Erbauseinandersetzung

  • Ich benötige zum folgenden Sachverhalt (ausführlich) bitte ein paar Anregungen und Meinungen.
    Im Grundbuch waren A + B zu je 1/2 eingetragen, wobei B noch lebt und A von B, C und D (zu je 1/3) beerbt wurde. Die Grundbuchberichtigung nebst TV-Vermerk (betreffend B, C und D) ist auf Grund Erbschein erfolgt. A hat ein privatschriftliches Testament hinterlassen mit der Teilungsanordnung, dass der 1/2 MEA von A an C und D zu je 1/2 gehen soll, wobei B ein Nießbrauchrecht erhalten soll. Es gibt auch schon ein TV-Zeugnis für den TV Y (normale Testamentsvollstreckung), welches jedoch noch nicht in Ausfertigung mir vorliegt. Bevor eine Erbauseinandersetzung erfolgen konnte ist D nachverstorben und wurde von E, F und G (zu je 1/3) beerbt. Diese Grundbuchberichtigung ist auch schon erfolgt, wobei hier ein notarielles Testament Eintragungsgrundlage war. Im Testament wurde ebenfalls TV angeordnet. (Befreiung § 181 BGB, Abwicklungs- und Dauertestamentsvollstreckung) Die Dauertestamentsvollstreckung betrifft nur F und G. Für den TV Z liegt auch ein TV-Zeugnis (nicht in Ausf.) vor, jedoch ohne Angabe der Dauertestamentsvollstreckung, sondern nur normale TV. Das notarielle Testament enthält eine Teilungsanordnung. Hierbei soll ein anderes Grundstück (betrifft anderes GBA) an E zu 1/2 und an F und G zu je 1/4 gehen. D war die erhöhe Quote für E bewusst und der restliche Nachlass von D soll überwiegend als Ausgleich an F und G gehen. Im Grundbuch des anderen GBA wurde E bewusst auf Grund Erbauseinandersetzung und Auflassung als Alleineigentümer eingetragen, ein wirtschaftlicher Ausgleich soll bei meinem Grundbesitz erfolgen. Nun wird eine Urkunde zur Erbauseinandersetzung (Eigentumsumschreibung und Nießbrauch) für mein Grundbuch eingereicht. Aufgetreten sind nur TV Y, TV Z und B. Ziel der Eigentumsumschreibung und Auflassung ist, dass der 1/2 MEA von A an C zu 1/2 und an F und G zu je 1/4 geht. Daneben wird noch ein Nießrauch für B bestellt. Es liegt kein Antrag zur Löschung eines TV-Vermerks bzw. Wahrung Dauertestamentvollstreckervermerk vor.

  • Hier meine Meinung:

    Frage ist, ob F und G bei der Auflassung mitwirken müssen.

    Ginge es um ein Vermächtnis, vertritt die neuere Rechtsprechung die Ansicht, dass die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers, zu dessen Aufgaben auch die Erfüllung eines Vermächtnisses gehört, auch die Entgegennahme der Auflassung durch den Vermächtnisnehmer erfasse (s. Leitzen im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.09.2018, § 2204 BGB RN 60 unter Zitat OLG München ZEV 2013, 620 = MittBayNot 2013, 393; OLG Hamm ZEV 2011, 198; OLG Frankfurt a. M. FD-ErbR 2018, 407259 = BeckRS 2018, 13119 zur Erfüllung eines Vorausvermächtnisses); Horn/Mayer in Kroiß/Ann/Mayer, BGB, Erbrecht, 5. Auflage 2018, § 2174 RN 45).

    Bei einer Teilungsanordnung müsste jedoch der Miterbe an der Entgegennahme der Auflassungserklärung selbst mitwirken (Zimmermann im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 2204 RN 10 unter Zitat RGZ 61, 139 (145); RG JW 1916, 1586).

    Das Reichsgericht führt im Beschluss vom 28.06.1905, V B. 143/05, aus: „..Soll in Ausführung der Auseinandersetzung eine Auflassung vorgenommen werden, so bedarf es freilich der Mitwirkung der Erben; niemand kann ohne seine Zustimmung als Eigentümer eingetragen werden. Aber auch bei der Auflassung handelt der Testamentsvollstrecker nicht als Vertreter, sondern kraft eigenen Rechts, und er verhandelt mit den Erben, kann also schon deshalb nicht deren Vertreter sein…“

    Zwar steht dem TV Z die Verfügung über den im Nachlass des D befindlichen Erbteil nach A zu, weil es sich insoweit um einen Nachlassgegenstand handelt. Dieser Erbteil unterliegt ebenso wie sonstige Vermögensgegenstände der Verfügung durch den Testamentsvollstrecker (Grotheer im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.05.2018, § 2205 BGB, RN 43.1 unter Zitat BGH NJW 1984, 2464 (2465); 2015, 59 Rn. 10; Soergel/Damrau Rn. 4; Muscheler AcP 195 (1995), 35 (39 f.)). TV Z könnte also die Auseinandersetzung hinsichtlich dieses Nachlassgegenstandes (1/3 Erbteil) betreiben. Aufgrund seiner Verfügungsbefugnis wäre dann die Mitwirkung des E nicht erforderlich. Wirkt er mit TV Y zusammen, ist die Auseinandersetzung in der Weise möglich, dass der ½ MEA des A auf C (1/4) und an F und G (je 1/8) übergeht.

    Allerdings meine ich, dass dies die Mitwirkung der Auflassungsempfänger F und G voraussetzt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • In dem Fall sind natürlich F + G beide minderjährig (7 bzw. 13 Jahre alt). Das alleinige Sorgerecht ist bei E.
    F + G könnten doch eigenständig genehmigen bzw. E als gesetzlicher Vertreter ohne Mitwirkung des Familiengerichts.

  • Eine Mitwirkung des Familiengerichts scheint mir auch nicht erforderlich. Zwar hat das OLG München, 34. Zivilsenat, bei einem fälliger Vermächtnisanspruch zugunsten von Minderjährigen mit Beschluss vom 22. 8. 2012, 34 Wx 200/12, entschieden, dass dann, wenn der Miteigentumserwerb ein Wohnungseigentum betreffe, die Genehmigung durch das Familiengericht erforderlich sei. Auf den Erwerb durch den Erben bzw. Erbeserben dürfte dies jedoch nicht anzuwenden sein (s. Zimmermann in seiner Anmerkung in der FamRZ 2013, 494/496).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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