Ein deutscher Erblasser hat seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei.
Die Erben in Deutschland haben das Erbe beim Notar ausgeschlagen. Wohin muss die Ausschlagungserkläung ?
Lt. dt.-türkischem Konsularvertrag findet deutsches Erbrecht Anwendung. Zuständig ist gem. § 343 Abs. 2 FamFG das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im lnland hatte ? oder doch Friedensgericht in der Türkei ?
Den Erben ist nicht bekannt, ob der Erblasser unbewegliches Vermögen in der Türkei hinterlassen hat