Löschung einer Höchstbetragshypothek

  • Im Grundbuch ist für den Betreuten eine Höchstbetragshypothek über 50.000.--€ eingetragen. Betreuer ist die Mutter des Betreuten, die Alleinerbin des Vaters wurde. Die Hypothek sichert den Pflichtteil des Betreuten gegenüber seiner Mutter.
    Der Pflichtteil wurde jetzt ausgerechnet. Die Mutter hat den Pflichtteil bereits an den Betreuten auf ein Sparbuch einbezahlt.
    Die Hypothek soll jetzt gelöscht werden.
    Genügt dem Grundbuchamt zur Löschung die Löschungsbewilligung eines Ergänzungsbetreuers mit betreuungsgerichtlicher Genehmigung ? Oder sind aus betreuungs- bzw. grundbuchrechtlichen Gründen weitere Unterlagen vorzulegen ?

  • Ja (Rechtskraft vorausgesetzt). Nein.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Vorsicht! Wie hoch die gesicherte Forderung tatsächlich ist, muss erst festgestellt werden, vgl. § 1190 BGB.
    Hat der Pflichtteil auch mind. 50.000 EUR betragen und kann dies dem Grundbuchamt ggü. nachgewiesen werden?
    Wenn der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft wurde, steht das überschießende Recht dem Eigentümer zu,
    und zwar dem, der weiland die Hypothek bestellt hat!
    Dieser müsste dann ebenfalls die Löschung bewilligen.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Wenn der Eigentümer und der Ergänzungsbetreuer mit Genehmigung des Betreuungsgerichts die Löschung bewilligen und beantragen, kann das Grundbuchamt m.E. keine weiteren Nachweise mehr verlangen, sondern muss die Höchstbetragshypothek löschen.
    Wenn ein Grundstücksverkauf betreuungsgerichtlich genehmigt wird, steigt das Grundbuchamt auch nicht nochmals in die Prüfung ein, ob der Verkauf evtl. unentgeltlich ist, sondern die Vormerkung und die Auflassung wird nach betreuungsgerichtlicher Genehmigung im Grundbuch vollzogen.

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