In einerFamiliensache soll über den Wert eines Grundstücks ein schriftlichesSachverständigengutachten über den Wert eines Grundstücks in Ungarn eingeholtwerden. Die Beauftragung des Gutachters soll im Wege der Rechtshilfe durch diedafür zuständigen staatlichen Stellen erfolgen.
Dabeihandelt es sich doch um eine Beweisaufnahme mittels Formblatt A und nicht umeine unmittelbare Beweisaufnahme mittels Formblatt I?
Bei der unmittelbaren Beweisaufnahme würde die doch durch einen vom hiesigen Gericht bestimmten Sachverständigen erfolgen?