Das mit der Besitzeinweisung habe ich schon verstanden. Ich weiß auch, dass es nicht sein muss, dass der Gläubiger da ist. Aber eigentlich sollte das der Normalfall sein. Aber gut. Wir drehen uns im Kreis. Vielleicht schafft es die Frage ja mal wenigstens bis zu einem LG.
§ 788 ZPO- Kosten der Räumung
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§ 128 Abs. 2 GVGA
8DieHerausgabe der Räume kann auch in Abwesenheit des Gläubigers bewirkt werden,wenn der Gläubiger durch die von dem Gerichtsvollzieher getroffenen Maßregeln(zum Beispiel Übergabe der Schlüssel, Bestellung des Hüters) in die Lageversetzt wird, die tatsächliche Gewalt über das Grundstück oder die Räumeauszuüben. 9Auch die Anwesenheit des Schuldners ist nicht notwendig.Die GVGA ermöglicht die Durchführung einer Räumung auch bei Abwesenheit von Gläubiger und Schuldner.
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wobei ich das "auch" als Ausnahme zur eigentlich angedachten Regel lese.....
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Genau. Ich sehe das wie WinterM.
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