäumen nicht.

    Ich habe hier ein Gewaltschutzverfahren in welchem der Antragstellerin VKH bewilligt wurde. Nun beantragt der Anwalt Erstattung der Aktenversendungspauschale und Kopiekosten aus einem Strafverfahren gegen den Antragsgegner.

    Kann ich das wirklich in dem Familienverfahren erstatten? Es handelt sich hierbei doch nicht um Kosten dieses Verfahrens, sondern um Parteiauslagen, welche sie zu eigenen Beweiszwecken auf sich genommen haben, oder?

    Über Hilfe würde ich mich sehr freuen!

  • Hallo, ich habe schon versucht in den bisherigen Einträgen meinen Fall zu finden, allerdings ist mir das nicht gelungen.
    Vielleicht sehe ich auch den Wald vor lauter Bäumen nicht.

    Ich habe hier ein Gewaltschutzverfahren in welchem der Antragstellerin VKH bewilligt wurde. Nun beantragt der Anwalt Erstattung der Aktenversendungspauschale und Kopiekosten aus einem Strafverfahren gegen den Antragsgegner.

    Kann ich das wirklich in dem Familienverfahren erstatten? Es handelt sich hierbei doch nicht um Kosten dieses Verfahrens, sondern um Parteiauslagen, welche sie zu eigenen Beweiszwecken auf sich genommen haben, oder?

    Über Hilfe würde ich mich sehr freuen!

    Beantragt er das gegen die Staatskasse im Wege der VKH-vergütung oder im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ff. ZPO?

  • Wenn die Akteneinsicht und die Fertigung der Kopien zur sachgemäßen Durchführung der (Gewaltschutz-) Angelegenheit erforderlich waren, sind die dafür entstandenen Auslagen gemäß § 46 Abs. 1 RVG aus der Staatskasse zu erstatten. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hängt maßgeblich davon ab, um welches Strafverfahren es sich handelt. Geht es um den strafrechtlichen Aspekt der Gewaltschutzsache, hätte ich keine Bedenken. Anders mag es zu beurteilen sein, wenn das Strafverfahren einen komplett anderen Lebenssachverhalt betrifft. Es kommt - wie so oft - auf den konkreten Einzelfall an. :)

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Wenn die Akteneinsicht und die Fertigung der Kopien zur sachgemäßen Durchführung der (Gewaltschutz-) Angelegenheit erforderlich waren, sind die dafür entstandenen Auslagen gemäß § 46 Abs. 1 RVG aus der Staatskasse zu erstatten. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hängt maßgeblich davon ab, um welches Strafverfahren es sich handelt. Geht es um den strafrechtlichen Aspekt der Gewaltschutzsache, hätte ich keine Bedenken. Anders mag es zu beurteilen sein, wenn das Strafverfahren einen komplett anderen Lebenssachverhalt betrifft. Es kommt - wie so oft - auf den konkreten Einzelfall an. :)

    :daumenrau

  • Ich würde es aus Vorbemerkung 7 1. Satz 2 herleiten, würde es aber auch erstatten, sofern im Einzelfall erforderlich.

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