Eintragung einer Vormerkung nach § 883 BGB zusammen mit der Grundschuld

  • Ich habe jetzt auch den Fall, dass mit der Grundschuld eine Löschungsvormerkung gem. § 1179 BGB und eine Vormerkung nach § 883 BGB (zur Sicherung des abgetretenen Anspruchs auf Rückgewähr, Verzicht oder Löschung der Grundschuld) jeweils zugunsten "des jeweiligen Eigentümers des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks" eingetragen werden sollen.

    Ich habe schon die Beiträge hierzu gelesen! Mir ist jetzt aber immer noch nicht klar, ob die Vormerkung nach § 883 BGB zugunsten "des jeweiligen Eigentümers des......" eingetragen werden kann oder ob als Berechtigter der derzeitige Eigentümer (mit Name) des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks eingetragen werden muss.

    Mir ist auch noch nicht klar, ob die Vormerkung nach § 883 BGB halbspaltig im Grundbuch einzutragen ist.

    Hat vielleicht noch jemand einen Tipp für den Eintragungstext!?

  • Wie hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post939623
    dargestellt, gibt es unterschiedliche Ansichten darüber, ob der Anspruch aus einer Vormerkung nach § 883 BGB (hier: auf Rückgewähr, die neben einer Vormerkung nach § 1179 BGB zulässig ist; LG Köln, MittRheinNotK 1987, 106) zugunsten des jeweiligen Eigentümers gesichert werden kann.

    Das Gutachten des DNotI vom 30.12.2001, DNotI-Report 14/2001, 113 ff, findet sich nunmehr hier an sechster Stelle
    https://www.dnoti.de/gutachten/index.html?&pageIndex=238

    Der Leitsatz 2 des Beschlusses des OLG Naumburg vom 08.03.2016,12 Wx 12/15, lautet: „Bei einer Vormerkung nach § 883 BGB reicht es aus, dass derjenige, der Gläubiger des vorgemerkten Anspruchs und damit Berechtigter der Vormerkung ist, zum Zwecke der Eintragung zumindest bestimmbar ist. Dabei ist es zulässig, den Anspruch zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks zu begründen und diesen dann durch Vormerkung zu sichern.“

    In den Gründen führt das OLG aus: „Dabei ist es nach überwiegender Meinung im Rahmen der schuldrechtlichen Vertragsfreiheit auch zulässig, einen Anspruch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts zu begründen und diesen dann durch Vormerkung zu sichern (zB BGHZ 22, 220; BGHZ 28, 99; OLG München Beschl. v. 7.7.2010 – 34 Wx 61/10, juris; Bamberger/Roth/Eckert, 3. Aufl., § 883 Rn. 34; Bauer/von Oefele/Kohler, GBO, 3. Aufl., AT III Rn. 32; Staudinger/Gursky, BGB, Bearb. 2013, § 883 Rn. 74).“

    Nach Ansicht von Gursky im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 883 RN 74 handelt es sich in diesen Fällen aber nicht um ein subjektiv-dingliches Recht im technischen Sinne; die Vormerkung sei deshalb nicht gemäß § 96 BGB Bestandteil des anderen Grundstücks (Zitat von KG JFG 7, 207, 212 = HRR 1932, 755; RGZ 128, 246, 248; Demharter § 9 Rn 2).

    Da der Anspruch auf Rückgewähr pfändbar ist (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12. 11. 2012 – I-3 Wx 242/12 = DNotZ 2013, 144) und die Pfändung bei der Rückgewährsvormerkung vermerkt werden kann (Wilsch im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.05.2018, Sonderbereich Pfändung im Grundbuchverfahren, RN 71), würde ich die Eintragung halbspaltig vornehmen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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