Ich habe jetzt auch den Fall, dass mit der Grundschuld eine Löschungsvormerkung gem. § 1179 BGB und eine Vormerkung nach § 883 BGB (zur Sicherung des abgetretenen Anspruchs auf Rückgewähr, Verzicht oder Löschung der Grundschuld) jeweils zugunsten "des jeweiligen Eigentümers des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks" eingetragen werden sollen.
Ich habe schon die Beiträge hierzu gelesen! Mir ist jetzt aber immer noch nicht klar, ob die Vormerkung nach § 883 BGB zugunsten "des jeweiligen Eigentümers des......" eingetragen werden kann oder ob als Berechtigter der derzeitige Eigentümer (mit Name) des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks eingetragen werden muss.
Mir ist auch noch nicht klar, ob die Vormerkung nach § 883 BGB halbspaltig im Grundbuch einzutragen ist.
Hat vielleicht noch jemand einen Tipp für den Eintragungstext!?