Belastungsgegenstand Dienstbarkeit

  • Guten Morgen,

    ich habe folgendes Problem:

    Ich habe im Grundbuch ein Wege- und Leitungsrecht eingetragen, welches auf mehreren Flurstücken lastet. Der Eigentümer der belasteten Flurstücke möchte nunmehr sein Grundbuch aufräumen und beantragt unter Vorlage der Bewilligung der Berechtigten u.a. eines der belasteten Flurstücke aus der Mithaft zu entlassen. Dies betrifft aber lediglich das Wegerecht, weil die Ausübungsbereiche des Wege- und des Leitungsrechtes unterschiedlich sind.
    Ich habe schon viel recherchiert, komme aber nicht so recht zu einem Ergebnis. Bei einem Altenteil bspw. kann (und muss) ja auch eine Unterscheidung des Belastungsgegenstandes gemacht werden, wenn z.B. ein Wohnungsrecht inbegriffen ist. Ich bin mir aber unsicher, ob ich bei einer "zusammengesetzten" Dienstbarkeit unterschiedliche Belastungsgegenstände haben darf. Dass die Ausübungsbereiche unterschiedlich sein können ist ja klar.

    Noch zur Erklärung: Das ursprünglich belastete Flurstück wurde neu vermessen. Deswegen wird nun ein Teil zumindest bzgl. des Wegerechtes von der Dienstbarkeit frei. Der § 1026 BG ist mir bekannt. Ich bin aber verunsichert, ob das auch bei so einer "zusammengesetzten" Dienstbarkeit im Grundbuch vollziehbar ist.

    Hat zufällig jemand sowas schon mal gemacht bzw. hat eine Quelle, aus der diese Möglichkeit hervorgeht?

  • Würde es eintragen. Eine Dienstbarkeit kann nur an einem Grundstück lasten, an dem die Möglichkeit zur Ausübung besteht (z.B. Schöner/Stöber Rn 1242; zum Wohnungsrecht). Als Kombination verschiedener Nutzungsbefugnisse (Schöner/Stöber Rn 1138) kann das Recht kann auch ohne weiteres mit dem verbleibenden Inhalt fortbestehen. Ist aber wohl keine Entlassung aus der Mithaft und auch keine Teillöschung, sondern als Folge des teilweisen Erlöschens eine Grundbuchberichtigung.

  • Brett vorm Kopf, vielleicht könnt ihr mir helfen:gruebel:

    Ich soll ein Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB eintragen. Die Räume zur ausschließlichen Nutzung sind genau bestimmt, die Bereiche der Mitbenutzung sind in einer Karte genau eingezeichnet.
    Daraus ergibt sich, dass das Recht nur ein Flurstück der drei Flurstücke betrifft, die ein Grundstück im Rechtssinne darstellen. Auch Nebenpflichten etc. tangieren die anderen beiden Flurstücke nicht.

    Kann ich das Wohnungsrecht auf dem kompletten Grundstück eintragen oder muss die Bewilligung auf das eine Flurstück beschränkt werden?

  • Guten Morgen,
    ich hänge mein Brett vorm Kopf mal an.

    Belastungsgegenstand einer bpD soll neben div. Grundstücken auch ein Flurstück A sein, welches zusammen mit einem anderen Flurstück B ein Grundstück bildet.
    In der Urkunde ist dies tatsächlich auch so formuliert, alsonicht, dass sich der Ausübungsbereich auf das Flurstück A beschränkt, sondern dass (u. a.) an dem Flurstück A die bpD einzutragen ist.

    Geht das?
    Oder sind aus den Flurstücken A und B zwei selbständige Grundstücke zu machen? Und wenn ja, benötige ich einen ausdrücklichen Notarantrag oder kann dieser Teilungsantrag im Antrag auf Eintragung der bpD gesehen werden?

    Ich danke Euch.

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