§ 788 ZPO- Kosten der Räumung

  • Das mit der Besitzeinweisung habe ich schon verstanden. Ich weiß auch, dass es nicht sein muss, dass der Gläubiger da ist. Aber eigentlich sollte das der Normalfall sein. Aber gut. Wir drehen uns im Kreis. Vielleicht schafft es die Frage ja mal wenigstens bis zu einem LG.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • § 128 Abs. 2 GVGA
    8DieHerausgabe der Räume kann auch in Abwesenheit des Gläubigers bewirkt werden,wenn der Gläubiger durch die von dem Gerichtsvollzieher getroffenen Maßregeln(zum Beispiel Übergabe der Schlüssel, Bestellung des Hüters) in die Lageversetzt wird, die tatsächliche Gewalt über das Grundstück oder die Räumeauszuüben. 9Auch die Anwesenheit des Schuldners ist nicht notwendig.

    Die GVGA ermöglicht die Durchführung einer Räumung auch bei Abwesenheit von Gläubiger und Schuldner.

  • Genau. Ich sehe das wie WinterM.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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