Kostenfestsetzung gegen gelöschte GmbH

  • Solange die GmbH noch nicht gelöscht ist, sehe ich keinen Grund, warum der KfB nicht erlassen werden könnte. Nach erfolgter Löschung wäre die Kostenfestsetzung aber unzulässig (BeckOK ZPO/Jaspersen ZPO § 103 Rn. 23).

  • Sehe ich auch so: Noch ist die da, also kann festgesetzt werden.

    Und ob aus dem Titel tatsächlich erfolgreich vollstreckt werden kann, hat mich nicht zu interessieren.

  • :daumenrau

  • Nachdem ich hier meinen Fall geschildert hatte, wurde die GmbH im HR gelöscht.
    Von der Löschung habe ich der Klagepartei informiert.
    Nun beantragt die Klagepartei, dass die Kostenfestsetzung gegen die Gesellschafter durchgeführt wird, da diese mit ihrer jeweilige Stammeinlage zum Zeitpunkt der Antragstellung hafteten.
    Weiterhin beantragten Sie, dass die Zustellung des KFA und des KFA gem. § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG nunmehr an die Gesellschafter vorzunehmen ist.


    Und nun? Geht das so einfach?

  • Nachdem ich hier meinen Fall geschildert hatte, wurde die GmbH im HR gelöscht.
    Von der Löschung habe ich der Klagepartei informiert.
    Nun beantragt die Klagepartei, dass die Kostenfestsetzung gegen die Gesellschafter durchgeführt wird, da diese mit ihrer jeweilige Stammeinlage zum Zeitpunkt der Antragstellung hafteten.
    Weiterhin beantragten Sie, dass die Zustellung des KFA und des KFA gem. § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG nunmehr an die Gesellschafter vorzunehmen ist.


    Und nun? Geht das so einfach?

    Meine Antwort wäre ein klares "Nein". Zunächst mal wegen der Zustellung: § 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG können die vergessen, da der ja lediglich die führungslose Gesellschaft regelt. Du hast aber wohl gar keine Gesellschaft mehr ;).

    Auch gegen die Haftung der Gesellschafter hätte ich Einwände. Die Gesellschafter müssen bei Gründung der GmbH ja versichern, dass sie die Einlage erbracht haben, § 8 Abs. 2 GmbHG. Mir ist natürlich bewusst, dass nach § 7 Abs. 2 GmbH auch die Anmeldung mit nur teilweise erbrachter Einlage möglich ist. Aber es ist zumindest möglich, dass die Stammeinlage von den Gesellschaftern vollständig erbracht und das Geld durch die Gesellschaft verbraucht wurde. In diesem Fall hätte der Gläubiger schlicht Pech gehabt. Im Kostenfestsetzungsverfahren dürfte kaum geprüft werden können, ob da noch irgendwelche Nachschusspflichten bestehen. Gegen irgendwelche Nachschusspflichten spricht meiner Ansicht nach auch § 394 FamFG. Hiernach dürfen nur vermögenslose Gesellschaften gelöscht werden. Wenn die Löschung tatsächlich erfolgt ist, spricht wohl viel dafür, dass die Gesellschaft keine Forderungen mehr gegen die Gesellschafter oder übriges Stammkapital hat (sonst wäre sie ja nicht vermögenslos).

  • Nein, das geht so nicht. Für die Kostenfestsetzung gegen die Gesellschafter müßte erst einmal (der Titel, der) die Kostengrundentscheidung (enthält,) nach § 727 ZPO umgeschrieben werden. Ich würde hier die Rspr. des BGH (MDR 2011, 56 = NJW-RR 2011, 115 = GmbHR 2011, 83) heranziehen, wonach bei einem Passivprozeß die gelöschte GmbH als nicht mehr existent zu behandeln ist mit der Folge, daß sie nicht (mehr) parteifähig ist (hier: und eine Kostenfestsetzung gegen sie dann ausscheidet), außer, die Klägerin behauptet substanziiert, es sei bei der Gesellschaft noch Vermögen vorhanden (BGH, a.a.O., Rn. 22).

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