Ermächtigung Zwangsverwalter § 12 Abs. 2 ZwVwV

  • Ich habe leider bei meiner Suche im Forum nichts zutreffendes für meinen Fall gefunden und würde gerne mal euere Meinung dazu hören.
    Ich habe in einem Versteigerungsverfahren den Zuschlag erteilt und nach Anhörung des Zwangsverwalters diesen antragsgemäß im Aufhebungsbeschluss Ermächtigungen dahingehend erteilt,
    dass ein bestimmter Rechtsstreit noch zu Ende geführt, die Vollstreckung von bestimmten Mieten und Kautionszahlungen weiter betrieben und dass Mietrückstände aus einem abgeschlossenen Rechtsstreit noch beigetrieben werden können. Jetzt teilt die betreibende Gläubigerin mit, dass eine weitere Verfolgung der Rechtsstreitigkeiten und die Eintreibung der Mietkaution aus ihrer Sicht unterbleiben und das Zwangsverwaltungsverfahren endgültig beendet werden kann.
    Die Gläubigerin ist wohl durch die Teilzahlungen aus der Zwangsverwaltung und der Erlöszahlung aus der Zwangsversteigerung voll befriedigt. Im Nachrang sind noch zwei Zwangssicherungshypotheken eingetragen. Anmeldungen dieses Gläubigers erfolgten weder zur Zwangsversteigerung noch zur Aufstellung des Teilungsplans in der Verwaltung. Könnte ich nach Anhörung aller Beteiligten (Schuldner, Gläubiger der nachrangigen Rechte und des Zwangsverwalters) die Ermächtigung für erledigt erklären und dem Zwangsverwalter aufgeben, die Verwaltung endgültig zu beenden?:gruebel:
    Ich wäre wirklich für euere Meinungen dankbar!

  • Mir ist ein Verfahren bekannt, in dem die Gläubigerin nach Erledigung der Ermächtigung den zunächst nur einschränkend zurückgenommenen Antrag endgültig zurückgenommen hat. Das Gericht hat dann einen Aufhebungsbeschluss, soweit nicht schon aufgehoben wurde, gemacht. Das Versteigerungsverfahren endete allerdings ohne Zuschlag.

  • Ich würde da keine weiteren Gläubiger anhören. Wenn die irgendetwas hätten beeinflussen wollen, hätten sie eben beitreten müssen.

    Der Antrag wird zurückgenommen und gut ist. Da fragen wir sonst ja auch nicht nach, ob da jemand Einwände hat.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Meine Thesen dazu:

    1.
    Da die Zwangsverwaltung Gegenstände umfasst, die gar nicht Gegenstand des Zwangsversteigerungsverfahrens sind (§§ 21 Abs. 2, 148 Abs. 1 ZVG = noch nicht eingezogene Miet- und Pachtforderungen resp. das daraus gebildete Surrogat = Zwangsverwaltungsmasse), können durch eine Aufhebung wegen Zuschlagserteilung nur die Gegenstände aus der Zwangsverwaltungsmasse wegfallen, die gleichzeitig Gegenstand der Zwangsversteigerung waren. Ergo: Das Zwangsverwaltungsverfahren wird nach Zuschlagserteilung gar nicht komplett aufgehoben, sondern muss und wird in Teilbereichen als "Restverfahren" fortgesetzt werden. Der Zwangsverwalter muss - ohne dass es dazu irgendwelcher Ermächtigungen des Vollstreckungsgerichts bedarf - die weiterhin dem Zwangsverwaltungsbeschlag unterliegenden Forderungen einziehen und irgendwann die Masse verteilen.

    2.
    Wenn der Gläubiger das verbliebene "Restverfahren" nicht will, weil er z. B. wegen seiner persönlichen Forderungen bereits aus dem Versteigerungserlös befriedigt wurde, dann muss der Gläubiger die Möglichkeit haben, auch das "Restverfahren" durch Antragsrücknahme zu beenden. Die Antragsrücknahme führt dazu, dass der ehemalige Schuldner wieder frei über die bis dahin noch beschlagtnahmten Gegenstände verfügen kann. Dem ehemaligen Schuldner gebühren dann die Überschüsse aus der Zwangsverwaltung; offene Miet- und Pachtforderungen aus dem Zeitraum vor Zuschlagserteilung kann der ehemalige Schuldner einziehen.

    3.
    Wenn dem Vollstreckungsgericht bekannt wird, dass der Gläubiger befriedigt ist, muss das "Restverfahren" v. A. w. aufgehoben werden, § 161 Abs. 2 ZVG.

    4.

    Zitat

    Könnte ich nach Anhörung aller Beteiligten (Schuldner, Gläubiger der nachrangigen Rechte und des Zwangsverwalters) die Ermächtigung für erledigt erklären und dem Zwangsverwalter aufgeben, die Verwaltung endgültig zu beenden?

    So wie Araya: Die Erklärung des betreibenden Gläubigers muss wohl man als Antragsrücknahme werten, weshalb das "Restverfahren" durch einen weiteren Beschluss aufzuheben ist.

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