EHaft: StA Vollstreckungsbehörde oder nur Vollzugsbehörde?

  • Hallo,

    ich habe hier einen für mich nicht so klare Fall.
    Die gelbe Pest liegt vor :-), also die Bußgeldbescheide der Stadt, zur Vollstreckung.
    Der VU ist Reichsbürger und die Vollstreckung lief mehr als schleppend.
    Mit Hilfe des E-Haftbefehls konnte er dann zur Zahlung gezwungen werden.
    Dabei hat die Polizei wohl die Tür des VU beschädigt…

    Die Sache wurde hier also ganz regulär abgeschlossen und an die Bußgeldbehörde zurück gesandt.
    Dann rief die Polizei hier bei dem zuständigen KB an und teilte mit, der VU habe ein Schreiben an die dortige Behörde übersandt mit derAufforderung für den Schaden aufzukommen (siehe oben, TürJ)

    Unser KB teilte sodann mit, dass die StA nicht zuständig sei, sondern die Bußgeldbehörde (Stadt).
    Soweit so gut...

    Jetzt liegt der gesamte Vorgang hier wieder vor, da dieBußgeldbehörde mitteilt, Sie sei nicht die Vollstreckungsbehörde und daher sei eine Entscheidung der hiesigen Behörde notwendig.
    Also wurde mir, das als zuständige R'pflegerin vorgelegt (Ohman J )
    Die Bußgeldbehörde schreibt, aufgrund des § 97 OWIG sei die StA die Vollstreckungsbehörde.

    Ich bin jedoch immer davon ausgegangen, dass wir lediglich die Vollzugsbehörde im Sinne des § 92 OWiG sind, und das Wort Vollstreckungsbehörde im § 97 OWIG wurde nur missverständlich benutzt.
    Schließlich entscheiden wir ja auch nicht über Stundungsanträge etc. .


    Kann mir da jemand helfen? Sind wir wirklich Vollstreckungsbehördeund müssen wir das Schreiben des VU (Schadensersatzschreiben) weiter bearbeiten?

    Vielen Dank


  • Ich bin jedoch immer davon ausgegangen, dass wir lediglich die Vollzugsbehörde im Sinne des § 92 OWiG sind, und das Wort Vollstreckungsbehörde im § 97 OWIG wurde nur missverständlich benutzt.
    Schließlich entscheiden wir ja auch nicht über Stundungsanträge etc. .

    Das mit dem § 92 OWiG sehe ich auch so.
    Aber letztlich hast du als Rpfl damit wohl nichts zu tun (?), ich würde das einfach mit obigen Hinweis an den Sachbearbeiter zuleiten, der bei euch die StrEG Sachen macht...

  • M.E. ist hier weder die Staatsanwaltschaft noch die Bußgeldstelle zuständig, sondern die Polizei.

    Ich dachte auch erst die Polizei,hier gibt es grundsätzlich eine Vereinbarung zwischen Justiz und Polizei bzgl. der Auslagenerstattung. Das würde aber nur funktionieren (glaube ich) wenn wir auch die VB sind. Oder?

  • Der Verwaltung vorlegen. Es geht ja um einen Schadensersatzanspruch gegen die Behörde. Welche dann die Richtige ist, darf sich die Verwaltung einen Kopf drüber machen.

    Aber doch nur wenn die STA auch zuständig ist, oder :)
    Ansonsten besteht für die Verwaltung keine Zuständigkeit. Für mich als R'pfleger an sich ja auch nicht :)

  • Wenn ich als Rechtspfleger nicht zuständig bin und auch nicht weiß, wer es statt meiner ist, dann ist es die Verwaltung, die sich um einen Zuständigen bemühen muß. Also dahin damit.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Resi:

    Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, geht es um Ansprüche wegen einer angeblichen Sachbeschädigung durch Polizeibeamte. Derartige Ansprüche wären gegen das Land (hier vermutlich vertreten durch das Innenministerium) zu richten, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Ich sehe es nicht als Deine Aufgabe an, die insoweit zuständige Stelle zu ermitteln, und würde folglich - ebenso wie einige meiner Vorredner - das fragliche Schreiben an "Deine" Verwaltung zur weiteren Veranlassung geben.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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