Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung

  • Guten Abend,
    leider habe ich mithilfe der Suchfunktion nichts Ähnliches gefunden.

    Fall: Eine Minderjährige hat ein Kind bekommen. Die Mutter der Minderjährigen wurde zum Vormund für das Baby bestellt. Der Standesbeamte lehnt es ab, der Vormundin eine Geburtsurkunde zu erteilen und die Vaterschaftsanerkennung zu beurkunden. Er schickt die Vormundin weg, weil ein Vertretungsausschluss gemäß § 1795 BGB bestehen würde.
    Der Standesbeamte beharrt auf dieser Rechtsauffassung.

    Was kann man hier tun? Die Vormünder beschweren sich beim Jugendamt und bei mir.

  • Vaterschaftsanerkennung beim Standesamt kenne ich nicht. Trotzdem stellen sich noch zwei Fragen für mich:
    1. Wieso beschweren die sich beim Familiengericht, das mit der begehrten Sache nicht befaßt ist?
    2. Welches Rechtsgeschäft mit einer in der herangezogenen Vorschrift benannten Person schlösse die besagte Vormundin hier ab, so daß es zu einem Ausschluß käme? Sollte nämlich ihr Vater, Sohn oder Ehemann der Kindesvater des Kindes ihrer Tochter sein, wäre das schon eine besondere Situation, bei der ich mich fragte, wie sie dann überhaupt bestellt werden konnte.

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  • Das Standesamt, das Jugendamt oder der Notar können beurkunden.

    Der Kindesvater des Mündels ist ein Dritter.

    Die Vormundin wurde im hiesigen Familiengericht bestellt. Sie kann sich gemäß § 1837 BGB an das Familiengericht wenden.

  • Einen Vertretungsausschluss nach § 1795 BGB kann ich aber eigentlich auch nicht wirklich erkennen. Der Vormund muss hier einerseits die minderjährige Kindesmutter bei der Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung als gesetzlicher Vertreter vertreten und gleichzeitig als Vormund für das Baby zustimmen. Vielleicht meint der Standesbeamte das mit Vertretungsausschluss? Hier wird der Vormund auf zwei verschiedenen Seiten tätig... aber es müsste sich doch um Parallelerklärungen handeln. Oder habe ich jetzt einen Denkfehler? :gruebel:

  • Nein, kein Denkfehler, genau richtig! So wurde es hier auch schon mehrfach besprochen. Das Problem ist, dass der Standesbeamte meint, seine "Rechtsauffassung" sei nun mal eine andere. Also müssen die Vormünder erst zum Jugendamt in die nächste Stadt fahren und bekommen dort ihre Beurkundung. Das geht doch so nicht?! Auf Hinweise seiner Kollegen, des Jugendamtes und des Familiengerichtes reagiert er nicht.

  • Wenn der Standesbeamte nicht von seiner Meinung abweicht/sich ausschweigt und die Erklärungen nicht aufnimmt, würde ich mich als Familiengericht freundlich an die Leitung des Standesamtes wenden und um ein kurzes Gespräch bitten. Das klappt meistens und führt zu einer Klärung ohne dass ein langer Schriftverkehr stattfindet oder man ewig auf eine Antwort des Bearbeiters warten muss. Solche Gespräche waren bei uns meist sehr hilfreich. Wir hatten diese allerdings bisher nur mit der Leitung des JA, weil es dort Probleme mit einem Mitarbeiter gab. Aber ich denke, dass es beim Standesamt auch genauso gehen müsste.

  • Im vorliegenden Fall sehe ich noch keinen "Problem-Mitarbeiter". Der Standesbeamte hat zu dieser Konstellation eine Rechtsauffassung, die hier für unrichtig gehalten wird. Mögen die Beteiligten (nicht das FamG) eine förmliche Entscheidung fordern und dagegen inhaltlich vorgehen. Oder sich zur Beurkundung an einen Notar oder das Jugendamt wenden.

  • Der Standesbeamte sollte seine Rechtsauffassung seiner Standesamtsaufsicht vortragen und um sofortige Stellungnahme bitten.

    Beurkunden muss er die Vaterschaftsanerkennung übrigens. Er kann auf der (weiteren) Urkunde der Mutter/Vormundin lediglich vermerken, dass die Vertretung nicht wirksam ist und somit keine Beischreibung zum Geburtseintrag erfolgen kann.

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