§ 788 ZPO- Kosten der Räumung

  • Da würde ich schon gern eine gute Begründung haben, damit diese Kosten erstattet werden. Die Räumung kann ohne Gläubiger und Rechtsanwalt ablaufen - hier wurde so etwas noch nie beantragt ( mache das seit ca. 4 Jahren- ca. 60 Kostenfestsetzungen nach Räumung ).

  • Warum sollte denn die Anwesenheit von Gläubiger und RA notwendig sein?

    Solange es darauf keine befriedigende Antwort gibt, musst du diese Kosten absetzen.

    Am besten fragst du jetzt erstmal beim Antragsteller nach.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Also ich sehe das schon ein wenig anders. Der Gläubiger ist vom GV in den Besitz einzuweisen. Das heißt, er muss auch das Recht haben, das persönlich "erleben" zu dürfen. Über den RA kann man streiten.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Das heißt, er muss auch das Recht haben, das persönlich "erleben" zu dürfen.

    Natürlich hat der Gläubiger das Recht bei Terminen anwesend zu sein, das ist unstreitig. Erstattungsfähig ist es aber nur wenn dies auch notwendig ist (= "notwendige" Kosten).

  • Ich würde das festsetzen.

    Auch Anwälte werden in vielen Fällen nicht notwendig sein. Das heißt aber nicht, daß sie nicht erstattungsfähig wären. So ist z. B. auch bei Gerichtsterminen anerkannt, daß die Partei erstattungsfähig anreisen kann. Wo ist da der Unterschied zu einem Termin beim Gerichtsvollzieher?

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Sollte die Annahme der Notwendigkeit der Teilnahme an einem Termin in einem quasi gerichtlichen Verfahren durch den, der das Verfahren eingeleitet hat, nicht der Normalfall sein???
    Nur, weil die Praxis anders aussieht, lassen sich dadurch doch keine Rückschlüsse auf die Erstattungspflicht ziehen.

  • Sollte die Annahme der Notwendigkeit der Teilnahme an einem Termin in einem quasi gerichtlichen Verfahren durch den, der das Verfahren eingeleitet hat, nicht der Normalfall sein???
    Nur, weil die Praxis anders aussieht, lassen sich dadurch doch keine Rückschlüsse auf die Erstattungspflicht ziehen.

    Ein Termin im Erkenntnisverfahren und eine Vollstreckungshandlung des Gerichtsvollziehers sind kaum vergleichbar.

    Würdest du auch die Teilnahme an einem Besuch des GV zum Zwecke der Pfändung für notwendig halten?

  • Wäre vielleicht für das Vollstreckungsergebnis förderlicher...., ist aber nicht wirklich vergleichbar, da für den Pfändungsversuch der Gerichtsvollzieher keinen Termin bestimmt, des er dem Gl. mitteilt.

    Vielleicht vergleichbarer mit der Abnahme der Vermögensauskunft.
    Für die Teilnahme durch den Rechtsanwalts des Gläubigers gibt es ja sogar einen Gebührentatbestand.

  • ist aber nicht wirklich vergleichbar, da für den Pfändungsversuch der Gerichtsvollzieher keinen Termin bestimmt, des er dem Gl. mitteilt.


    Die Notwendigkeit soll sich aus der förmlichen Terminsbestimmung ergeben? Das leuchtet mir nicht ein.

    Vielleicht vergleichbarer mit der Abnahme der Vermögensauskunft.
    Für die Teilnahme durch den Rechtsanwalts des Gläubigers gibt es ja sogar einen Gebührentatbestand.

    Das finde ich deutlich weniger vergleichbar. Bei der Vermögensauskunft hat der Gläubiger vielleicht noch eigene Fragen. Was soll er denn konkret bei der Räumung tun?

  • Also bei einer vernünftigen Begründung (notwendige Übergabe, Feststellung von evtl. Räumungsschäden - Abschätzen der Richtigkeit der Räumungskostenhöhe, oder ähnliches) könnte ich mich wohl auf eine Erstattung der Kosten für den Gläubiger selbst einlassen.

    Für die Kosten des Gläubigervertreters jedoch nicht - das rechtliche Problem wird da bereits durch den GV gelöst.


  • Vielleicht vergleichbarer mit der Abnahme der Vermögensauskunft.
    Für die Teilnahme durch den Rechtsanwalts des Gläubigers gibt es ja sogar einen Gebührentatbestand.

    Das Argument ist völlig falsch.
    Natürlich bekommt der RA seine Gebühren (vom Auftraggeber), die Frage ist nur ob der Schuldner diese als notwendig §788 tragen muss.

    Und eigentlich ist es denke ich in Literatur/Rechtssprechung etc unstrittig, Erstattungsfähigkeit nur bei Notwendigkeit, und zur Notwendigkeit liegen bisher keinerlei Infos vor.
    s.B. Zöller RdNr 13 zu § 788 "Reisekosten" / (bzw AG Burgwedel, 5 M 455/12)

    Nur weil sie angefallen sind, sind sie deshalb nicht auch automatisch notwendig.


  • Vielleicht vergleichbarer mit der Abnahme der Vermögensauskunft.
    Für die Teilnahme durch den Rechtsanwalts des Gläubigers gibt es ja sogar einen Gebührentatbestand.

    Das Argument ist völlig falsch.
    Natürlich bekommt der RA seine Gebühren (vom Auftraggeber), die Frage ist nur ob der Schuldner diese als notwendig §788 tragen muss.

    Und eigentlich ist es denke ich in Literatur/Rechtssprechung etc unstrittig, Erstattungsfähigkeit nur bei Notwendigkeit, und zur Notwendigkeit liegen bisher keinerlei Infos vor.
    s.B. Zöller RdNr 13 zu § 788 "Reisekosten" / (bzw AG Burgwedel, 5 M 455/12)

    Nur weil sie angefallen sind, sind sie deshalb nicht auch automatisch notwendig.

    :daumenrau

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Kosten des Gl zur Besitzübernahme notwendig. Da der Sch noch Versuche machen kann, die Räumung zu vereiteln, sind auch dies RA-Kosten Grundsätzlich notwendig.
    Ein Sch kann Zawvo-Kosten vermeiden, indem er der Verpflichtung nachkommt

    Einmal editiert, zuletzt von Mr.T (16. September 2018 um 10:27)

  • Für mich sind das notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung. Jedenfalls die des Gläubigers selbst. Im Gesetz steht, dass der GV den Gläubiger in den Besitz einzuweisen hat. Lass mich ein analoger Mensch sein, aber ich denke, dass das auch was mit persönlicher Anwesenheit zu tun hat. Das das viele nicht tun bzw. keine Kosten dafür wollen, ist was anderes. Ich denke nicht, dass es korrekt ist, dass der Gläubiger darauf verwiesen werden muss, dass die Schlüssel ihm per Post zugeschickt werden. In der Literatur findet man bloß wenig zu dem Thema.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Im Gesetz steht, dass der GV den Gläubiger in den Besitz einzuweisen hat. Lass mich ein analoger Mensch sein, aber ich denke, dass das auch was mit persönlicher Anwesenheit zu tun hat.

    Hat zwar nichts mit Analog :) zu tun, aber die Besitzeinweisung geht natürlich schon immer auch in Abwesenheit des Gläubigers. Die meisten Gläubiger verzichten daher tatsächlich auf eine Anwesenheit, weil diese ja -per se- auch nicht notwendig sondern allenfalls optional ist. Und nicht notwendig bedeutet erstmal auch nicht notwendig iSd § 788 ZPO.
    Aber ich glaub meine Meinung dazu hab ich ausreichend Kund getan ;)

  • Das persönliche Erscheinen d. Gläubig. bzw. eines Bevollmächtigten zur Einweisung und Schlüsselübergabe ist aber lt. GV erforderlich.

    Betonung liegt auf dem 'bzw.' = d.h. selbst nach der Ansicht dieses GV nicht zwingend beide.

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