Schweiz Übersendung einer Abladung

  • Heute ist mein Auslandstag....

    Wir haben eine Beklagt in der Schweiz. Die Klage wurde auch durch die Schweizer Behörden zugestellt.

    Nun gibt es außergerichtliche Vergleichsverhandlungen und der Termin soll auf Antrag des Klägers aufgehoben werden.

    Nun soll die Abladung übersandt werden. Aus unserer Sicht ist eine förmliche Zustellung nicht erforderlich.

    Nun ergibt sich aus dem Länderteil der ZRHO, dass die Schweiz gar keine Briefe von Gerichten will. Gilt dies auch für das eigentlich positive Abladungsschreiben ? Ich übe da ja keine fremde Gerichtsbarkeit aus oder drohe Zwangsmaßnahmen an ?

  • Wenn die Abladung nach Meinung des Gerichts lediglich formlos übersandt und nicht förmlich zugestellt werden soll, hast du als Auslandsrechtspfleger mit der ganzen Sache gar nichts zu tun. Die Abladung wird dann per normalem Brief mit der Post in die Schweiz geschickt! Wie kommst du darauf, dass sich aus der ZRHO ergibt, dass die Schweiz solche normale Post nicht haben will? Die ZRHO ist insoweit gar nicht einschlägig, da sie sich ja nur mit Zustellungen im Ausland beschäftigt. Hier soll aber gerade keine Zustellung erfolgen, sondern lediglich eine formlose Übersendung!

  • 1.
    Die Schweiz ist Vertragsstaat des Haager Zustellungsübereinkommens (HZÜ).
    Jeder Vertragsstaat kann Vorbehalte zu Art. 10 HZÜ erklären. Hiervon hat die Schweiz Gebrauch gemacht. Da die Schweiz der unmittelbaren Postzustellung widersprochen hat, können gerichtliche Schriftstücke nicht unmittelbar durch die Post mit EgR -international- in der Schweiz zugestellt werden.

    2.
    Deutsche Gerichte müssen daher bei der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an den Empfänger in der Schweiz Schweizer Behörden in Anspruch nehmen (Zustellung im Rechtshilfeweg mittels Zustellungsantrags). Andernfalls werden hoheitliche Rechte der Schweiz beeinträchtigt.


    3.
    Nach schweizerischem Recht ist die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken aus dem Ausland (z. B. Deutschland) auf Schweizer Territorium eine Amtshandlung, die schweizerischen Behörden vorbehalten bleibt. Die unbewilligte Vornahme solcher Zustellungen stellt eine Verletzung der schweizerischen Souveränität dar und ist aus Sicht des Schweizer Gesetzgebers völkerrechtswidrig (Verstoß gegen den schweizerischen ordre public).

    4.
    Für gerichtliche Schriftstücke, die nach den deutschen Verfahrensvorschriften durch einfachen Brief an den Empfänger übersandt werden können, ist dagegen folgendes zu beachten:
    Die formlose Übersendung von Schriftstücken an den Empfänger in der Schweiz ist dagegen unzulässig, soweit hoheitliches Handeln in Form von Ordnungsmitteln/Zwangsgeldern /Ordnungshaft angedroht werden. Schweizer Behörden/Gerichte sehen daher in der Ladung eines deutschen Zeugen in der Schweiz durch einfachen Brief eine Verletzung von Hoheitsrechten (Verstoß gegen den schweizerischen ordre public); s. Schreiben des BJM vom 16.07.2002 - I A.4 - 9341 S 4 - 13 1312/2000 -.

    5.
    Eine Abladung kann daher mit einfachen Brief an den Empfänger in der Schweiz übersandt werden (Abladung enthält keine Androhung von Ordnungsmitteln/Zwangsgeldern/Ordnungshaft oder dergl.

    14 Mal editiert, zuletzt von rolli (16. September 2018 um 14:49)

  • Danke rolli !!! Wie immer habe ich da einiges gelernt.

    Thorsten: Hier geht alle mit Ausland über meinen Tisch (oder meist über den von Schneewittchen)

    Und mein Vorbehalt kam aus dem, was Rolli unter 4 schrieb.

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