Der Nacherbenvermerk bezüglich B kann jedenfalls im Vormerkungsstadium noch nicht gelöscht werden (der NE-Vermerk für A bleibt ja ohnehin bestehen).
Die beiden Hälftemiteigentumsanteile sind Surrogate (§ 2111 BGB). Dementsprechend "verteilt" sich auch der Nacherbenvermerk, weil für jeden Vorerben andere Nacherben bestimmt sind.
Interessant wäre noch die Frage, ob die im Wege der Teilerbauseinandersetzung erfolgende Umwandlung in Bruchteilseigentum als entgeltliche Verfügung anzusehen ist (ich gehe davon aus, dass die beiden Brüder hälftige Miterben sind).
Ja, die Brüder sind hälftige Miterben!