Ausschlagung deutscher Erblasser mit gew. Aufenthalt in der Türkei

  • Ein deutscher Erblasser hat seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei.
    Die Erben in Deutschland haben das Erbe beim Notar ausgeschlagen. Wohin muss die Ausschlagungserkläung ?

    Lt. dt.-türkischem Konsularvertrag findet deutsches Erbrecht Anwendung. Zuständig ist gem. § 343 Abs. 2 FamFG das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im lnland hatte ? oder doch Friedensgericht in der Türkei ?
    Den Erben ist nicht bekannt, ob der Erblasser unbewegliches Vermögen in der Türkei hinterlassen hat

  • Ich habe den gleichen Fall und habe am Anfang die Ausschlagungen wieder zurückgesandt. Irgendein Notar hat sich dann an das AG Berlin Schöneberg gewandt und die haben netterweise uns für zuständig erklärt, da die Erblasserin vor ihrer Auswanderung in unserem Bezirk gewohnt hat. Somit kamen alle Ausschlagungen wieder zu uns.
    Nun haben wir erfahren, dass es ein privatschriftliches Testament gibt, dass sich beim örtlich zuständigen Gericht in der Türkei befindet. Die Testamentserbin hat sich auch schon gemeldet, auch sie wohnt in der Türkei, und möchte das Erbe annehmen.
    Es gibt somit zwei Gerichte, die den Erbfall bearbeiten.
    Nachlass ist wohl nur in der Türkei vorhanden.
    Das türkische Gericht möchte nun vom deutschen Gericht eine Erklärung, dass keine weiteren Erben vorhanden sind :confused:.
    Ich habe vorgeschlagen, dass sie uns das Testament (notfalls in beglaubigter Abschrift) zukommen lässt und sie einen Erbschein beantragt.

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