Eine Sparkasse in meinem Registerbezirk teilt elektronisch mit, dass ein stellvertretendes Vorstandsmitglied (gem. § 19 Abs. 2 SpkG NW) bestellt worden sei. Das Schreiben sei aber lediglich informatorischer Art, eine Anmeldung des stellvertretenden Vorstands werde nicht erfolgen. Grund: Die Rechtsabteilung des zuständigen Sparkassenverbandes habe der Sparkasse folgende Rechtsauskunft erteilt: "Da stellvertretende Vorstandsmitglieder dem Organ Vorstand nicht angehören, können sie (und werden im Regelfall auch nicht) wegen fehlendem Sitz und Stimme im Organ Vorstand in das Handelsregister nicht eingetragen werden." Diese rechtliche Einschätzung fußt u.a. auf § 19 Abs 1 S. 3 SpkG NW.
Die Satzungsvorschriften der Sparkasse in Bezug auf den Vorstand lauten:
§ 5 Abs. 1
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.
Abs. 2
Der Verwaltungsrat kann zwei stellvertretende Mitglieder des Vorstandes bestellen.
§ 6 Abs. 1
Die Sparkasse wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
Abs. 2
Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Vorstandmitgliedern Vertretungsmacht für bestimmte Geschäfte zu erteilen. ... pp ...
Abs. 3
Vorstandsmitglieder im Sinne dieser Regelung sind ordentliche und stellvertretende Vorstandsmitglieder.
Aktuell sind im Handelsregister zwei Vorstandsmitglieder eingetragen.
Muss das neu ernannte stellvertretene Vorstandsmitglied nicht in das Handelsregister eingetragen werden?
Bereits jetzt vielen Dank für Eure Stellungnahmen.