Guten Morgen,
ich habe folgendes Problem:
Ich habe im Grundbuch ein Wege- und Leitungsrecht eingetragen, welches auf mehreren Flurstücken lastet. Der Eigentümer der belasteten Flurstücke möchte nunmehr sein Grundbuch aufräumen und beantragt unter Vorlage der Bewilligung der Berechtigten u.a. eines der belasteten Flurstücke aus der Mithaft zu entlassen. Dies betrifft aber lediglich das Wegerecht, weil die Ausübungsbereiche des Wege- und des Leitungsrechtes unterschiedlich sind.
Ich habe schon viel recherchiert, komme aber nicht so recht zu einem Ergebnis. Bei einem Altenteil bspw. kann (und muss) ja auch eine Unterscheidung des Belastungsgegenstandes gemacht werden, wenn z.B. ein Wohnungsrecht inbegriffen ist. Ich bin mir aber unsicher, ob ich bei einer "zusammengesetzten" Dienstbarkeit unterschiedliche Belastungsgegenstände haben darf. Dass die Ausübungsbereiche unterschiedlich sein können ist ja klar.
Noch zur Erklärung: Das ursprünglich belastete Flurstück wurde neu vermessen. Deswegen wird nun ein Teil zumindest bzgl. des Wegerechtes von der Dienstbarkeit frei. Der § 1026 BG ist mir bekannt. Ich bin aber verunsichert, ob das auch bei so einer "zusammengesetzten" Dienstbarkeit im Grundbuch vollziehbar ist.
Hat zufällig jemand sowas schon mal gemacht bzw. hat eine Quelle, aus der diese Möglichkeit hervorgeht?