Taschengeldkonto einrichten

  • Kann ein Taschengeldkonto gegen den Willen des Betreuten eingerichtet werden, wenn kein Einwilligungsvorbehalt im Bereich der Vermögenssorge besteht?

    M. E. wohl eher nicht...


    Kann ein Taschengeldkonto gegen den Willen des Betreuten eingerichtet werden, wenn kein Einwilligungsvorbehalt im Bereich der Vermögenssorge besteht?

    M. E. wohl eher nicht...

    Die Sozialbehörde vertritt diese Auffassung, dass sie mit dem Betreuten keinen Kontakt mehr haben möchte. Bisher bekam er Gutscheine von dieser Behörde.... Er wurde wiederholt vom Sicherheitsdienst aus der Behörde verwiesen.

    Er ist BtMK (Heroin), hat ansteckende Krankheiten und neigt zu Gewaltausbrüchen. Er hat bereits zwei Ärzte unvermittelt ins Gesicht geschlagen ein erheblich verletzt. Strafverfahren laufen...

    Bei Einrichtung der Betreuung lehnte er explizit die Einrichtung eines Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge ab. Er möchte sein Geld fast ausschließlich für Drogen ausgeben.


    Er ist BtMK (Heroin), hat ansteckende Krankheiten und neigt zu Gewaltausbrüchen. Er hat bereits zwei Ärzte unvermittelt ins Gesicht geschlagen ein erheblich verletzt. Strafverfahren laufen...

    Bei Einrichtung der Betreuung lehnte er explizit die Einrichtung eines Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge ab. Er möchte sein Geld fast ausschließlich für Drogen ausgeben.

  • Kannst Du bitte mal Deinen Text berichtigen, die ganzen Dopplungen machen ein ganz Kirre.

    Meines Erachtens nach benötigst Du bei der Kontoeröffnung den Personalausweis und die Unterschrift des Betroffenen. Wenn Du das organsiert bekommst, kannst Du ihm ein Konto eröffnen.

    Wenn Du das EV noch dazu bekommst, dann reicht der Personalausweis.

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  • Die Sozialbehörde vertritt diese Auffassung, dass sie mit dem Betreuten keinen Kontakt mehr haben möchte. Bisher bekam er Gutscheine von dieser Behörde.... Er wurde wiederholt vom Sicherheitsdienst aus der Behörde verwiesen.

    Er ist BtMK (Heroin), hat ansteckende Krankheiten und neigt zu Gewaltausbrüchen. Er hat bereits zwei Ärzte unvermittelt ins Gesicht geschlagen ein erheblich verletzt. Strafverfahren laufen...

    Bei Einrichtung der Betreuung lehnte er explizit die Einrichtung eines Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge ab. Er möchte sein Geld fast ausschließlich für Drogen ausgeben.

    Natürlich muss man sich bei der Behörde keinen Gefahren durch Gewalttaten oder Ansteckung aussetzen. Aber irgendwie muss der Betroffene ja sein Geld/Gutscheine bekommen, evtl. können sie ihm unter Meidung weiteren Kontakts in einem Umschlag übergeben werden.

    Was hat denn der Betroffene gegen ein Konto einzuwenden? Dann könnte er ja sein Geld abheben und ausgeben, für was er will. Das dürfte ihm doch besser in den Kram passen als die Gutscheine.

  • Natürlich kann ein Taschengeldkonto eingerichtet werden, auch ohne Einwilligungsvorbehalt. Die Vermögenssorge gibt dies ohne Einschränkung her.

    Da der Betreute ohne EV komplett über seine sämtlichen Konten verfügen kann, macht es leider keinen Sinn.

    Hier hilft nur die Beantragung des EV, da der Betreute mit seinem Wunsch -nur von Drogen lebend den Monat zu überstehen- sich selbst schädigen wird. Ob er damit einverstanden ist, ist bei der Entscheidungsfindung des Richters zwar zu berücksichtigen, jedoch nicht ausschlaggebend. Hier wird ein EV fast immer gegen den Willen des Betreuten eingerichtet, da diesem die Einsichtsfähigkeit in die eigene Situation fehlt.

    @ S.H: Der Betreute hat wahrscheinlich kein Problem mit einem Konto, würde aber alles Geld abheben und für Drogen ausgeben- damit hätte der Betreuer Probleme, da der Lebensunterhalt gefährdet ist.
    Dies soll ja das Taschengeldkonto verhindern- dass bereits nach kurzer Zeit nichts mehr da ist.
    Gutscheine verhinderten dies hier, da die lokalen Dealer wohl keine Gutscheine nehmen...

  • Sehr gut erkannt!!!!

    Gernau so ist es. Er sagt offen, er möchte sein ganzes Geld für Heroin ausgeben... und dies tut er auch. Deshalb die Lebensmittelgutscheine..

    Aus dem gleichen Grund stimmt er einem EV nicht zu.

    Ohne diesen bringt ein Taschengeldkonto, neben dem Hauptkonto nichts...

    Sieht dies jemand anders hier?

    Dem zust. Richter reicht die Eigengefährung durch Drogen und Alkohol für eine Anordnung des EV gegen den Willen des Betreuten nicht aus.

  • Sorry wenn ich mich einmische. „Er möchte sein ganzes Geld für Heroin ausgeben." Die Aussage stimmt wohl nur bedingt. Denn ich glaube eher, dass ihn die Sucht dazu zwingt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

    Einmal editiert, zuletzt von Gegs (14. September 2018 um 09:29)

  • Sorry wenn ich mich einmische. „Er möchte sein ganzes Geld für Heroin ausgeben." Die Aussage stimmt wohl nur bestimmt. Denn ich glaube eher, dass ihn die Sucht dazu zwingt.

    Wenn der Richter keinen EV anordnet, dann ist das halt so.

    Wieso richtest du kein Konto bei einer auswärtigen Bank ein. Dorthin lässt du die Sozialhilfe fliesen. Und auf das bisherige Konto lässt du das Taschengeld umbuchen.

    Dem Betroffenen benennst du das neue Konto nicht.

    Und wenn das nicht funktioniert, muss der Betroffene halt von Heroin leben. Oder das Sozialamt die Gutscheine aushändigen. Ggf. An dich als Betreuer? Zur Aushöndigung an den Betroffenen?

  • Weil es nicht richtig ist, einen Einwilligungsvorbehalt mit Taschengeldkonto ohne das Gericht einzurichten und der Betreuer bei einer Beschwerde bezüglich dieses Umstandes wahrscheinlich nie wieder bestellt wird?

    Das ist genau wie: Oh, ich habe keine Genehmigung bekommen, den Betreuten mit einem Bauchgurt zu fixieren, na dann kauf ich mir `nen paar Handschellen und benutze die immer wenn keiner hinguckt.

    Ein gutes Motiv erlaubt nicht, dass man sich über die Regeln hinwegsetzt, dem Betreuten Konten verschweigt und so einfach selbst "Einwilligungsvorbehalte eigener Art" konstruiert.
    Lass dich dabei mal erwischen, dann war es das mit dem Betreuerdasein.

    Die einzige dann richtige Lösung: Die Betreuuung abgeben, bzw. diese um den Aufgabenkreis "Vermögenssorge" (ggf. auch nur bezüglich "Vermögenssorge soweit es das Bankkonto betrifft") reduzieren lassen, da die Vermögenssorge aus deiner Sicht ohne einen Einwilligungsvorbehalt mangels Einsicht des Betreuten nicht möglich ist- dessen eigene Geldausgaben eine planmäßige Verwaltung des Betreutenvermögens unmöglich macht.

  • Die einzige dann richtige Lösung: Die Betreuuung abgeben, bzw. diese um den Aufgabenkreis "Vermögenssorge" (ggf. auch nur bezüglich "Vermögenssorge soweit es das Bankkonto betrifft") reduzieren lassen, da die Vermögenssorge aus deiner Sicht ohne einen Einwilligungsvorbehalt mangels Einsicht des Betreuten nicht möglich ist- dessen eigene Geldausgaben eine planmäßige Verwaltung des Betreutenvermögens unmöglich macht.

    ...

    Und der Richter hebt die Vermögenssorge nicht auf. Was dann? Entlassungsantrag? Oder Beschwerde gegen die Entscheidung des Richters? Ob der dann den Betreuer wiederhbestellt?

  • Was dann hast du selbst schon beschrieben:

    Und wenn das nicht funktioniert, muss der Betroffene halt von Heroin leben. Oder das Sozialamt die Gutscheine aushändigen. Ggf. An dich als Betreuer? Zur Aushändigung an den Betroffenen?


    Folge davon:

    Das Scheitern des eigenen Umganges mit dem Geld und die damit einhergegangenen Probleme dem Richter vortragen, der dann (hoffentlich) seine Meinung - der Betreute bräuchte keinen Einwilligungsvorbehalt- ändert (da diese Einschätzung dann widerlegt ist) und diesen einrichtet.

  • Darf man etwa keine weiteren Konten neben einem P-Konto haben?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Kann ein Taschengeldkonto neben einem P-Konto eingerichtet werden ?

    Gehen tut es schon, ist aber nicht ohne. Das P-Konto gibt es vermutlich, weil schon gepfändet wird bzw. Pfändungen drohen. Mit dem P-Konto wird dem Betroffenen ein gewisser Schutz vor Pfändungen gewährt, nur kann man leider nur ein P-Konto haben. Daher dürfte sich in der Praxis das Problem stellen, dass der Gläubiger wohl alle vorhandenen Konten pfändet. Spätestens bei der VA müssen alle existenten Konten angegeben werden und sind dem Gläubiger folglich bekannt. Der Gläubiger wird bei Bekanntwerden eines neuen Taschengeldkontos (ggf. bei einer anderen Bank) vermutlich einen entsprechenden PfüB beantragen. Da das Taschengeldkonto nicht ebenfalls in ein P-Konto umgewandelt werden kann, ist das Guthaben vollkommen ungeschützt.

    Daher zahlen "meine" Betreuer in diesen Fällen das Taschengeld meist Bar und gegen Quittung aus.

  • Aber bitte beachten das es auf normale Konten keinen Pfändungsschutz mehr gibt. Wenn das ein Gläubiger mitkriegt ist das ganze Geld weg.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Oberstes Gebot: Ich bin dein P-Konto, dein Schutz, du sollst keine anderen Konten haben neben mir.


    Klar, darfst du mehr Konten haben, aber diese sind dann vollkommen schutzlos und bei Bekanntwerden beim Gläubiger schnell leergepfändet.

  • Das Risiko, daß die 20 EUR Taschengeld gepfändet werden, muß natürlich betrachtet werden. Die Entscheidung liegt aber bei Betreuer und Betroffenem und kann immer nur Einzelfall sein.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Das Risiko, daß die 20 EUR Taschengeld gepfändet werden, muß natürlich betrachtet werden. Die Entscheidung liegt aber bei Betreuer und Betroffenem und kann immer nur Einzelfall sein.

    Wenn bereits Verbindlichkeiten des Betroffenen bekannt sind, sollte sich der Betreuer nicht dem Haftungsrisiko durch die Eröffnung weiterer (ungeschützter) Konten aussetzen.

  • Mag sein, ist aber seine Entscheidung.

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  • da die Betreuer hin und wieder Kontakt zu ihrer/m Betreuten haben sollten, ist die Barauszahlung des Taschengelds monatlich oder wöchentlich doch schon eine Option Hab ich schon erlebt.

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