Rechtsmissbrauch in der Teilungsversteigerung

  • Guten Morgen,

    ich habe da wieder einmal ein Problem für dessen Lösung ich fremde Hilfe bedarf.

    Der Antragsgegner begehrt im Rahmen einer Teilungsversteigerung Vollstreckungsschutz gem. § 765 a ZPO. Begründet wird der Antrag mit einem angeblichen Rechtsmissbrauch der Antragstellerin.
    Nun meine Frage prinzipieller Art: Kann man mittels eines Vollstreckungsschutzantrages die Rechtsmissbräuchlichkeit der Antragstellung geltend machen? Wenn nicht, wie sähe die richtige Verfahrensweise aus?

    Hinweis: Es geht nicht um die Frage ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt.


    Danke.

  • Kann man mittels eines Vollstreckungsschutzantrages die Rechtsmissbräuchlichkeit der Antragstellung geltend machen?

    Nein. Grundsätzlich muß die Fortführung der Vollstreckung für den Schuldner eine außergewöhnliche Härte bedeuten. Diese ergibt sich nicht zwangsläufig daraus, daß der Gläubiger eine Rechtsposition mißbraucht.

    Zitat

    Wenn nicht, wie sähe die richtige Verfahrensweise aus?

    Daß der Gläubiger sein Recht in redlicher Weise gebraucht, gehört zu den Verfahrensvoraussetzungen, also Erinnerung bzw. Beschwerde.

  • Es geht nicht um die Frage, ob tatsächlich ein Rechtsmissbrauch vorliegt, sondern nur wie dieser Einwand geltend zu machen ist.
    Einerseits ist Rechtsmissbrauch durch das Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn er offen zu Tage tritt. Er kann durch die betroffene Partei aus mittels Erinnerung (§ 766 ZPO) verfolgt werden.
    Anderseits ist eine rechtsmissbräuchliche Rechtsausübung für einen Schuldner/Antragsgegner auch eine besondere, außergewöhnliche Härte und fällt damit unter §765 a ZPO.
    Wenn ich die vorstehenden Meinungen der geschätzten Kollegen zusammenfasse, gibt keine generelle Antwort auf meine Frage.

    Hab ich mir fast gedacht.:cool:

  • Anderseits ist eine rechtsmissbräuchliche Rechtsausübung für einen Schuldner/Antragsgegner auch eine besondere, außergewöhnliche Härte und fällt damit unter §765 a ZPO.

    So allgemein würde ich das nicht formulieren.

    Die Vollstreckung einer Forderung über 100 € kann (aus bestimmten Gründen) rechtsmißbräuchlich sein, daß sie für einen Millionär aber zwangsläufig eine außergewöhnliche Härte darstellen soll, erschließt sich mir nicht.

  • § 765a ZPO ist auch bei § 180 ZVG anwendbar. Wen ich mich recht erinnere (hatte ich lange nicht), sind die Ansprüche hieran aber noch höher als es eh schon ist. Meine Fragen wären also
    - in welchem Verfahrensstadium befinden wir uns denn gerade? Wenn noch nicht mal ein Gutachter beauftragt wurde, sehe ich hier keinen Raum. es "passiert" ja quasi noch gar nichts.
    - generell womit das begründet wird und vor allem, worin die sittenwidrige Härte und ganz besonderen Umstände bestehen sollen?
    - ist das ev im Rahmen § 180 II/III ZVG abzuhandeln?
    - ist das nicht im Prozessweg zu verfolgen?

    Warum soll die Vollstreckung von 100 Euro rechtsmissbräuchlich sein? Der Schuldner kann doch jederzeit zahlen. Kann er das nicht...genau dafür ist doch die ZV da.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Okay, vorliegend geht es um Absprachen im Rahmen der Scheidung. Grundstück, Zugewinn etc. sollten im Gesamtpaket geregelt werden. Die Parteien haben nun über Jahre hinweg keine Lösung gefunden.
    Nun sah sich der Antragsteller zur Teilungsversteigerung veranlasst. Der Gegner fand das nicht lustig und behauptet der Antragsteller verhalte sich absprachewidrig und verstoße somit gegen § 242 BGB.


  • Warum soll die Vollstreckung von 100 Euro rechtsmissbräuchlich sein? Der Schuldner kann doch jederzeit zahlen. Kann er das nicht...genau dafür ist doch die ZV da.

    Das war ein Beispiel dafür, daß nicht jeder Rechtsmißbrauch zwingend auch eine außergewöhnliche Härte bedeutet.
    Oder klausurtechnisch ausgedrückt: Gehen Sie bei der Bearbeitung davon aus, daß ein Rechtsmißbrauch gegeben ist und beurteilen Sie das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte. :D

  • Es dürfte sich eher um eine materiell-rechtliche Einwendung handeln, die nicht zum Versteigerungsgericht zu prüfen ist. Zur Teilungsversteigerung der Ehewohnung in der Trennungszeit als Verfahrenshindernis siehe die stark kritisierte Entscheidung des HansOLG, 28.7.17, 12 UF 163/16, FamRZ 17, 1829 (abl. Anm. Kogel) und Rpfleger 17, 725 (abl. Anm. Engels).

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!