Stellvertretendes Vorstandsmitglied einer Sparkasse

  • Eine Sparkasse in meinem Registerbezirk teilt elektronisch mit, dass ein stellvertretendes Vorstandsmitglied (gem. § 19 Abs. 2 SpkG NW) bestellt worden sei. Das Schreiben sei aber lediglich informatorischer Art, eine Anmeldung des stellvertretenden Vorstands werde nicht erfolgen. Grund: Die Rechtsabteilung des zuständigen Sparkassenverbandes habe der Sparkasse folgende Rechtsauskunft erteilt: "Da stellvertretende Vorstandsmitglieder dem Organ Vorstand nicht angehören, können sie (und werden im Regelfall auch nicht) wegen fehlendem Sitz und Stimme im Organ Vorstand in das Handelsregister nicht eingetragen werden." Diese rechtliche Einschätzung fußt u.a. auf § 19 Abs 1 S. 3 SpkG NW.

    Die Satzungsvorschriften der Sparkasse in Bezug auf den Vorstand lauten:
    § 5 Abs. 1
    Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.
    Abs. 2
    Der Verwaltungsrat kann zwei stellvertretende Mitglieder des Vorstandes bestellen.

    § 6 Abs. 1
    Die Sparkasse wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
    Abs. 2
    Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Vorstandmitgliedern Vertretungsmacht für bestimmte Geschäfte zu erteilen. ... pp ...
    Abs. 3
    Vorstandsmitglieder im Sinne dieser Regelung sind ordentliche und stellvertretende Vorstandsmitglieder.

    Aktuell sind im Handelsregister zwei Vorstandsmitglieder eingetragen.

    Muss das neu ernannte stellvertretene Vorstandsmitglied nicht in das Handelsregister eingetragen werden?

    Bereits jetzt vielen Dank für Eure Stellungnahmen.

  • Es gibt die Meinung, dass diese bezogen auf NRW nicht eingetragen werden. Grund ist, dass § 19 Abs. 1, S. 3 SpkG NRW bestimmt:
    "Die stellvertretenden Mitglieder nehmen an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil."
    Damit sind diese stellvertretende Mitglieder letztlich kein Vorstandsmitglied.

    Die Sparkassengesetze anderer Bundesländer sehen da wohl z.T. andere Regelungen vor.

  • Das mit den Sparkassen ist leider etwas speziell, daher erstmal nur zum weiterdenken.
    Möglich wäre auch die Lesart des Gesetzes: stellvertretende Vorstandsmitglieder nehmen nur beratend an Sitzungen teil, haben aber erst Vertretungsmacht, wenn ein "ordentliches" Vorstandsmitglied verhindert ist (meint dauerhaft verhindert oder nicht mehr vorhanden - der Stellvertreter quasi als Ersatzmitglied). In die Richtung geht offenbar auch die Äußerung der Rechtsabteilung.

    Inwiefern sich das mit der eher weitergehenden Formulierung deiner Satzung verträgt?
    Ist das Problem schon einmal in deiner Akte aufgetreten?

  • So dann hier nochmal eine etwas längere Stellungnahme:

    § 19 Abs. 1, S. 2 und 3 SpkG NRW lauten: "Die Höchstzahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreter wird durch Satzung der Sparkasse geregelt. Die stellvertretenden Mitglieder nehmen an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil."

    Daraus ergibt sich meiner Meinung nach nur für die Frage etwas, wie die interne Willensbildung des Organs "Vorstand" geregelt ist (siehe § 20 Abs. 3 SpkG NRW). Im Handelsregister sind aber die vertretungsberechtigten Personen einzutragen. Dies sind laut hier mitgeteilter Satzung auch die Stellvertreter, die inswoeit als Vorstand gelten - es gibt also bei deiner Sparkasse in Wharheit nicht drei, sondern zwischen drei und fünf Mitgliedern, denn die sogenannten "stellvertretenden" Vorstandsmitglieder sind Vorstandsmitglieder im Sinne des § 20 Abs. 1 SpkG NRW. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung wären im Registerverfahren auch nicht zu berücksichtigen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Zunächst einmal herzlichen Dank für die Antworten. Ich habe mal recherchiert und das Impressum einiger Sparkassen in NRW mit der jeweiligen Handelsregistereintragung verglichen. Die Registergerichte handhaben den Sachverhalt offensichtlich unterschiedlich. Es gibt Handelsregistereintragung, in denen stellvertretende Vorstandsmitglieder - auch als solche bezeichnet - eingetragen sind. In anderen Registern ist die Funktion 'stellvertretenes' Vorstandsmitglied nicht eingetragen, obwohl dieses im Impressum der Sparkasse so ausgewiesen ist. In einem Fall ist im Impressum ein stellvertretendes Vorstandsmitglied verzeichnet, dieses im Handelsregister aber überhaupt nicht eingetragen.
    Gibt es Rechtsprechung/Literatur darüber? Gibt es eine herrschende Meinung?

    Wir stehen hier momentan aber mehr auf dem Standpunkt, dass mangels einer Anmeldung nichts durch das Registergericht zu veranlasse ist.

    Aber: Wenn die Sparkasse verpflichtet ist, auch stellvertretende Vorstandsmitglieder zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, muss ich die fehlende Anmeldung dann nicht erzwingen, §§ 33 Abs. 2, 14 HGB?

  • Ich mag Sparkassen nicht :mad:

    So ein Problem gab es bei uns bisher (zum Glück) noch nicht.

    Wenn die stellvertretenden Vorstandsmitglieder auch dazu berechtigt sind die Sparkasse zu vertreten, dann müssen sie meiner Meinung nach auch im Register eingetragen werden.
    Da in der Satzung in § 6 Abs. 3 geregelt ist, dass Vorstandsmitglieder im Sinne dieser Regelung ordentliche und stellvertretende Vorstandsmitglieder sind, würde ich jetzt mal davon ausgehen, dass die stellvertretenden Vorstandsmitglieder ebenfalls zur Vertretung berechtigt sein sollen und somit eingetragen werden müssen.
    Ich würde es mal mit einem Zwangsgeld probieren :)

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