Umschreibung Vollstreckungsklausel

  • Betr.: Ba-Wü
    Es ist beantragt, die Vollstreckungsklausel bei einer Grundschuldbestellungsurkunde wegen Rechtsnachfolge umzuschreiben. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vorgelegt.
    Die Umschreibung ist auf der Urschrift aus dem Jahre 1973 zu vermerken. Diese befindet sich in den Grundakten (war bis 1976 so üblich). Bekomme ich vom Grundbuchamt die Urschrift zur Ergänzung zugesandt ?

  • Die Urschrift kann (an einen Berechtigten, z.B. den Aktenaufbewahrer) herausgegeben werden,
    wenn das GBA stattdessen eine begl. Abschrift fertigt und diese z.d.A. nimmt, vgl. § 10 GBO.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Mal eine fachliche Frage: Die Originale der Grundschuldbestellungsurkunden wurden vor dem Jahre 1976 in den betr. Grundakten abgelegt und nicht in der Urkundenrolle, weil es damals noch keine gab. Wer ist jetzt für die Umschreibung von Vollstreckungsklauseln solcher in den Grundakten abgelegten Grundschuldbestellungsurkunden zuständig ? Das Amtsgericht Ludwigsburg oder das Amtsgericht, das die sonstigen Urkunden des betr. Notars verwahrt ?

    vgl. jetzt:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…492#post1152492

    3 Mal editiert, zuletzt von Anton (19. September 2018 um 09:22)

  • Bitte abtrennen, das ist ein eigens Thema (das auch im GB-Bereich schon begonnen hat).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Betr.: Ba-Wü
    Die Originale der Grundschuldbestellungsurkunden wurden vor dem Jahre 1976 in den betr. Grundakten abgelegt und nicht in der Urkundenrolle, weil es damals noch keine gab.
    Wer ist jetzt für die Umschreibung von Vollstreckungsklauseln solcher in den Grundakten abgelegten Grundschuldbestellungs-urkunden zuständig ? Das Amtsgericht Ludwigsburg oder das Amtsgericht, das die sonstigen Urkunden des betr. Notars verwahrt ?

  • Das Problem, welches Anton hat: Wer ist hier die verwahrende Behörde?

    Das Grundbuchzentralarchiv in Kornwestheim, welches zum AG Ludwigsburg gehört, verwahrt die Grundakten, also auch jene, in welcher sich die Originalurkunde befindet. Ich gehe davon aus, dass sich anderen Urkunden des betroffenen Notars nicht in Ludwigsburg befinden.

    Mein erster Impuls war: das müsste das nach § 51 BNotO zuständige Amtsgericht sein. Allerdings spricht § 797 Abs. 2 ZPO nur von Verwahrung.
    Die Kommentierung zu § 10 GBO, welcher die Herausgabe regelt, beschreibt die Verwahrung von Urkunden in der Grundakte als öffentlich-rechtliches Verwahrverhältnis (BeckOK GBO/Kral, 32. Ed. 1.5.2018, GBO § 10 Rn. 21).

    Ich habe leider gerade keine Zeit, mir die dortigen Ausnahmen anzusehen. Aber vielleicht hilft dir die Kommentarstelle weiter?

    Das Problem wird vielleicht kein Einzelfall bleiben....

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • M.E. ist für die Erteilung bzw. Umschreibung einer Vollstreckungsklausel bei Grundschuldbestellungsurkunden, die sich in den Grundakten befinden, in Ba-Wü das Grundbuchzentralarchiv in Kornwestheim gemäß § 797 Abs. 2 ZPO zuständig, da dieses jetzt in diesen Fällen urkundenverwahrende Stelle ist.
    Das Amtsgericht, das die sonstigen Urkunden des betreffenden Notars verwahrt, kann keine vollstreckbare Ausfertigung erteilen, weil es - wie erforderlich - nicht bescheinigen kann, dass die Ausfertigung mit der Urschrift übereinstimmt, da ihm diese überhaupt nicht vorliegt.

  • Ich weiß zwar nicht, ob es in Baden andere Vorschriften gab, wie in Württemberg. Vorläufer der Urkundenrolle war in W das Not.Reg. und in die Grundakten kamen nur unterschriftsbeglaubigte Originale, nie beurkundete. Daher dürfte sich in den GA auch keine beurkundete Grundschuldbestellung im Original befinden. Falls es in B gleich war, denn wäre durch die falsche Vorgehensweise sicher keine Zuständigkeit des AG Ludwigsburg eingetreten und auch nicht des ZGA.

  • Bei uns werden die Urkunden mehrerer württ. Bezirksnotariate verwahrt. Soweit ersichtlich wurden vor 1976 sämtliche amtlichen Grundschuldbestellungsurkunden, auch vollstreckbare, und Kaufverträge im Original in den betreffenden Grundakten abgelegt.

  • Betr. Ba-Wü

    Stellungnahme des JuMi vom 4. Mai 2018 (Az.: 3850/0182):

    B2 KlauselumschreibungWelche Behörde ist für dieErteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung zuständig, wenn dienotarielle Urkunde in den beim Grundbuchzentralarchiv eingelagerten Grundaktenverwahrt wird?

    Die Bezirksnotare bei den Bezirksnotariaten führten bis zum Inkrafttreten des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG) ein Notariatsregister (Vorläufer der seit 1. Juli 1975 geführten Urkundenrolle) als Geschäftsregister für ihre Notariatsgeschäfte. Nicht in das Notariatsregister aufzunehmen waren diejenigen Geschäfte der Bezirksnotare, die in ein amtliches Geschäftsregister einzutragen waren. Die vom örtlich zuständigen Bezirksnotar beurkundeten Erklärungen zu Grundbuchsachen, einschließlich der Aufnahme damit zusammenhängender vollstreckbarer Urkunden, waren in das Geschäftsregister B einzutragen.
    Die von den Bezirksnotaren aufgenommenen Niederschriften von vollstreckbaren Urkunden wurden urschriftlich in den Akten des Grundbuchamtes verwahrt und zur Grundakte genommen. Das am 1.Juli 1975 in Kraft getretene LFGG enthielt keine spezielle Überleitungsvorschrift zu den vorbezeichneten Urkunden der Bezirksnotare, die weiterhin in den Grundakten verwahrt wurden. Die mit der Notariatsreform am 1.Januar 2018 in Kraft getretene allgemeine Überleitungsvorschrift § 46 Absatz 3 Satz 1 LFGG sieht vor, dass die bisher von den staatlichen Notariaten und Grundbuchämtern verwahrten Grundakten und Geschäftsregister in die Verwahrung des grundbuchführenden Amtsgerichts übergehen, in dessen Bezirk das staatlicheNotariat oder Grundbuchamt lag. Soweit im früheren württembergischen Rechtsgebiet vor dem 1. Juli 1975 errichtetenotarielle Urkunden des örtlich zuständigen Bezirksnotars nicht in das Notariatsregister, sondern in das Geschäftsregister B des Grundbuchamts eingetragen und urschriftlich bei den Akten des Grundbuchamts (regelmäßig inden Grundakten) verwahrt worden sind, ist heute das an die Stelle des staatlichen Grundbuchamts getretene grundbuchführende Amtsgericht zuständig für die dauerhafte Aufbewahrung dieser notariellen Urkunden und als verwahrende Behörde im Sinne von § 797 Absatz 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) für die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen. Die Erteilung vollstreckbarerAusfertigungen von in den Grundakten urschriftlich verwahrter notarieller Urkunden ist bislang nicht explizit als Aufgabe des Grundbuchzentralarchivsgeregelt. Es bleibt daher bei einer Zuständigkeit der grundbuchführenden Amtsgerichte, die die betreffende Grundakte mit der Urschrift der notariellen Urkunde beim Grundbuchzentralarchiv ausleihen und über den Antrag auf Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung entscheiden.

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