Auflassung, Erbauseinandersetzung, Minderjährige, Vertretungsauschluss

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall:
    2 Kinder sind Erben zu je 1/2 nach Vater. Mutter vertritt beim Verkauf eines Grundstücks. Sie erklärt die Auflassung. Der Kaufpreis soll hälftig auf die Konten der Kinder gezahlt werden. Mir liegt eine familiengerichtliche Genehmigung der Erklärungen der Mutter vor.
    Besteht wegen der Kaufpreisaufteilung (Erbauseinandersetzung) ein Vertretungsausschluss?

    Vielen Dank schon mal

  • Für dich als Grundbuchamt ist die Erbauseinandersetzung aber doch völlig irrelevant?! Du schreibst das Eigentum auf den Erwerber um aufgrund der von der Mutter erklärten und durch das Familiengericht genehmigten Auflassung, die -so lese ich den Sachverhalt- doch offensichtlich wirksam ist. Mehr hast du m.E. als GBA nicht zu prüfen!

  • Das sieht der oben zitierte Aufsatz aber anders. (war für mich auch neu)


    Noch wichtiger: Auch das OLG München (34 Wx 179/15) sieht es anders. Und nachdem ich mir Aufsatz und Entscheidung zu Gemüte geführt habe, muss ich meinen obigen Post zumindest in Frage stellen. Die Argumentation überzeugt durchaus. Ich muss allerdings auch gestehen, das ich von mir aus wahrscheinlich nicht dahin gekommen wäre, dieses Problem als GBA prüfen zu müssen

  • Danke für die Fundstellen und eure Beiträge.
    Das OLG Jena (RPfleger 1996, 26) sieht das auch so. Hingegen wird im Beck'scher Online-Kommentar § 2042 Rn 13 die Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers verneint, wenn die Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Vorschriften erfolgt, da es dann nur um die Erfüllung einer Verbindlichkeit geht.

  • Fundstellennachtrag:

    Es besteht ein Vertretungsausschluss, wenn ein Nachlassgrundstück an einen Dritten verkauft wird und der Minderjährige oder Betreute zusammen mit seinem gesetzlichen Vertreter verkauft und gleichzeitig in Geschäftseinheit ein Erbteilungsvertrag geschlossen wird. Für die Annahme eines Erteilungsvertrages soll schon eine Erlöszuweisung an die Miterben genügen, selbst wenn diese den Erbquoten entsprechend erfolgt. Siehe

    Schöner/Stöber, Rn. 3603a.

    Wenn in solchen Fällen eine Vertragseinheit anzunehmen ist („beide Teile sollen miteinander stehen und fallen“), bezieht sich der Vertretungsausschluss auch auf den Vertragsteil, bei dem er für sich genommen nicht bestehen würde. Siehe BGH, 23.02.1968, V ZR 188/64.

  • Mich würde mal interessieren was bei dem Fall herausgekommen ist, da ich momentan nur Literatur und Rechtsprechung finde, wonach der Vertreter und der Vertretene beide Mitglieder der Erbengemeinschaft sind.
    Im Ausgangsfall war das ja nicht so, obwohl der Gedanke auch dort anwendbar sein muss und für ein Kind ein Pfleger handeln muss.

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