Vermögensauskunft von Ergänzungspfleger

  • Hallo,

    komplizierter Sachverhalt:

    Vater verstirbt; Erbe ist das minderjährige Kind. Es erhält ein vermietetes Haus, so dass ein Ergänzungspfleger bestellt wird.

    Die Kindsmutter hat gegen den Vater einen Titel erwirkt und möchte nun aus dem Titel vollstrecken. Das Kind lebt zwar bei ihr, sie hat aber keinen Überblick über die Finanzen aus dem Erbe, da der Ergänzungspfleger ihr dazu keine Auskunft geben will.

    Wir haben den GVZ mit der Abnahme der Vermögensauskunft in Bezug auf den Nachlass beauftragt. Der GVZ verweigert die Übernahme des Auftrags mit der Begründung, dass der Ergänzungspfleger nicht zuständig ist. Hier wäre die gesetzliche Vertreterin zuständig, die ja die Gläubigerin ist und keine Infos hat.

    Stimmt die Aussage des GVZ´s?

    Danke vorab

    Liane

  • Aus welchem Grund wurde der Ergänzungspfleger überhaupt bestellt und mit welchem Aufgabenkreis?

    Das Vorhandensein eines vermieteten Hauses ist doch kein Grund für die Bestellung eines Ergänzungspflegers.

  • Die Frage nach dem Aufgabenkreis dürfte sich auch im Hinblick auf die Ausgangsfrage stellen, wozu der Pfleger befugt/verpflichtet ist.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich werf mal noch Titelumschreibung in die Runde... Wenn der Schuldner verstorben ist, muss der Titel doch auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben werden...

    Wenn das minderjährige Kind Erbe ist, vollstreckt sie dann quasi gegen ihr Kind?? :gruebel:

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Könnte die Mutter nicht als gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Sohnes vom Ergänzungspfleger ein Nachlassverzeichnis verlangen?

  • Ich sehe den NLP in der Pflicht, da er die Mutter als gesetzliche Vertreterin ja insoweit gerade abgelöst hat. GVZ überzeugen, ggf. im RM-Wege denke ich.

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  • Die Konstellation kommt ja nun nicht selten vor, dass die Erblasser testamentarisch ihre(n) Ex von der Verwaltung des Nachlassanteils des Kindes ausschließen. Insoweit wird dann ein Ergänzungspfleger benötigt.

    Der Ergänzungspfleger ist dann nach § 1640 BGB dem Familiengericht verpflichtet, ein Verzeichnis über das ererbte Vermögen einzureichen. Ggf. kann aus berechtigtem Interesse heraus der Kindsmutter als gesetzlicher Vertreterin im Rahmen der Akteneinsicht eine Kopie des Verzeichnisses überlassen werden. Im Übrigen muss der Ergänzungspfleger einen Anfangsbericht mit Vermögensaufstellung im Pflegschaftsverfahren einreichen; auch da lohnt sich evtl. Akteneinsicht. Die titulierte Forderung dürfte ein berechtigtes Interesse begründen.

    Der Ergänzungspfleger ist dem Kindeswohl verpflichtet. Da beim Unterhalt rechtlich Konfusion eingetreten ist, sollte der Ergänzungspfleger eine Vereinbarung mit der Mutter treffen, in welcher Höhe aus den Mieteinnahmen Geld an das Kind fließen kann. Sollte sich da der Ergänzungspfleger komplett verweigern, wäre seine Eignung schon sehr fraglich.

    Daher gilt es, beim Familiengericht den Sachverhalt bekannt zu machen, damit der zuständige Rechtspfleger nachhaken und ggf. den Pfleger wechseln kann. Rein über die Zwangsvollstreckung vorzugehen, dürfte nicht weiterbringen.

  • Aber kann mir mal jemand erklären, warum überhaupt vollstreckt werden soll? Das Kind hat geerbt. Die Mutter darf nicht verwalten. Es wird ein Pfleger bestellt. Dem Kind gehört trotzdem das ererbte Vermögen. Also seins. Und jetzt vollstreckt die Mutter aus einem Unterhaltstitel für das Kind in das Eigentum des Kindes. Das ist doch - tschuldigung - Schwachsinn.
    Wenn es um monatlich Zahlungen geht, die der Pfleger aus den Nutzungen zahlen könnte, geht das aber doch nicht mit einer Vollstreckung aus dem Unterhaltstitel.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Stimmt. Ist möglich. Aber dann benötige ich auf alle Fälle eine RNF-Klausel.

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  • Die Klausel ist nicht notwendig, da das Kind als Erbe bereits im Titel steht.

    Der Gerichtsvollzieher hat zwischenheitlich die Übernahme des Auftrages abgelehnt mit der Begründung, dass der Ergänzungspfleger nicht der gesetzliche Vertreter ist. Er hatte sich zuvor mit der Rechtspflegerin verständigt.

    Unser Problem ist, dass die Rechtspflegerin der Mutter gegenüber total mauert. Die Mutter als gesetzliche Vertreterin hatte wegen der Vermögensübersicht des Nachlassverwalters Akteneinsicht beantragt. Diese wurde verweigert, da man ihr versicherte, dass die Berechnung richtig sei. Die Rechtspflegerin, welche für die Prüfung der Vermögensübersicht zuständig ist, ist die Gleiche, wie die bei der ZV.

    Was ich nicht verstehe: Der Nachlasspfleger ist der Einzige, der über den Nachlass Auskunft geben kann. Warum sollte er nicht im Rahmen der Vermögensauskunft, natürlich nur bezogen auf den Nachlass, die Vermögensauskunft abgeben können?

    Es gab im Hauptsacheverfahren schon mal ein ähliches Problem. Dort hatte das OLG entschieden, dass der Nachlasspfleger für den Nachlass Auskunft erteilen muss und nicht noch ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist.

    Meines Erachtens wird durch das Verhalten des Nachlasspflegers der Nachlass geschädigt. Es liegen jetzt schon zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse über 8.000,00 € gegen den Nachlass vor.

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